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VwGH 11.02.1980, 3132/78

VwGH 11.02.1980, 3132/78

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Die sogenannte "qualifizierte" Erbsausschlagung führt beim Ausschlagenden zu keinem steuerpflichtigen Erwerb durch Erbanfall iSd § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG. Sie führt auch nicht eo ipso zur Annahme einer Schenkung oder freigebigen Zuwendung nach § 3 Abs 1 ErbStG 1955 oder § 3 Abs 2 ErbStG 1955 vom

Ausschlagenden an den, zu dessen Gunsten die Erbsausschlagung erfolgt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0666/68 E VwSlg 3821 F/1968; RS 1
Norm
RS 2
Bezüge eines nahen Angehörigen aus einem Dienstverhältnis, die über das hinausgehen, was unter gleichen Voraussetzungen Fremden gezahlt wird, führen zu einer freigebigen Zuwendung, sofern nicht etwa die Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht vorliegt und sofern beim Zuwendenden der Bereicherungswille vorhanden ist. Dieser Bereicherungswille kann allerdings auch aus dem Sachverhalt erschlossen werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1168/77 E VwSlg 5183 F/1977 RS 1
Norm
RS 3
Unternehmensanteile können Gegenstand einer freigebigen Zuwendung und auch einer Schenkung sein (Hinweis E , 228/52, 669 F/1952)
Norm
RS 4
Ein Vertrag, wonach ein Vater seinen Kindern Anteile an seinem Unternehmen schenkt und mit den Kindern zum Betrieb des Unternehmens eine Handelsgesellschaft errichtet, unterliegt sowohl der Schenkungsteuer als auch der Gesellschaftsvertragsgebühr.

*

E , 228/52 #1 VwSlg 669 F/1952
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0228/52 E VwSlg 669 F/1952 RS 1
Norm
RS 5
Zur Gründung einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ist zwar ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht erforderlich, doch muß ein mündliches Übereinkommen, wenn es steuerlich anerkannt werden soll, ausreichend nach außen zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten. Zumal bei Familiengesellschaften muß das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses besonders vorsichtig geprüft werden.

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E , 1693/55 #1 VwSlg 1721 F/1957;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1693/55 E VwSlg 1721 F/1957 RS 1
Norm
RS 6
Das Miteigentum an einer Liegenschaft samt dem rechtlichen tatsächlichen Zubehör vermag für sich allein noch nicht die Mitunternehmerschaft an dem der Liegenschaft befindlichen Gewerbebetrieb zu begründen.

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E , 1148/67 #1 VwSlg 3727 F/1968
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1148/67 E VwSlg 3727 F/1968 RS 1
Norm
RS 7
Verträge zwischen nahen Angehörigen können für den Bereich des Steuerrechtes nur Anerkennung finden, wenn sie
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0346/77 E VwSlg 5139 F/1977 RS 1
Norm
RS 8
Soll eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Ehegatten in bezug auf einen Gewerbebetrieb steuerlich anerkannt werden, so muß diese nach AUßEN hinreichend manifestiert sein. Hiefür ist auch ein entsprechendes eindeutiges Auftreten gegenüber der Abgabenbehörde notwendig. Ein widersprüchliches Verhalten, das Zweifel in der Richtung des behaupteten Gesellschaftsverhältnisses hervorzurufen geeignet ist, schließt die Anerkennung der Gesellschaft aus.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1943/77 E RS 1
Norm
RS 9
Bei NAHEN ANGEHÖRIGEN muß besonders vorsichtig geprüft werden, ob das betreffende Rechtsgeschäft auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre. Das gilt auch bei Dienstverhältnissen. Hiebei muß insbesondere eine Entlohnung stattfinden wie sie zwischen Fremden üblich ist. Es muß erkennbar zum Ausdruck kommen, daß das Dienstverhältnis ernsthaft gewollt ist, wobei es gegen die Ernsthaftigkeit spricht, wenn das Entgelt erheblich unter der zwischen Fremden

üblichen Entlohnung liegt, wenn das vereinbarte Entgelt nicht oder nur teilweise fortlaufend ausgezahlt wird oder wenn die sonstigen Folgerungen aus dem Arbeitsverhältnis (zB die Führung eines Lohnkontos sowie Einbehaltung und Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge) nicht gezogen werden (vgl E , 2484/51, VwSlg 699 F/1953; E , 1671/57; E , 215/60, VwSlg 2324 F/1960; E , 53/63, VwSlg 3166 F/1964; E , 943/68, VwSlg 4028 F/1970; E , 1075/73, VwSlg 4640 F/1974). Bei Ehegatten muß für die Bejahung eines Entlohnungsanspruches und damit die

abgabenrechtliche Anerkennung eines Dienstverhältnisses zwischen diesen stets das Vorliegen einer besonderen Vereinbarung verlangt werden, die über die im Familienrecht begründete Mitwirkungspflicht hinausgeht (Hinweis auf E , 789/73, VwSlg 4608 F/1973).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0985/75 E VwSlg 4911 F/1975 RS 1
Normen
RS 10
Formverstöße berühren die Schenkungssteuerpflicht solange nicht, als die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis eintreten und bestehen lassen.
Norm
RS 11
a) Auch eine protokollierte Einzelfima kann von einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes betrieben werden.

b) Die Begründung bedarf der diesbezüglichen Willenseinigung der Beteiligten.

c) Zur Annahme einer stillschweigend vereinbarten Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes sind zivilrechtliche Willensäußerungen beider Ehegatten erforderlich, die mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund übrig lassen, an ihrer diesbezüglichen Absicht zu zweifeln.
Norm
RS 12
Wenn auch jedenfalls nach der Rechtslage vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 412/1975 keine gesetzliche Verpflichtung des Mannes bestand, der Frau in ihrer Erwerbstätigkeit beizustehen, so konnte er dies gleichwohl auf Grund des ehelichen Verhältnisses tun, ohne daß ihm daraus, - von Ausnahmsfällen (z.B. ausdrückliche Entgeltsvereinbarung, auffallendes Mißverhältnis zwischen Leistung und Unterhaltspflicht) abgesehen - ein Anspruch auf Entlohnung oder Aufwandersatz erwuchs.
Normen
RS 13
Die Pflicht zur Mitarbeit der Ehegattin im Betrieb ihres Ehegatten findet ihre Grenze in der Leistungskraft der Ehegattin. Der Umstand, daß die Steuerpflichtige im Betrieb ihres Ehegatten vollbeschäftigt tätig ist, steht also der Annahme, daß sie diese Tätigkeit in Erfüllung ihrer familienrechtlichen Pflicht erbringt, nicht entgegen (Hinweis E , 1907/62).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0101/66 E VS VwSlg 3633 F/1967 RS 1
Normen
RS 14
Die Verfahrensrüge einer Partei, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst im Verfahren vor dem VwGH das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht gehörig mitgewirkt hat, hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung als nicht zielführend erachtet.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1168/77 E VwSlg 5183 F/1977 RS 4

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5457 F/1980
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1978003132.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-59216