VwGH 20.12.1982, 3092/80
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | GetränkesteuerG Wr 1971 §10 Abs1 |
RS 1 | Ausführungen zu den Fahrlässigkeitskomponenten (hier betreffend einen Masseverwalter im Konkurs hinsichtlich von Getränkesteuerschuldigkeit; Gefahr einer Verkürzung wegen nicht gehöriger Überwachung materiell unrichtiger, formell jedoch ordnungsgemäß von der Gemeinschuldnerin erstellter Aufzeichnungen - Hinweis E , 81/14/0190). |
Entscheidungstext
Beachte
Besprechung in:
AnwBl 1983/7, S 416;
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Pokorny, Dr. Wetzel und Dr. Puck als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des A B in W, vertreten durch X, Rechtsanwalt in Y gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MDR-R 36/79/Str, betreffend Verwaltungsübertretung nach § 10 Abs. 1 des Getränkesteuergesetzes für Wien 1971, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.882,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Strafverfügung vom wurde über den Beschwerdeführer als Masseverwalter im Konkurs der H S wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 10 Abs. 1 des Getränkesteuergesetzes für Wien 1971, LGBl. für Wien Nr. 2, in der Fassung LGBl. Nr. 12 und 32/1973, in Anwendung des § 47 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 (VStG 1950) eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt. Der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom bis (ausgenommen im Monat August 1978) steuerpflichtige Einnahmen in der Höhe von S 76.053,33 laut amtlichen Feststellungen vom nicht rechtzeitig zur Getränkesteuer einbekannt und den darauf entfallenden Steuerbetrag nicht rechtzeitig entrichtet und dadurch die Geträn1esteuer mit dem Betrag von S 7.605,-- der Verkürzung ausgesetzt und hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 10 Abs. 1 Getränkesteuergesetz begangen.
Nach Erhebung eines Einspruches gegen diese Strafverfügung erließ der Magistrat der Bundeshauptstadt Wien mit Datum vom ein mit der vorgenannten Strafverfügung inhaltsgleiches Straferkenntnis; diese Entscheidung geht über die Strafverfügung nur insoweit hinaus, als dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 auch ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 v.H. der verhängten Strafe - sohin also ein Betrag von S 200,-- - sowie gemäß § 67 leg. cit. der Ersatz der Kosten des Strafvollzuges auferlegt wurde.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung. Im Zusammenhalt mit dem zuvor erhobenen Einspruch geht daraus hervor, daß der Beschwerdeführer den Betrieb der Gemeinschuldnerin nicht an Ort und Stelle überwacht hat, sondern er sich von der Gemeinschuldnerin durchschnittlich einmal wöchentlich Korrespondenzstücke und Einzahlungsbelege in seiner Rechtsanwaltskanzlei vorlegen ließ.
Im Berufungsverfahren wurde der mit der Erstellung und Einreichung von Getränkesteuererklärungen befaßt gewesene Steuerberater als Zeuge einvernommen. Er gab zu Protokoll, daß er anläßlich der Eröffnung des Konkurses vom Beschwerdeführer mündlich beauftragt worden sei, die steuerliche Vertretung für die Konkursmasse in der bisherigen Weise fortzuführen. Einer Äußerung des Beschwerdevertreters in seiner Eigenschaft als nunmehriger Masseverwalter im Konkurs der Gemeinschuldnerin zufolge ist die Betriebsfortführung unter der Verantwortung des Beschwerdeführers als Masseverwalter durch Sperre und Versiegelung des gemeinschuldnerischen Geschäftslokales am beendet worden. Das gemeinschuldnerische Geschäftslokal sei bis versperrt gewesen und ab diesem Tag unter der Verantwortung eines neuen Pächters geführt worden.
Nach Vorhalt der Beweisergebnisse an den Beschwerdeführer und Abgabe einer Äußerung durch denselben bestätigte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid das in Berufung gezogene Straferkenntnis. Gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 wurde dem Beschwerdeführer zusätzlich ein Beitrag von S 200,-- zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Nach Zitierung der einschlägigen Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde begründend aus, daß die Magistratsabteilung 4, Referat 2 - Revisionsstelle, auf Grund einer Überprüfling festgestellt habe, daß die Gemeinschuldnerin die Getränkesteuer für die Monate August 1978, Jänner und Februar 1979 überhaupt nicht abgerechnet und bezahlt habe und Getränkesteuer für den Zeitraum 14. Juni bis Juli 1978 und September bis Dezember 1978 in zu geringer Höhe einbekannt und bezahlt habe. Insgesamt seien die nicht fristgerecht abgerechneten bzw. bezahlten Steuerbeträge mit S 8.908,-- zu beziffern. Im Hinblick auf ein hievon getrenntes Strafverfahren für den Monat August 1978 sei in dem mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren von einem verkürzten Abgabenbetrag von S 7.605,-- auszugehen gewesen. Gegen diese Feststellungen bestünden keine Bedenken, da der Beschwerdeführer die dieses Ergebnis ausweisende Niederschrift vom (Prüfbericht) vorbehaltslos unterfertigt und auch im Laufe des Strafverfahrens nicht behauptet habe, daß die Berechnung der Getränkesteuer anläßlich der Prüfung unrichtig gewesen sei oder die Getränkesteuerbeträge in voller Höhe und termingerecht entrichtet worden seien. Unbestritten sei ferner, daß über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet worden sei, die Betriebsführung ab für die Konkursmasse erfolgt und der Beschwerdeführer zum Konkursmasseverwalter bestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe diese Funktion als gesetzlicher Vertreter der Gemeinschuldnerin bis ausgeübt. Zwar sei ein Steuerberater mit der Wahrnehmung von Getränkesteuerangelegenheiten auch während des Konkurses beauftragt gewesen, diesen treffe jedoch an der Unrichtigkeit der Getränkesteuererklärungen - laut Prüfbericht S 50.000,-- an getränkesteuerpflichtiger Bemessungsgrundlage - kein Verschulden, da er die Getränkesteuererklärungen auf Grund formell einwandfreier, wenn auch materiell unrichtiger, ihm von der Gemeinschuldnerin übermittelter Geschäftsunterlagen erstellt habe. Die materielle Unrichtigkeit der Geschäftsunterlagen sei aber dem Beschwerdeführer als fahrlässiges Verhalten anzulasten, da er die Führung dieser Aufzeichnungen der Gemeinschuldnerin überlassen habe, ohne zumindest eine stichprobenweise Überprüfung von der Richtigkeit dieser Unterlagen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die Betriebssperre am sei kein das Verschulden des Beschwerdeführers ausschließender Umstand, weil es der Beschwerdeführer ab Entsiegelung des Betriebes am in der Hand gehabt habe, noch vor dem Prüfungstermin die Getränkesteuer auch für den Monat Februar 1979 abzurechnen bzw. die auf diesen Zeitraum entfallende Getränkesteuer für die Konkursmasse zu entrichten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Unter dem Gesichtspunkt der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, der angefochtene Bescheid verletze die Norm des § 5 Abs. 1 Getränkesteuergesetz für Wien 1971, LGBl. für Wien Nr. 2, in der Fassung LGBl. Nr. 12 und 32/1973, deshalb, weil danach nur die Konkursmasse, keinesfalls jedoch der Masseverwalter ad personam verpflichtet sein könne. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Getränkesteuergesetz 1971 sei im Beschwerdefall auch deshalb nicht verwirklicht, weil gegenständlich im Hinblick auf privilegierte Masseforderungen gar keine Möglichkeit bestanden habe, die Abgaben aus der Konkursmasse zu entrichten, weshalb nicht davon die Rede sein könne, daß Getränkesteuer verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt worden sei. Letztlich könne ihm (dem Beschwerdeführer) auch nicht Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden, da er sich jedenfalls darauf habe verlassen können, daß der von ihm beauftragte Steuerberater seinen diesbezüglichen Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß nachkommen werde. Es könne einem zum Masseverwalter bestellten Rechtsanwalt keinesfalls zugemutet werden, die Aufzeichnungen über die verabreichten alkoholischen Getränke an Ort und Stelle in den Geschäftsräumlichkeiten der Gemeinschuldnerin zu überprüfen und selbst Listen zu führen, um damit die von der Gemeinschuldnerin gemachten Angaben, wie hoch die selbst zu bemessende Getränkesteuer sei, zu kontrollieren. Es müsse genügen, wenn der Beschwerdeführer die Gemeinschuldnerin dazu verhalte, ihm allwöchentlich die Zahlungen laufender Abgaben durch Vorweis der Zahlungsbelege nachzuweisen. Eine inhaltliche Kontrolle - etwa ein stichprobenweises Nachzählen vorhandener Flaschen - sei praktisch undurchführbar und auch untunlich, da er als Masseverwalter nicht habe feststellen können, ob sich die Gemeinschuldnerin nicht allenfalls zusätzlich Ware beschafft habe. Eine Verletzung der pflichtgemäßen Sorgfalt könne ihm daher nicht angelastet werden.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und die Verwaltungsakten vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Getränkesteuergesetz 1971 werden Handlungen oder Unterlassungen, wodurch die Steuer verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wird, als Übertretungen bis zum Fünfzigfachen des Betrages bestraft, um den die Steuer verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde. Läßt sich das Ausmaß der Steuerverkürzung oder -gefährdung nicht feststellen, so hat der im Steuerbescheid festgesetzte Steuerbetrag die Grundlage für die Bemessung der Strafe zu bilden. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu drei Monaten.
Soweit nun der Beschwerdeführer meint, ein Masseverwalter dürfe als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners im Konkurs auch in den die Masse betreffenden Angelegenheiten grundsätzlich nicht zur persönlichen Verantwortung herangezogen werden, ist er für diese Behauptung jedwede Begründung schuldig geblieben. Der Beschwerdeführer übersieht hiebei anscheinend, daß sich eine Konkursmasse als solche nicht strafbar machen kann, wohl aber die sie vertretenden physischen Personen auf Grund der denselben obliegenden Aufgaben auch strafrechtlich verantwortlich sein können.
Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid ein für den dortselbst als erfüllt angesehenen Tatbestand kausales und schuldhaftes Verhalten anlastet, ist hiezu allerdings folgendes zu bemerken:
Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom , Zl. 81/14/0190, im Falle eines Geschäftsführers einer handelsrechtlichen Gesellschaft zur Schuldform zum Ausdruck gebracht hat, stellt neben der objektiven Sorgfaltspflicht und der subjektiven Befähigung auch die Zumutbarkeit der Sorgfaltsanwendung eine wesentliche Fahrlässigkeitskomponente dar.
Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, daß der Beschwerdeführer einer fahrlässigen Handlung oder Unterlassung, wodurch Getränkesteuer (verkürzt oder) der Verkürzung ausgesetzt wurde, als Übertretung nach § 10 Abs. 1 Getränkesteuergesetz jedenfalls nur dann hätte schuldig erkannt werden dürfen, wenn ihm auch eine Sorgfaltsanwendung, deren Unterbleiben für die (objektiv eingetretene Abgabenverkürzung oder für die) Gefahr einer solchen Verkürzung (arg. „ausgesetzt“ im § 10 Abs. 1 Getränkesteuergesetz) kausal wurde, nach den konkret gegeben gewesenen Umständen zuzumuten war.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ein solches kausales und dem Beschwerdeführer zuzumutendes Verhalten deswegen angenommen, weil die bei einer abgabenbehördlichen Prüfung festgestellte materielle Unrichtigkeit der Getränkesteueraufzeichnungen im Streitzeitraum der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen sei: der Beschwerdeführer habe der Gemeinschuldnerin die Führung dieser Aufzeichnungen überlassen, ohne zumindest eine stichprobenweise Überprüfung der Richtigkeit derselben vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Allein die Tatsache, daß über das Vermögen der Gemeinschuldnerin der Konkurs eröffnet worden sei, hätte den Beschwerdeführer zur sorgfältigen Kontrolle ihrer Handlungen veranlassen müssen.
Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Umstände reichen jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, um daraus auf ein kausales und schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers im Sinne des angefochtenen Bescheides schließen zu können. Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers liegt nämlich nicht schon deswegen vor, weil unter seiner Verantwortung Aufzeichnungen über getränkesteuerpflichtige Vorgänge der Konkursmasse durch die Gemeinschuldnerin geführt wurden und sich nachträglich herausstellte, daß hiebei materielle Unrichtigkeiten unterlaufen sind. Die unbestrittene Unrichtigkeit der Aufschreibungen gibt über die Ursache der unterlaufenen Fehler und damit auch darüber, wem das zu den Fehlern führende Verhalten als „schuldhaftes“ anzulasten ist, noch keinen Aufschluß. Die bloße Tatsache, daß ein Unternehmer in Konkurs geraten ist, läßt ihn auch noch nicht als unfähig erscheinen, Aufzeichnungen der in Rede stehenden Art ordnungsgemäß und verläßlich zu führen; dies umso weniger, wenn diese Aufzeichnungen - wie im vorliegenden Fall - einem Steuerberater zur nachfolgenden Erstellung von Abgabenerklärungen zugeleitet wurden und auch von dorther kein Anlaß für den Beschwerdeführer entstand, an der materiellen Richtigkeit der Getränkesteueraufzeichnungen zu zweifeln. Ein Auswahlverschulden des Beschwerdeführers läßt sich sohin auf Grund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen der belangten Behörde nicht annehmen. Die belangte Behörde hat aber weiters dadurch, daß sie ihr Augenmerk nicht auf die Ursache der unrichtigen Getränkesteueraufzeichnungen gelenkt hat - dazu hätte es neben einer Anhörung des Beschwerdeführers wohl vor allem einer Einvernahme der Gemeinschuldnerin bedurft - auch nicht dargetan, daß eine stichprobenweise Überprüfung der in Rede stehenden Aufzeichnungen durch den Beschwerdeführer mit einiger Wahrscheinlichkeit dazu geführt hätte, die materielle Unrichtigkeit der formell ordnungsmäßigen Aufschreibungen zu erkennen und daß deshalb ein für den festgestellten Tatbestand kausaler Mangel im Überwachungssystem des Beschwerdeführers, der diesem als Fahrlässigkeit anzulasten ist, vorliegt. Damit hat aber die belangte Behörde ihr Verfahren mit Mängeln, bei deren Vermeidung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können, belastet.
Die belangte Behörde hat es überdies verabsäumt, nähere Erhebungen darüber anzustellen, ob im Hinblick auf die vorhandene Konkursmasse unter Berücksichtigung aller privilegierten, der in Rede stehenden Getränkesteuer bei der Befriedigung vorangehenden Forderungen (§ 47 Abs. 2 Konkursordnung) die nach dem Tatbestand des § 10 Abs. 1 Getränkesteuergesetz erforderliche (Verkürzung oder) Gefahr einer Verkürzung der Getränkesteuer überhaupt bestanden hat. Auch darin ist ein wesentlicher Verfahrensmangel zu erblicken.
Auf Grund des Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221, beschränkt durch den Antrag des Beschwerdeführers. Stempelgebührenersatz war nur im gesetzmäßigen Ausmaß zuzuerkennen.
Wien,
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | GetränkesteuerG Wr 1971 §10 Abs1 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1980003092.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-59190