Suchen Hilfe
VwGH 12.03.1981, 3444/80

VwGH 12.03.1981, 3444/80

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §38;
AVG §45 Abs2 impl;
BauO Stmk 1968 §3 impl;
VwGG §41 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
VwRallg impl;
RS 1
Die Partei eines Verwaltungsverfahrens ist zwar berechtigt einen Antrag zurückzuziehen, bzw ihren Antrag innerhalb gewisser Grenzen zu modifizieren, insbesondere einzuschränken; sie ist jedoch nicht berechtigt einen Antrag auf AUSSETZUNG des Verfahrens zur Vorlage weiterer Unterlagen zu begehren. Es

steht ihr aber frei weitere für das Verfahren bedeutsame Beweise anzubieten, eine Aussetzung aus diesem Grunde kommt jedoch nicht in Betracht, mag auch die Behörde beim Anbieten solcher Beweise unter Umständen verpflichtet sein, der Partei eine angemessene Frist zur Einbringung dieser Beweise einzuräumen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 10395 A/1981
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003444.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-59359