VwGH 14.06.1982, 2730/80
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | VergnügungssteuerG Wr 1963 §37 Abs2 idF 1976/032 vor 1981/016; |
RS 1 | Aus Wortlaut und Zweck der Regelung ergibt sich, dass durch die dem Veranstalter einer sportlichen Vergnügung gegenüber ausgesprochene individuelle Befreiung von der Entrichtung der Vergnügungssteuer nicht bewirkt wird, dass die Veranstaltung als solche als steuerfreie Veranstaltung zu betrachten ist (daher: Vergnügungssteuerpflicht der Kantineurin vom Entgelt des Speisen- und Getränkeverkaufes anlässlich der Reitveranstaltungen des von der Entrichtung der Vergnügungssteuer befreiten Veranstalters). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Wüth, Dr. Pokorny, Dr. Wetzel und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Ratz, über die Beschwerde der F in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in Wien I, Stephansplatz 10, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MDR-F 1/80, betreffend Festsetzung von Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die von der Magistratsdirektion der Stadt Wien namens der Abgabenberufungskommission eingebrachte Gegenschrift und das darin enthaltene Kostenersatzbegehren werden zurückgewiesen.
Begründung
1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom wurde der Beschwerdeführerin für die in der Zeit von Mai bis Oktober 1979 durch den Verkauf von Speisen und Getränken in ihrem Kantinenbetrieb in Wien, anläßlich der Reitveranstaltungen des W Reitinstitutes Gesellschaft m.b.H. erzielten Einnahmen gemäß §§ 1, 2, 6, 8, 15 und 32 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963, LGBl. Nr. 11 (im folgenden:Wr VgStG 1963) in der Fassung LGBl. Nr. 37/1976, sowie gemäß § 149 Abs. 2 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. Nr. 21/1962, in der geltenden Fassung, Vergnügungssteuer in Höhe von S 3.567,-- vorgeschrieben. Weiters wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 104 WAO ein Verspätungszuschlag von S 357,-- und gemäß § 166 WAO ein Säumniszuschlag von S 71,-- auferlegt:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 11 Wr VgStG 1963 hätten Golfspiele und Reiten, gleichgültig, ob das Vergnügen im Zuschauen oder in der eigenen Betätigung liege, als steuerpflichtige Vergnügungen im Sinne des § 1 Wr VgStG 1963 zu gelten. Daraus gehe zweifelsfrei hervor, daß der Reitbetrieb des Wiener Reitinstitutes, in dem sich der Kantinenbetrieb der Beschwerdeführerin befinde, der Vergnügungssteuer unterliege. Soweit die Beschwerdeführerin behaupte, daß das Wiener Reitinstitut seit mehreren Jahren von der Vergnügungssteuer befreit sei, so übersehe sie, daß dieses gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. von der Entrichtung der Vergnügungssteuer befreit worden sei. Eine solche Befreiung setze begriffsnotwendig voraus, daß an sich die Veranstaltung der Vergnügungssteuer unterliege. Somit unterliege ein Teil des Bruttonutzens aus dem Verkauf von Speisen und Getränken gemäß § 6 Abs. 6 Wr VgStG 1963 der Vergnügungssteuer.
Die weitere Begründung betrifft die Berechnung der Vergnügungssteuer sowie die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Verspätungs- und eines Säumniszuschlages.
1.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten insoferne verletzt, als ihr die belangte Behörde durch die unrichtige Auslegung der §§ 6 Abs. 6 und 37 Abs. 2 Wr VgStG 1963 zu Unrecht Vergnügungssteuer sowie die beiden genannten Zuschläge vorgeschrieben habe.
Die W Reitinstitut Gesellschaft m.b.H. sei seit Jahren gemäß § 37 Abs. 2 Wr VgStG 1963 von der Vergnügungssteuer befreit. Zuletzt sei diese Befreiung für das Kalenderjahr 1980 mit Beschluß des Wiener Stadtsenates erfolgt. Gemäß § 6 Abs. 6 leg. cit. werde die Vergnügungssteuer vom Entgelt von einem Teil des Bruttonutzens aus dem Verkauf von Speisen, Getränken, und aus der Erbringung sonstiger Leistungen anläßlich steuerpflichtiger Veranstaltungen berechnet. Steuerpflichtige Veranstaltungen lägen aber bei den Reitkursen des Wiener Reitinstitutes nicht vor. Gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. werde nämlich der Wiener Stadtsenat ermächtigt, in Einzelfällen über schriftliches Ansuchen die Veranstalter von sportlichen Vergnügungen für ein Kalenderjahr im Vorhinein von der Entrichtung der Vergnügungssteuer unter bestimmten Voraussetzungen zu befreien. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung lasse erkennen, daß es sich dabei um eine individuelle Steuerbefreiung handle, die zur Folge habe, daß es sich bei derartigen sportlichen Vergnügungen nicht um steuerpflichtige Veranstaltungen handle. Für diese Auslegung spreche das System des Vergnügungssteuergesetzes; dieses sehe Steuerbefreiungen einerseits auf Grund genereller Normen (nämlich des § 5), andererseits auf Grund individuellen Verwaltungsaktes (§ 37 Abs. 2) vor. Im übrigen gehe auch § 37 Abs. 4 Wr VgStG 1963 von der Befreiung von der Vergnügungssteuer aus. Auch in Erläuterungen zu § 37 Abs. 2 leg. cit. in der Fassung der Vergnügungssteuergesetz-Novelle 1976 werde die gewählte Vorgangsweise als Steuerbefreiung bezeichnet.
Die bescheidmäßig ausgesprochene Befreiung von der Vergnügungssteuer könne daher nur zur Folge haben, daß die Veranstaltungen des W Reitinstitutes keine steuerpflichtigen Veranstaltungen im Sinne des Gesetzes seien und daher auch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 6 Abs. 6 leg. cit. nicht gegeben seien. Damit erweise sich die Vorschreibung sowohl der Vergnügungssteuer als auch des Verspätungs- und des Säumniszuschlages als rechtswidrig.
1.3. Die Magistratsdirektion der Stadt Wien hat namens der belangten Behörde eine Gegenschrift erstattet. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Verwaltungsgerichtshof die zur dg. Zl. B 439/80 vorgelegten Verwaltungsakten überlassen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 11 Wr VgStG 1963 idF LGB1. Nr. 32/1976 (vor LGBl. Nr. 16/1981) gelten als steuerpflichtige Vergnügungen im Sinne des § 1 Golfspiele und Reiten, gleichgültig, ob das Vergnügen im Zuschauen oder in der eigenen Betätigung liegt.
Nach § 6 Abs. 6 Wr VgStG 1963 in der zitierten Fassung wird die Vergnügungssteuer vom Entgelt weiters von einem Teil des Bruttonutzens (§ 8 Abs. 6) aus dem Verkauf von Speisen, Getränken, Blumen, Juxartikeln und dergleichen und aus der Erbringung sonstiger Leistungen anläßlich steuerpflichtiger Veranstaltungen berechnet.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß von der Beschwerdeführerin in ihrer Kantine anläßlich der Reitveranstaltungen der W Reitinstitut Gesellschaft m.b.H. Speisen und Getränke gegen Entgelt in der Zeit von Mai bis Oktober 1979 abgegeben wurden. Unbestritten ist ferner, daß die Veranstalterin (die W Reitinstitut Ges.m.b.H.) für den in Frage stehenden Zeitraum gemäß § 37 Abs. 2 Wr VgStG 1963 von der Entrichtung der Vergnügungssteuer befreit war. Strittig ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ob - im Hinblick auf diese Befreiung - die Reitveranstaltungen als steuerpflichtige Veranstaltungen im Sinne des genannten § 6 Abs. 6 Wr VgStG 1963 anzusehen sind.
Diese Frage ist zu bejahen.
2.2. § 37 Wr VgStG 1963 in der Fassung LGBl. Nr. 32/1976 (vor LGBl. Nr. 16/1981) lautet:
"Erlaß und Erstattung der Steuer § 37
(1) Zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten kann der Magistrat in besonders gearteten Einzelfällen die Steuer ermäßigen, erlassen oder erstatten.
(2) Der Stadtsenat wird ermächtigt, in Einzelfällen über schriftliches Ansuchen die Veranstalter von sportlichen Vergnügungen für ein Kalenderjahr im vorhinein von der Entrichtung der Vergnügungssteuer zu befreien, wenn auf Grund der bisherigen Tätigkeit des Veranstalters die Gewähr gegeben ist, daß der Veranstalter die erlassene Vergnügungssteuer ausschließlich zur Intensivierung der Nachwuchsbetreuung, der Instandhaltung von Sportgeräten, zur Beschaffung bzw. Erhaltung der Funktionsfähigkeit von Sportplätzen und Geräten oder zur Durchführung von Sportveranstaltungen verwendet.
..........
(4) Ungeachtet einer gemäß Abs. 2 oder 3 gewährten Befreiung von der Vergnügungssteuer ist der Magistrat berechtigt, die Vergnügungssteuer nachträglich vorzuschreiben, wenn die zur Gewährung der Befreiung erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich nicht oder nur teilweise erfüllt worden sind.
(5) Die Meldepflicht der gemäß Abs. 2 und 3 steuerbefreiten Vergnügungen wird hiedurch nicht berührt."
2.2.1. Nach dem klaren Wortlaut des § 37 Abs. 2 leg. cit. bezieht sich die Befreiungsbestimmung auf die "Entrichtung der Vergnügungssteuer"; dies setzt das grundsätzliche Bestehen der Vergnügungssteuerpflicht für die betreffende Veranstaltung voraus. Hiefür sprechen auch der Kontext mit der Regelung des Abs. 1 und die Überschrift des § 37 leg. cit. ("Erlaß und Erstattung der Steuer"). In den Tatbestandsvoraussetzungen für die Befreiung von der Steuerentrichtung nach § 37 Abs. 2 leg. cit. kommt weiters der Zweck der Regelung deutlich zum Ausdruck: Es handelt sich um eine allein dem Veranstalter zu gewährende Begünstigung, die ihre Rechtfertigung in der Verwendung der "erlassenen Vergnügungssteuer" ausschließlich für die im § 37 Abs. 2 leg. cit. im einzelnen genannten förderungswürdigen Zwecke findet.
Diese Umschreibung des Begünstigungszweckes ist es doch, die die Befreiungsbestimmung nicht nur als inhaltlich ausreichend bestimmt (Art. 18 B-VG), sondern auch als sachlich gerechtfertigt und damit dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebot der Bundesverfassung (Art. 7 B-VG) entsprechend erscheinen läßt. Es kann daher angesichts des Wortlautes und des Zweckes der Regelung keine Rede davon sein, daß durch die dem Veranstalter gegenüber ausgesprochene individuelle Befreiung von der Entrichtung der Vergnügungssteuer bewirkt würde, daß die Veranstaltung als solche als steuerfreie Veranstaltung zu betrachten wäre, wodurch der gesetzliche Katalog dieser Veranstaltungen (§ 5 leg. cit.) erweitert würde. Die individuelle Steuerbefreiung des Veranstalters steht der Abgabepflicht der Beschwerdeführerin, die anläßlich der - dessenungeachtet steuerpflichtigen - Veranstaltungen Speisen und Getränke verkauft hat, nicht entgegen.
2.2.2. Wenn sich die Beschwerdeführerin auf die im § 37 Abs. 4 Wr VgStG 1963 gebrauchte Wendung "Befreiung von der Vergnügungssteuer" stützt und daraus schließt, daß der Gesetzgeber nicht nur eine Befreiung von der Entrichtung der Abgabe im engeren Sinn im Auge gehabt habe, muß ihr entgegengehalten werden, daß diese Wendung ihren eindeutigen Sinn eben durch die Bezugnahme auf den Absatz 2 und die dort eingeräumte Begünstigung erhält. Im übrigen setzt auch die Verpflichtung der Behörde, bei Nichterfüllung der Befreiungsvoraussetzungen "die Vergnügungssteuer nachträglich vorzuschreiben" (Absatz 4), die grundsätzliche Vergnügungssteuerpflicht für die Veranstaltung voraus.
2.2.3. Bei diesem rechtlichen Zusammenhang kann auch eine Bedachtnahme auf § 37 Abs. 5 Wr VgStG 1963 - der als gewichtigstes Argument für den Standpunkt der Beschwerdeführerin ins Treffen geführt hätte werden können, was diese freilich nicht getan hat - letztlich zu keinem anderen Ergebnis führen. Diese Bestimmung sieht vor, daß die Meldepflicht der gemäß Absatz 2 und 3 steuerbefreiten Vergnügungen hiedurch nicht berührt werde. Es wird also, oberflächlich und legistisch durchaus verfehlt, von "steuerbefreiten Vergnügungen" gesprochen. Da dies aber lediglich im Zusammenhang mit einer Verweisung auf die klare Regelung der Absätze 2 und 3 des § 37 leg. cit. der Fall ist, darf daraus nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf einen anderen Regelungsinhalt, als er in den Absätzen 2 und 3 explizit seinen Ausdruck gefunden hat, geschlossen werden. Die zitierte Wendung im § 37 Abs. 5 leg. cit. muß vielmehr als eine (verfehlte) Kurzumschreibung des Begünstigungstatbestandes nach § 37 Abs. 2 leg. cit., ohne daß damit eine Veränderung dessen Inhaltes bewirkt worden wäre, aufgefaßt werden.
2.3. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid weder mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten noch mit einer vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen des Beschwerdepunktes sonst wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit belastet ist - dies sowohl, was die Vergnügungssteuervorschreibung selbst, als auch was die Festsetzung des Verspätungs- und des Säumniszuschlages anlangt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
2.4. Die von der Magistratsdirektion Wien namens der belangten Behörde eingebrachte Gegenschrift und das von ihr gestellte Kostenbegehren waren mangels der erforderlichen Legitimation zurückzuweisen (vgl. die Ausführungen im hg. Beschluß vom , Zl. 81/17/0205, auf dessen Ausführungen unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird).
2.5. Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1982, ungeachtet des Antrages der Beschwerdeführerin, von einer Verhandlung abgesehen werden.
Wien, am
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Norm | VergnügungssteuerG Wr 1963 §37 Abs2 idF 1976/032 vor 1981/016; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1980002730.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-58910