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VwGH 24.10.1980, 2662/78

VwGH 24.10.1980, 2662/78

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Zur Abgrenzung des Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Abs 2 ASVG von anderen Formen rechtlicher Gestaltung der Beschäftigung ist das Merkmal der Dauer zwar in der Regel wenig aussagekräftig, in Grenzfällen, wie zB bei ganz kurzfristigen Beschäftigungen, kann es aber von Bedeutung sein.
Normen
RS 2
Durch die von einem Zirkusartisten und seiner Assistentin übernommene und auch tatsächlich vollzogene Verpflichtung, in einem Zeitraum von einem halben Jahr bei den vom Zirkusunternehmer festgesetzten Zirkusvorstellungen ihre Nummer persönlich darzubieten und überdies an der Eröffnung und am Finale der jeweiligen Vorstellungen teilzunehmen, wurde ihre Bestimmungsfreiheit hinsichtlich der Zeit der Erfüllung ihrer übernommenen Verpflichtung, der Arbeitseinteilung und des Arbeitsortes in einem längeren Zeitraum derart eingeschränkt, daß die Kriterien der persönlichen Abhängigkeit deutlich überwogen (Hinweis E , 1836/56, VwSlg 4495 A/1957).
Normen
RS 3
Daß die Artisten ihre eigenen Gerätschaften und Hilfsmittel sowie Wohnmöglichkeiten, Schminkutensilien und auch ihr Programm mitbringen, ändert nichts an ihrer - schon aus der persönlichen Abhängigkeit folgenden - wirtschaftlichen Abhängigkeit, weil (und insofern) jene organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel, die einen Einsatz der von den Artisten zur Verfügung gestellten Betriebsmittel überhaupt erst ermöglichen (Zirkusunternehmen als solches mit den dem Auftreten der Artisten vorausgehenden und es begleitenden sachlichen und organisatorischen Betriebsmitteln) nicht in der Verfügungsmacht der Artisten stehen.
Norm
RS 4
Ausführungen zur Frage der unterscheidungskräftigen Kriterien für das Verhältnis persönlicher Abhängigkeit; a) die persönliche Arbeitspflicht, b) die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie c) die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse (Ansonsten Ausführungen zum "Sekretärinnendienst").
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0415/75 E RS 1 (Hinweis auf VwGH E , 2397/79).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1978002662.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-58860

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