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VwGH 25.01.1979, 2632/78

VwGH 25.01.1979, 2632/78

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Ob überhaupt ein rechtswirksames Übereinkommen vorliegt, ist eine Frage, die von jener, welche Wirkungen ein rechtswirksames Übereinkommen hervorruft, zu unterscheiden ist. Ein rechtswirksames Übereinkommen, das einen Anspruch über die Enteignung und Entschädigung im Sinne des § 60Abs2 WRG 1959 zu ersetzen vermag, liegt vor, wenn dieses Übereinkommen alle jene Elemente (Leistung und Gegenleistung der Vertragsparteien) bestimmt umfaßt, die Gegenstand der behördlichen Entscheidung sein müßten.
Normen
RS 2
Da es der Gesetzgeber vermieden hat die Beurkundung im SPRUCH des Bescheides anzuordnen und er überdies eine Beurkundung angeordnet hat was nach allgemeinen Sprachgebrauch sich sowohl von einer förmlichen Feststellung als auch von einer Verfügung abhebt, ist der Schluß gerechtfertigt, daß der Gesetzgeber diese Beurkundung nicht als einen Teil des Spruches des Bescheides gestaltet hat. Daraus folgt, daß die Aufnahme einer solchen Beurkundung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid auch dann nicht geeignet sein kann, in einer der Rechtskraft fähigen Weise Rechte zu begründen, aufzuheben oder festzustellen.
Normen
RS 3
Die Behörde handelt nicht rechtswidrig und überschreitet auch nicht ihre Zuständigkeit, wenn sie sich um ein Übereinkommen gemäß § 60 Abs 2WRG bemüht. solche Vereinbarungen und Erklärungen sind gemäß §§ 14 und 44 AVG zu protokollieren. Belehrt der Verhandlungsleiter eine Partei, daß sie bei Nichtzustandekommen einer Übereinkunft ein Enteignungsverfahren zu gewärtigen habe, dann hat er eine dem Gesetz entsprechende Belehrung erteilt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002632.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-58839