Suchen Hilfe
VwGH 14.05.1979, 2841/77

VwGH 14.05.1979, 2841/77

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
BewG 1955 §52 Abs2;
RS 1
Handelt es sich bei dem zu bewertenden Grundstück um eine Baulücke im sonst schon besiedelten Gebiet, haben bei Prüfung der Frage, ob § 52 Abs 2 BewG zum Zuge kommt, subjektive, nur in der Person des Grundeigentümers gelegene Momente zurückzutreten (Hinweis E , 842/69).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1976/06/02 0847/75 1
Norm
BewG 1955 §52 Abs2;
RS 2
Bei Prüfung der Frage der Zurechnung zum Grundvermögen darf sich diese Prüfung nicht auf eine bestimmte, von Straßen schon umschlossenes Gebiet (in dem die zu bewertende Liegenschaft gelegen ist) beschränken, sondern hat auch die Entwicklung in angrenzenden Ortsteilen miteinzubeziehen (Hinweis E , 1844/76).
Norm
BewG 1955 §52 Abs2;
RS 3
Eine Zurechnung zum Grundvermögen ist dann NICHT mehr gerechtfertigt, wenn es sich um landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen am Ortsrand handelt und ein allmählicher Übergang in die freie, noch unbebaute Landschaft ersichtlich ist.
Norm
BewG 1955 §52 Abs2;
RS 4
§ 52 Abs 2 BewG legt den Abgabenbehörden die Verpflichtung auf, eine Tendenz ("in absehbarer Zeit") und eine Annahme ("wenn anzunehmen ist") zu erforschen (Hinweis E , 1949/73, VwSlg 4716 F/1975).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1977002841.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-59009