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VwGH 06.06.1978, 2913/76

VwGH 06.06.1978, 2913/76

Rechtssätze


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Normen
EStG 1967 §1 Abs1;
EStG 1967 §6 Abs2 Z4;
RS 1
Überträgt der Erbe eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes in Erfüllung einer ihm aufgetragenen Legatsverpflichtung im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens Waldgrundstücke an die Vermächtnisnehmer, so liegt in bezug auf das stehende Holz eine Entnahme vor. Eine andere Beurteilung würde nur zutreffen, wenn der Erbe und die Vermächtnisnehmer nach dem Tode des Erblassers eine Zeit hindurch die Landwirtschaft und Forstwirtschaft als Mitunternehmer gemeinsam betrieben hätten.
Normen
EStG 1967 §14 Abs1;
EStG 1967 §34 Abs1;
EStG 1967 §34 Abs2 Z2;
RS 2
Um von einem forstwirtschaftlichen Teilbetrieb reden zu können, ist ein Mindestmaß an organisatorischer, wirtschaftlicher oder natürlicher Selbständigkeit erforderlich. Die entsprechenden Merkmale müssen im Zeitpunkt der Veräußerung zutreffen und sich aus der vom Veräußerer durchgeführten Art der Bewirtschaftung ergeben.
Norm
EStG 1967 §14 Abs1;
RS 3
Ein forstwirtschaftlicher Teilbetrieb liegt nur vor, wenn ein einzelnes Waldgrundstück so bewirtschaftet wird, daß sich die selbständige Bewirtschaftung organisatorisch von dem übrigen Betrieb heraushebt (etwa durch einen eigenen Bewirtschaftungsplan oder eine eigene Betriebsrechnung).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0873/68 E VwSlg 4132 F/1970 RS 1
Norm
EStG 1967 §34 Abs1;
RS 4
Wird ein landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betrieb zu einem Pauschalpreis veräußert, der unter dem Verkehrswert liegt, so muß der auf den Grund und Boden entfallende anteilige Verkaufserlös geschätzt werden. Dabei ist als auf den Grund und Boden entfallend der Teil des Kauferlöses anzusetzen, der sich aliquot aus dem Verhältnis der Verkehrswerte der einzelnen Wirtschaftsgüter zueinander ergibt.
Norm
EStG 1967 §34 Abs1;
RS 5
Die Wahl des Steuersatzes für außerordentliche Einkünfte kann sich nach den Umständen des Falles auch nach der absoluten Höhe der außerordentlichen Einkünfte selbst nicht nur wegen ihres Ausmaßes an sich, sondern auch deshalb richten, weil der Veräußerungsgewinn in bisher unversteuert gebliebenen Erhöhungen eines Betriebsvermögens besteht und sich damit als der bisher keiner Besteuerung unterzogene Erfolg einer längeren Reihe von vor der Veräußerung liegenden Geschäftsjahren darstellt. Verbleibt bei der Aufteilung auf diese Jahre ein Betrag pro Jahr, der nach dem steuerlichen Höchstsatz hätte versteuert werden müssen, dann rechtfertigt dies die Anwendung auch des höchsten nach § 34 Abs 1 EStG 1953 in der für 1967 geltenden Fassung möglichen Steuersatzes.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0322/73 E RS 1
Normen
BAO §303 Abs1 litc;
EStG 1967 §14 Abs3;
RS 6
Die Behörde geht nicht rechtswidrig vor, wenn sie eine der Höhe nach bekämpfte Erbschaftssteuer nicht in der festgesetzten Höhe gemäß § 14 Abs 3 EStG 1967 berücksichtigt. Berücksichtigt sie einen geringeren Betrag und erwächst in der Folge ein höherer in Rechtskraft, so ist das ein Wiederaufnahmegrund für das Einkommensteuerverfahren gemäß § 303 Abs 1 lit c BAO.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1976002913.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-59055