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VwGH 08.07.1960, 2566/59

VwGH 08.07.1960, 2566/59

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Wenn die Abgabenbehörde das Ergebnis von Straßenkontrollen der Gendarmerie, aus denen sich Hinweise auf eine bis dahin unentdeckt gebliebene Erwerbstätigkeit ergeben, nicht sogleich, sondern erst später, nach Durchführung einer Betriebsprüfung, für Besteuerungszwecke auswertet, so werden dadurch die Rechte des Betroffenen auf gesetzmäßige Besteuerung nicht geschmälert (Hinweis: Der Bfr, dessen Besteuerung für die Jahre 1952 bis 1956 im Jahre 1957 im Wege einer griffweisen Schätzung neu aufgerollt wurde, setzte dem Vorgehen der Abgabenbehörde ua entgegen, es wäre Pflicht des Finanzamtes gewesen, zeitgerecht einzugreifen. Dem Erkenntnis ist nicht zu entnehmen, WANN die inRede stehenden Staßenkontrollen durchgeführt worden waren. Die obige rechtliche Aussage erscheint weniger in bezug auf die amtliche Ermittlungspflicht und auf die Bemessungsverjährung von Interesse).

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E , 2566/59 #1
Normen
RS 3
Die Steuerpflicht und füglich auch die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen und zur Aufbewahrung von Belegen trifft eine Person, die mit Holz Handel treibt, nicht erst dann, wenn sie eine Gewerbeberechtigung zum Holzhandel besitzt, weil das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung kein Erfordernis für die Besteuerung von Einkünften aus einem Gewerbebetrieb im steuerrechtlichen Sinn ist.

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E , 2566/59 #3
Norm
RS 4
Griffweise Schätzung der Besteuerungrundlagen bei einem Landwirt und Gastwirt, der nebenher (unangemeldet) HOLZHANDEL trieb.

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E , 2566/59 #4

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1960:1959002566.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-58782