VwGH 23.11.1959, 3069/55
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Voraussetzung für das Vorliegen eines Organschaftsverhältnisses ist die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft, wobei alle drei Erfordernisse vorhanden sein müssen, damit ein Organschaftsverhältnis begründet werde. Vor allem ist ohne finanzielle Beherrschung eine Organschaft überhaupt nicht denkbar. Dabei darf es sich nicht bloß um eine finanzielle Beherrschung durch Darlehensgewährung handeln, sondern es muss vielmehr eine stimmenmäßige tatsächliche finanzielle Beherrschung durch entscheidenden Aktien- oder Stammanteilbesitz vorliegen (vgl Strack, Umsatzsteuerrecht, 1. Auflage, S 244). Voraussetzung der finanziellen Eingliederung einer Aktiengesellschaft ist daher der Besitz der entscheidenden Aktienmehrheit an der beherrschten juristischen Person, wobei der Unternehmer soviel Anteile in seiner Hand vereinigen muss, um alle Beschlüsse der beherrschten Gesellschaft in seinem Sinne treffen zu können (vgl Plückebaum-Malitzky, Umsatzsteuergesetz, 7.Auflage S 788). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Ondraczek und die Räte Dr. Porias, Dr. Dorazil, Dr. Schimetschek und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Heinzl als Schriftführer über die Beschwerde der "A", Druck- und Verlagsanstalt Aktiengesellschaft in W gegen den Bescheid der Berufungskommission für Wien bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. VI -2357 -1955, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1951 bis 1953, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Herbert Farber, und des Vertreters der belangten Behörde, Wirkl. Hofrat Dr. ES, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom beantragte die beschwerdeführende Aktiengesellschaft, sie gemäß § 2 Abs. 2 Z. 2 des Umsatzsteuergesetzes (vom , DRGBl. I S. 942, UStG) bzw. § 17 der Umsatzsteuer-Durchführungsbestimmungen (vom , DRGBl. I S. 1935, UStDB) als unselbständige Organgesellschaft der Firma A. Druck- und Verlagsanstalt Julius R. anzuerkennen.
Im Zuge der Überprüfung dieses Antrages fand im November 1954 bei der Beschwerdeführerin eine Betriebsprüfung statt. Hiebei stellte der Betriebsprüfer fest, daß die noch vorhandenen Aktien der beschwerdeführenden Gesellschaft sich auf folgende Besitzer verteilen:
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I. | Julius R., Vorstand der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft und Inhaber der Firma A. | 3.678 | |
II. | 1.) Ingeborg und Werner G | 1.475 | |
2.) Anna G. | 737 | ||
3.) Verlassenschaft nach Amon Leopold G | 1.466 | 3.678 | |
Insgesamt vorhandene Aktien | 7.356 |
Anna G. ist die Witwe nach Amon Leopold G. und die Mutter von Ingeborg und Werner G. Von den übrigen Aktien der Gesellschaft waren im Laufe des zweiten Weltkrieges 1.556 bei der Commerzbank verwahrte Stücke verlorengegangen und wurden für kraftlos erklärt. In diesen Verlust teilten sich die Gruppen R. und G. je zur Hälfte. Die Besitzer weiterer 1.088 Aktien sind derzeit nicht bekannt. Es handelt sich dabei um Aktienbesitz, der sich vor dem Jahre 1938 fast ausschließlich in Händen tschechoslowakischer Staatsbürger befand, die nach 1945 ihre Aktionärsrechte nicht mehr geltend gemacht haben. Diese Aktien wurden bisher nicht für kraftlos erklärt.
Nach den Feststellungen des Betriebsprüfers hat R. die 3.678 Stück Aktien am käuflich erworben und verfügt seitdem über die Hälfte der noch vorhandenen Aktien. Am hat sich nach Inhalt des Prüfungsberichtes Anna G. bereit erklärt, die Aktien der Personengruppe G. und die dieser gehörenden und an die beschwerdeführende Aktiengesellschaft verpachteten Druckereimaschinen zum Gesamtpreise von S 170.000,-- an Julius R. zu verkaufen. Dabei sei vereinbart worden, daß Aktien und Maschinen erst nach gänzlicher Bezahlung des Kaufpreises an R. übergeben werden sollen. Bis zum habe R. insgesamt S 61.695,-- auf den Kaufpreis ausgezahlt.
Auf Grund dieser Feststellungen verneinte der Betriebsprüfer das Vorhandensein einer finanziellen Eingliederung der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft in das Unternehmen A. Druck- und Verlagsanstalt Julius R. Dagegen sei eine wirtschaftliche Unterordnung, zumindest zu einem Großteil gegeben. Das Vorliegen einer organisatorischen Unterordnung wurde vom Betriebsprüfer gleichfalls verneint, weil es dem Vorstand und Aktionär R. nicht möglich gewesen sei, die Zustimmung der Gruppe G. zur Genehmigung der Jahresbilanzen 1944 bis 1953 zu erreichen.
In einer Stellungnahme vom zu diesem Betriebsprüferberichte vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, die von der Gruppe G. gekauften Aktien seien bereits als bezahlt anzusehen. Der Vertrag mit Anna G. habe nämlich eine Zahlung von S 20.000,-- für die Aktien und von S 150.000,-- für die Maschinen vorgesehen. Da R. bis März 1955 bereits S 80.000,-- bezahlt habe, müßten die Aktien bereits als bezahlt gelten. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin habe also R. einen Anspruch auf Herausgabe des gesamten Aktienpaketes. Im übrigen liege eine finanzielle Beherrschung der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft durch R. schon deshalb vor, weil dieser die gesamte Geldgebarung der Beschwerdeführerin leite.
Am erließ das Finanzamt die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1952 und 1953, in denen sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anerkennung als Organgesellschaft unter Berufung auf den Betriebsprüferbericht unberücksichtigt ließ. Vorher war am bereits ein (endgültiger) Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1951 ergangen, der das von der Beschwerdeführerin behauptete Organschaftsverhältnis gleichfalls nicht berücksichtigt hatte.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1951 bis 1953 Berufung und legte im Zuge des Berufungsverfahrens u.a. auch die Abschrift eines am zwischen Anna G. und Julius R. abgeschlossenen Kaufvertrages vor, laut welchem Anna G. im eigenen Namen sowie als Mutter und Vormünderin ihrer minderjährigen Kinder Ingeborg und Werner G. die ihnen gehörigen 50 % der vorhandenen Aktien der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft "in Erfüllung der zwischen ihnen bereits in den Jahren 1951 und 1952 gepflogenen Verkaufsverhandlungen" an Julius R. verkaufte, "und zwar so, daß dieser Vertrag die schriftliche Fixierung eines bereits früher mündlich geschlossenen Kaufvertrages bildet, auf Grund dessen a conto des vereinbarten Kaufpreises von 20.000 S nachweisbar bereits am und in der Folge jeweils wöchentlich Zahlungen in verschiedener Höhe geleistet worden sind". "Bemerkt wird", heißt es im Kaufvertrag weiter, "daß mit den ersten 20.000 S der Kaufpreis der Aktien als bezahlt gilt."
Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheide den Berufungen der Beschwerdeführerin keine Folge; die Umsatzsteuer 1951 wurde sogar zum Nachteile der Beschwerdeführerin in der Berufungsentscheidung noch erhöht. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, daß von einer finanziellen Eingliederung der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft in das Unternehmen des R. vor dem überhaupt keine Rede sein könne, da R. bis zu diesem Zeitpunkt keinen Anteil am Grundkapitale der Aktiengesellschaft gehabt und erst an diesem Tage die Hälfte der Aktien erworben habe. Aber auch für den Zeitraum nachher könne eine Organschaft nicht anerkannt werden, da der Besitz von bloß 50 % der Aktien R. nicht die entscheidende Anteilsmehrheit verschafft habe, um in der beherrschten juristischen Person alle Entschlüsse in seinem Sinne treffen zu können. Der Kaufvertrag über die restlichen 50 % der Aktien sei erst am abgeschlossen worden. Bis zu diesem Zeitpunkte seien die Mitaktionärin Anna G. und deren minderjährige Kinder Eigentümer von insgesamt 50 % der gesamten Aktien gewesen. Dem in diesem Kaufvertrag enthaltenen Versuche, den Kauf der restlichen 50 % der Aktien zeitlich auf den zurückzuverlegen, könne eine steuerliche Wirkung nicht zuerkannt werden. Sonach könne für die Jahre 1951 bis 1953 das Vorliegen eines Organschaftsverhältnisses nicht angenommen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der ausgeführt wird, es sei nirgends vorgeschrieben, wie groß der Anteil des beherrschenden Unternehmers am Kapital der Untergesellschaft sein müsse, damit von einer finanziellen Eingliederung gesprochen werden könne. Maßgebend seien die tatsächlichen Verhältnisse. R. habe sich jedenfalls spätestens am im Besitze von 3.678 Stück Aktien befunden und überdies auch noch im Besitze der Rechte aus 83 weiteren Aktien, die aus dem Besitze einer Frau H. erworben worden seien. Von diesem zusätzlichen Aktienerwerbe habe R. im Zuge seiner ausführlichen Sachverhaltsdarstellung bei der mündlichen Berufungsverhandlung gesprochen, doch sei die Protokollierung dieses Vorbringens unterblieben. R. habe somit spätestens ab die Mehrheit des Kapitals der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft besessen. Dazu komme noch, daß R. am auch die restlichen Aktien von der Gruppe G. angekauft habe; diese Aktien seien allerdings erst nach gänzlicher Bezahlung der Kaufpreissumme übergeben worden. Tatsächlich habe aber R. bereits vor Ausfolgung der Aktien alle Rechte, die einem Eigentümer zustehen, ausgeübt, was die belangte Behörde zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Auch habe die belangte Behörde aktenwidrig angenommen, daß der Kaufvertrag über die restlichen Aktien erst am abgeschlossen worden sei; dieser Kauf sei jedoch bereits im September 1951 zustandegekommen. Auch müsse berücksichtigt werden, daß R. für die beschwerdeführende Firma laufend Löhne, Gehälter und Lieferantenschulden bezahlt habe. Dadurch sei eine immer größer werdende Verschuldung der Beschwerdeführerin gegenüber R. eingetreten. Dieser habe also bereits im Jahre 1951 die beschwerdeführende Firma finanziell beherrscht. Schließlich habe die belangte Behörde die organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft in die Firma A. (Alleininhaber R.) gänzlich unberücksichtigt gelassen. Hätte sie diese aber berücksichtigt, so hätte das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse eindeutig das Vorliegen eines Organschaftsverhältnisses ergeben.
Der Gerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 2 Z. 2 UStG 1934 wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organgesellschaft). Dies ist gemäß § 17 UStDB dann der Fall, wenn die juristische Person nach dem Gesamtbilde der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das andere Unternehmen eingegliedert ist.
Voraussetzung für das Vorliegen eines Organschaftsverhältnisses ist also die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft, wobei alle drei Erfordernisse vorhanden sein müssen, damit ein Organschaftsverhältnis begründet werde. Vor allem ist ohne finanzielle Beherrschung eine Organschaft überhaupt nicht denkbar. Dabei darf es sich nicht bloß um eine finanzielle Beherrschung durch Darlehensgewährung handeln, sondern es muß vielmehr eine stimmenmäßige tatsächliche finanzielle Beherrschung durch entscheidenden Aktien- oder Stammanteilbesitz vorliegen (vgl. Strack, Umsatzsteuerrecht, 1. Auflage, S. 244).
Voraussetzung der finanziellen Eingliederung einer Aktiengesellschaft ist daher der Besitz der entscheidenden Aktienmehrheit an der beherrschten juristischen Person, wobei der Unternehmer soviel Anteile in seiner Hand vereinigen muß, um alle Beschlüsse der beherrschten Gesellschaft in seinem Sinne treffen zu können (vgl. Plückebaum-Malitzky, Umsatzsteuergesetz, 7. Auflage, S. 188). Gemäß § 8 der Satzung der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft faßt die Hauptversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht das Gesetz zwingend eine größere Mehrheit erfordert. Ein Besitz von bloß 50 % der Aktien ermöglicht daher nicht die stimmenmäßige Beherrschung der Beschwerdeführerin.
Somit kann im vorliegenden Falle zunächst einmal für den Zeitraum bis zum , da R. das erste Aktienpaket erwarb, jedenfalls von einer finanziellen Eingliederung der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft in das Unternehmen des R. keine Rede sein.
In der Frage des Aktienerwerbes vom ist gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1952 von dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt auszugehen, wonach R. an diesem Tage 50 % der vorhandenen Aktien der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft erworben hat. Diese Feststellung der belangten Behörde ist durch den Akteninhalt voll gedeckt. Sie stimmt nicht nur mit den Feststellungen des Betriebsprüfers überein, denen die Beschwerdeführerin in diesem Punkte nicht widersprochen hat, sondern steht auch mit dem eigenen Vorbringen der beschwerdeführenden Firma in ihren Schriftsätzen vom und vom in vollem Einklang. Auch in ihrer Berufung vom hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, die Feststellung des angefochtenen Einspruchsbescheides, daß 50 % der Aktien zur finanziellen Beherrschung unzureichend seien, zu bekämpfen. Selbst der Kaufvertrag vom spricht noch von einem Verkaufe der (restlichen) 50 % der Aktien, was gleichfalls nur den Schluß zuläßt, daß auch der Kauf vom gleichfalls nur 50 % der Aktien und nicht mehr umfaßt hat.
Bei dieser Sachlage ist es mehr als außergewöhnlich, wenn die Beschwerdeführerin nunmehr im Gerichtshofverfahren die - von der belangten Behörde bestrittene - Behauptung aufstellt, ihr Vorstand R. habe in der mündlichen Berufungsverhandlung davon gesprochen, die Rechte aus weiteren 83 Aktien aus dem Besitze einer Frau H. erworben zu haben, welche aus der Gruppe verlorengegangener Aktien herrührten, die sich bis zum Jahre 1938 im Besitze tschechoslowakischer Staatsbürger befunden hätten. Warum diese Behauptung so spät vorgebracht wurde, ist nicht recht verständlich. Ging doch der Streit von allem Anfang an darum - und wurde doch der Beschwerdeführerin immer wieder vorgehalten -, daß ein bloß 50 %iger Aktienbesitz für die Annahme einer finanziellen Eingliederung einer Organgesellschaft nicht ausreiche. Dennoch hat die Beschwerdeführerin während einer dreijährigen Verfahrensdauer niemals dieser Feststellung der Finanzbehörde widersprochen, ja sie durch ihr eigenes Vorbringen in mehreren Schriftsätzen und durch den Inhalt einer vorgelegten Vertragsurkunde noch bestätigt. Hätte sich daher R. in diesem entscheidenden Punkte tatsächlich geirrt und diesen Irrtum noch vor der mündlichen Berufungsverhandlung festgestellt, so wäre es wohl seine Aufgabe gewesen, diese Tatsache durch eine nachträgliche Eingabe an die belangte Behörde bzw. durch eine entsprechend markante Hervorhebung in seinen mündlichen Berufungsausführungen, verbunden mit einem Antrag auf Protokollierung, mit aller Deutlichkeit aufzuzeigen. Dies ist im vorliegenden Fall offenbar nicht geschehen, obwohl die ganze Sachlage es unbedingt erfordert hätte. Es läge daher nahe, das nunmehrige Vorbringen der Beschwerdeführerin als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1952 unbeachtliche Neuerung abzutun. Selbst wenn man aber dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegen der Bestreitung durch die belangte Behörde Glauben schenken und annehmen wollte, daß der Geschäftsführer R. in der mündlichen Berufungsverhandlung tatsächlich von dem Erwerb der Rechte aus weiteren 83 Aktien aus dem Besitz einer Frau H. gesprochen hat, so wäre damit für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewonnen. Denn dann hätte sich aus diesem Vorbringen gezeigt, daß bei Errechnung der Mehrheitsverhältnisse in der beschwerdeführenden Gesellschaft die derzeit im Besitz unbekannter Aktionäre befindlichen 1.088 Aktien nicht unbeachtet bleiben dürfen, da ja jederzeit die Möglichkeit besteht, daß auch aus dem Besitz anderer unbekannter Aktionäre in gleicher Weise, wie dies angeblich bei Frau H. der Fall war, Aktien auftauchen, aus denen Stimmrechte abgeleitet werden können. Daraus ergibt sich aber, daß bei richtiger Prüfung der Mehrheitsverhältnisse zu den
vom Betriebsprüfer als vorhanden festgestellten …………….. 7.356 Aktien
noch weitere nicht für kraftlos erklärte ………………………..1.088 Aktien
hinzuzurechnen sind, woraus sich eine Summe vorhandener bzw. nicht für kraftlos erklärter Aktien von ……………………8.444 Stück ergibt, von denen 50 % …….. 4.222 Stück ausmacht. Die Aktienmehrheit beträgt also mindestens 4.223 Stück. Dagegen hätte R., selbst dann, wenn man zu den von ihm am käuflich erworbenen ………….. 3.678 Stück Aktien noch die angeblich aus dem Besitz
der Frau H. herrührenden …………………………………… 83 Stück hinzurechnet, bloß ……………………………………........... 3.761 Stück Aktien und somit nicht die Aktienmehrheit besessen.
Selbst wenn man daher die nunmehrige Behauptung der Beschwerdeführerin als richtig und das betreffende Vorbringen als rechtzeitig erstattet ansehen wollte, kann in der Nichtbeachtung dieses Vorbringens ein Verfahrensmangel nicht erblickt werden, weil die belangte Behörde auch bei Beachtung dieses Vorbringens zu einem anderen Bescheid nicht hätte kommen können. Im übrigen hat die Beschwerdeführerin selbst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nur behauptet, R. habe in der Berufungsverhandlung bloß vom Erwerb der Rechte aus diesen 83 Aktien gesprochen. Daß R. aber den Besitz an diesen Aktienstücken, deren Hinterlegung gemäß § 9 der Satzung zur Ausübung des Stimmrechtes erforderlich ist, behauptet habe, wurde auch in der beim Verwaltungsgerichtshof überreichten Beschwerdeschrift nicht vorgebracht.
Geht man aber von den Feststellungen der belangten Behörde aus, wonach R. am nur 50 % der vorhandenen Aktien erworben hat, so genügte nach dem oben Gesagten auch dieser Aktienbesitz nicht zur stimmenmäßigen Beherrschung der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft, weshalb die belangte Behörde mit Recht auch noch für diesen Zeitpunkt mangels einer finanziellen Eingliederung das Vorliegen eines Organschaftsverhältnisses verneint hat. Daran vermochten in der folgenden Zeit auch die mit Frau Anna G. wegen Erwerbes des zweiten Aktienpaketes gepflogenen Kaufverhandlungen zunächst nichts zu ändern. Denn mögen diese Kaufverhandlungen auch bereits bis zum September 1951 zurückgehen, so bedurfte R. zur Ausübung des Stimmrechtes in der Hauptversammlung gemäß § 9 der Satzung der Ausfolgung der Aktien. Nun sind jedoch die Aktien der Gruppe G. nach dem Beschwerdevorbringen auf Grund der getroffenen Vertragsvereinbarungen erst nach gänzlicher Bezahlung der Kaufpreissumme übergeben worden, was nach dem Akteninhalte nicht vor dem Jahre 1955 geschehen sein kann, weil die Beschwerdeführerin noch in ihrer Eingabe vom ausgeführt hatte, daß bis zu diesem Zeitpunkte R. an Anna G. fast S 80.000,-- bezahlt und nach Auffassung der Beschwerdeführerin bereits einen Anspruch auf Herausgabe des gesamten Aktienpaketes erworben habe. Wenn nunmehr in der Beschwerde behauptet wird, daß R. bereits vor Ausfolgung der Aktien alle Rechte, die einem Eigentümer zustehen, ausgeübt habe, so steht dies mit der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren trotz Vorhaltes nicht bekämpften Feststellung des Betriebsprüfers in Widerspruch, wonach es R. (offenbar noch im November 1954) nicht möglich gewesen sei, die Zustimmung der Gruppe G. zur Genehmigung der Jahresbilanzen 1944 bis 1953 zu erhalten.
Bei dieser Sachlage hat die belangte Behörde mit Recht das Vorliegen einer finanziellen Eingliederung der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft in das Unternehmen A. (R.) und somit ein Organschaftsverhältnis auch für die Jahre 1952 und 1953 verneint. Einer näheren Prüfung, ob eine wirtschaftliche oder organisatorische Eingliederung vorliege, bedurfte es nicht mehr, da schon die Feststellung des Mangels einer finanziellen Eingliederung genügte, um das Vorliegen eines Organschaftsverhältnisses zu verneinen. Es kann daher in der Unterlassung weiterer Prüfungen in dieser Richtung auch ein Verfahrensmangel nicht erblickt werden.
Da sich die vorliegende Beschwerde somit in allen Punkten als unbegründet erwies, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 abzuweisen.
Wien, am
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1959:1955003069.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-59172