VwGH 12.03.1981, 3444/80
VwGH 12.03.1981, 3444/80
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die Partei eines Verwaltungsverfahrens ist zwar berechtigt einen Antrag zurückzuziehen, bzw ihren Antrag innerhalb gewisser Grenzen zu modifizieren, insbesondere einzuschränken; sie ist jedoch nicht berechtigt einen Antrag auf AUSSETZUNG des Verfahrens zur Vorlage weiterer Unterlagen zu begehren. Es steht ihr aber frei weitere für das Verfahren bedeutsame Beweise anzubieten, eine Aussetzung aus diesem Grunde kommt jedoch nicht in Betracht, mag auch die Behörde beim Anbieten solcher Beweise unter Umständen verpflichtet sein, der Partei eine angemessene Frist zur Einbringung dieser Beweise einzuräumen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 10395 A/1981 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1980003444.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-59359