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VwGH 25.01.1980, 3411/79

VwGH 25.01.1980, 3411/79

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Der bloße Hinweis auf allgemeine Umstände (wie zB Mehrbelastung und Umstellungsschwierigkeiten iZm der Einführung der Mehrwertsteuer) ist kein begründeter Antrag iSd § 134 Abs2 BAO.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1930/74 E VwSlg 4792 F/1975 RS 2
Normen
RS 2
Erlaßmäßige Fristenregelungen des BMF für Wirtschaftstreuhänder sind für die Frage, ob eine Abgabenerklärung objektiv verspätet eingebracht wurde, ohne Belang. Eine solche Fristenregelung kann allerdings die Verspätung entschuldbar machen.
Normen
RS 3
Hat die Abgabenbehörde einem Ansuchen um Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung unter Nachfristsetzung nicht stattgegeben, so stellt eine weitere Fristverlängerung eine Erstreckung der Nachfrist dar. Der Antrag auf neuerliche Firsterstreckung kann dann ohne Nachfrist abgelehnt werden.
Norm
RS 4
Dem Verschulden des Abgabepflichtigen an der verspäteten Einreichung der Abgabenerklärungen ist das Verschulden seines Vertreters gleichzuhalten.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5454 F/1980;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979003411.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-59346