VwGH 13.12.1983, 2840/80
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Dr. Draxler, DDr. Hauer, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des MP und der UP in W, vertreten durch Dr. Herbert Schachter und Dr. Peter Kerschbaum, Rechtsanwälte in Wien I, Rathausplatz 8, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. MDR-B XXIII-32/80, betreffend Baueinstellung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- (je S 1.200,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - Außenstelle für den 23. Bezirk, wurde den Beschwerdeführern und deren Bauführer die Fortführung der auf der Liegenschaft 23. Bezirk, A Straße ONr. 319, EZ 100 der KG E, begonnenen baulichen Herstellungen, nämlich der Errichtung eines Zubaues und Umbaues, auf Grund des § 127 Abs. 8 der Bauordnung für Wien untersagt und hiemit die am mündlich verfügte Baueinstellung bestätigt.
Über die dagegen rechtzeitig von den Beschwerdeführern und deren Bauführer eingebrachten Berufungen entschied die Bauoberbehörde für Wien in ihrer Sitzung vom - ausgefertigt mit Bescheid vom selben Tag - dahingehend, daß die Berufung (richtig wohl: Berufungen) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde. In der Begründung führte die belangte Berufungsbehörde aus, die von den Bauwerbern und vom Bauführer eingebrachten Berufungen seien im wesentlichen gleichlautend. In ihnen werde vorgebracht, wie aus dem genehmigten Bauplan ersichtlich sei, werde das bestehende Gebäude aufgestockt. Dazu sei die Entfernung der Erdgeschoßdecke und ihre Ersetzung durch eine neue Decke notwendig. Im Zusammenhang damit müßten über die gesamte Gebäudelänge und -breite die Mauern und Feuermauern abgetragen bzw. ergänzt werden, um die neue lichte Raumhöhe zu erreichen. Dies schließe das Abtragen der Feuermauerteile zum Anrainer ONr. 321 mit ein, wobei sich aus den genehmigten Plänen ergebe, daß die eigene Feuermauer der Beschwerdeführer an der genannten Stelle eine Breite von 25 cm besitze. Aus den Konsensplänen des Anrainers gehe wiederum hervor, daß seine Feuermauer wenigstens 20 cm stark sei. Beim Stemmen des Deckenauflagers bzw. Deckenrostes sei ersichtlich geworden, daß die Feuermauer auf der Anrainerseite höchstens 5 cm stark sei, weswegen ein kleines, höchstens 10 cm im Durchmesser messendes Loch zum Schlafzimmer des Anrainers zustande gekommen sei. Dem Anrainer sei sofort eine Behebung des Schadens zugesichert worden und dieser habe dieses Angebot auch akzeptiert. Der Tatbestand stelle daher nach Auffassung der Beschwerdeführer keine Abweichung vom genehmigten Bauplan dar. Die gartenseitige Außenmauer sei im Zuge der Bauarbeiten - ebenfalls, um ein Deckenauflager und einen -rost herzustellen - aufgestemmt worden. Dabei habe sich herausgestellt, daß die Mauer infolge ihres Zustandes ungeeignet gewesen wäre, die vom Statiker geforderten Gewichte (Decke, Erdgeschoß und erster Stock sowie aufsteigendes Mauerwerk) zu tragen. Da die Mauer auch einsturzgefährdet gewesen sei, habe sie zur Vermeidung einer Gefährdung der Arbeiter umgehend abgetragen werden müssen. Zur Ermöglichung des Fortganges des Baues sei sie sofort wieder errichtet worden. Am sei um die Erteilung der Baubewilligung angesucht worden. In der Baueinstellung liege - so meinen die Beschwerdeführer - eine unverhältnismäßige Härte und eine Erschwerung des Bauzieles, beim Umbau eines alten Hauses ein in der Substanz gesundes Bauwerk zu erhalten. Das Berufungsvorbringen sei jedoch nach Auffassung der belangten Behörde nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Es möge zwar dahingestellt bleiben, ob das Aufstemmen einer kreisrunden Öffnung in der Mauer zum Nachbarn als Konsensabweichung oder einfach als Unglücksfall im Zuge der Baudurchführung zu werten sei, doch rechtfertige allein schon die von den Beschwerdeführern offen zugegebene Beseitigung und Wiedererrichtung einer tragenden Außenmauer die Baueinstellung. Für eine derartige Maßnahme an einem bestehenden Gebäude wäre wegen ihres Einflusses auf die Festigkeit eine Baubewilligung gemäß § 60 Abs. 1 lit. c der Bauordnung für Wien erforderlich gewesen. Der § 73 dieses Gesetzes bestimme nun, daß beabsichtigte Abweichungen von rechtskräftigen, noch wirksamen Baubewilligungen nach den Bestimmungen des § 60 wie Änderungen an bereits bestehenden Baulichkeiten zu behandeln seien. Demnach hätte die nach der Baubewilligung nicht vorgesehene gänzliche Beseitigung und anschließende Wiedererrichtung der gartenseitigen Außenmauer nicht vor der rechtskräftigen Bewilligung einer Planabweichung erfolgen dürfen. Eine Baueinstellung gemäß § 127 Abs. 8 lit. b der Bauordnung für Wien sei somit gerechtfertigt gewesen. Davon, daß der Tatbestand für eine Baueinstellung offenkundig nur für einen Teil des Gebäudes gegeben gewesen sei, könne nicht die Rede sein, wenn man von der in der Berufung enthaltenen Sachverhaltsdarstellung ausgehe. Das Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung sei zwar geeignet, den vorhandenen Zustand rechtlich zu sanieren, vermöge aber die Tatsache nicht aus der Welt zu schaffen, daß im Augenblick der Bauführung eine entsprechende Bewilligung nicht vorgelegen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, ausschließlich wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführer in dem Recht verletzt erachten, daß trotz des Vorliegens einer rechtskräftigen Baubewilligung eine Baueinstellung verfügt worden sei, ohne daß eine Abweichung von der genehmigten Planung vorgelegen sei.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist entgegen den Beschwerdeausführungen davon auszugehen, daß die belangte Berufungsbehörde die verfügte Baueinstellung nicht auf das Entstehen eines Loches in der Feuermauer zur Nachbarliegenschaft und die daraufhin vorgenommenen Sanierungsarbeiten, sondern, wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides klar ersichtlich ist, auf die von den Beschwerdeführern in ihrer Berufung selbst zugegebene Beseitigung und Wiederrichtung einer tragenden Außenmauer gestützt hat.
Gemäß § 127 Abs. 8 lit. b der Bauordnung für Wien, in der Fassung der Bauordnungsnovelle 1976, ist die Bauführung einzustellen, wenn von den genehmigten Bauplänen in solcher Art oder in solchem Umfang abgewichen wird, daß für die Abweichung die Einholung einer Baubewilligung erforderlich ist (§ 73). Nach § 127 Abs. 9 leg. cit. kann die Behörde die Baueinstellung, wenn der Tatbestand für eine Baueinstellung nach Absatz 8 lit. a bis f offenkundig nur für einen Teil eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage verwirklicht ist und aus diesem Grund die Fortführung der Bauarbeiten an einem anderen Teil des Gebäudes oder der baulichen Anlage technisch möglich und keinesfalls mit einer Gefährdung von Menschen verbunden ist, auf diesen Teil des Gebäudes oder der baulichen Anlage beschränken; andernfalls erstreckt sich die Baueinstellung auf das gesamte Bauvorhaben.
§ 73, erster Satz, leg. cit. ordnet an, daß beabsichtigte Abweichungen von rechtskräftigen, noch wirksamen Baubewilligungen nach den Bestimmungen des § 60 wie Änderungen an bereits bestehenden Baulichkeiten zu behandeln sind. Zufolge § 60 Abs. 1 der Bauordnung für Wien ist bei folgenden Bauführungen vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken: „... c) Änderungen oder Instandsetzungen von Gebäuden und baulichen Anlagen, wenn diese von Einfluß auf die Festigkeit ... sind....“
Daß die Abtragung und Wiederrichtung einer tragenden Außenmauer im Sinne der zuletzt zitierten Bestimmung bewilligungspflichtig ist, steht außer jedem Zweifel. Daß die Beschwerdeführer hiefür zum Zeitpunkt der Bauführung bereits eine Bewilligung erwirkt gehabt hätten, haben sie weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet. Da die Errichtung einer Außenmauer für die Standsicherheit des gesamten Gebäudes von Bedeutung ist, kann auch nicht davon die Rede sein, die Baueinstellung hätte nur einen Teil der Bauführung betreffen dürfen.
Aus den oben dargelegten Gründen ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen vorgelegen sind, für das gesamte Bauvorhaben die Baueinstellung zu verfügen.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | BauO Wr §127 Abs8 litb idF 1976/18 BauO Wr §127 Abs9 idF 1976/18 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1980002840.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-59008