VwGH 11.06.1979, 2471/78
VwGH 11.06.1979, 2471/78
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Ausführungen zur Frage, ob es sich bei Aushilfschauffeuren um "ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer" handelt. |
Norm | |
RS 2 | Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung kann ein Verschulden des Arbeitnehmers dann nicht angenommen werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer zunächst aus nicht von vornherein unhaltbaren Gründen davon überzeugt sind, daß ein Dienstverhältnis überhaupt nicht vorliegt und das Gegenteil erst nach längeren Ermittlungen durch eine Rechtsmittelentscheidung oder ein Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis klargestellt wird (vgl Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar zu § 75 Tz 2; Schubert-Pokorny-Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Seite 1092 und die dort angeführte Judikatur). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5388 F/1979 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1978002471.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-58679