VwGH 21.02.1955, 2540/52
VwGH 21.02.1955, 2540/52
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Eine von der Verwaltungsbehörde zu Protokoll genommene Berufung ist keine rechtswirksame Berufung im Sinne des § 63 Abs 5 AVG. Durch eine Niederschrift ist keineswegs die vorgeschriebene schriftliche oder telegraphische Form der Einbringung ersetzt. Es handelt sich um keine "Schrift" der Partei, auch wenn sie gemäß § 14 Abs 3 AVG von der Partei durch ihre Unterschrift bestätigt ist. Eine Niederschrift dient vielmehr nach § 14 Abs 1 AVG ausschließlich dazu, mündliche Anbringen festzuhalten. Siehe jedoch E VS , Zl. 2001/20/0195, betreffend § 13 Abs. 2 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3657 A/1955 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1955:1952002540.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-58755