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VwGH 21.02.1955, 2540/52

VwGH 21.02.1955, 2540/52

Rechtssatz


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Normen
AVG §13 Abs1
AVG §14 Abs1
AVG §63 Abs5
RS 1
Eine von der Verwaltungsbehörde zu Protokoll genommene Berufung ist keine rechtswirksame Berufung im Sinne des § 63 Abs 5 AVG. Durch eine Niederschrift ist keineswegs die vorgeschriebene schriftliche oder telegraphische Form der Einbringung ersetzt. Es handelt sich um keine "Schrift" der Partei, auch wenn sie gemäß § 14 Abs 3 AVG von der Partei durch ihre Unterschrift bestätigt ist. Eine Niederschrift dient vielmehr nach § 14 Abs 1 AVG ausschließlich dazu, mündliche Anbringen festzuhalten.

Siehe jedoch E VS , Zl. 2001/20/0195, betreffend § 13 Abs. 2 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3657 A/1955
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1955:1952002540.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-58755