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VwGH 11.06.1979, 2471/78

VwGH 11.06.1979, 2471/78

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Ausführungen zur Frage, ob es sich bei Aushilfschauffeuren um "ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer" handelt.
Norm
RS 2
Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung kann ein Verschulden des Arbeitnehmers dann nicht angenommen werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer zunächst aus nicht von vornherein unhaltbaren Gründen davon überzeugt sind, daß ein Dienstverhältnis überhaupt nicht vorliegt und das Gegenteil erst nach längeren Ermittlungen durch eine Rechtsmittelentscheidung oder ein Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis klargestellt wird (vgl Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar zu § 75 Tz 2; Schubert-Pokorny-Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Seite 1092 und die dort angeführte Judikatur).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5388 F/1979
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002471.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-58679