VwGH 24.05.1962, 2460/60
VwGH 24.05.1962, 2460/60
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | AVG §69 Abs1 lita; |
RS 1 | Ein Bescheid ist dann erschlichen, wenn er auf Angaben der Partei basiert, die diese in Kenntnis ihrer Unwahrheit in der Absicht gemacht hat, das Zustandekommen der Entscheidungsgrundlagen zu beeinflussen und sich dadurch einen ihr sonst nicht gebührenden Vorteil zu verschaffen. Wissentlich unwahr sind die Angaben der Partei auch dann, wenn die Partei in der Absicht das Zustandekommen der Entscheidungsgrundlagen zu beeinflussen und sich dadurch einen ihr sonst nicht gebührenden Vorteil zu verschaffen, in ihren Angaben für die Entscheidung wesentliche Umstände verschweigt. Von einem Verschweigen von Tatsachen kann aber nur dann gesprochen werden, wenn die Partei zu deren Bekanntgabe verpflichtet ist, sie aber absichtlich geheim hält. |
Norm | AVG §69 Abs1 lita; |
RS 2 | Das den Tatbestand des Erschleichens erfüllende Verhalten muß denknotwendig der Erlassung des Bescheides vorangehen. |
Normen | DP §81; DP §82; Lehrerdienstpragmatik 1917 §87; Lehrerdienstpragmatik 1917 §88; |
RS 3 | Wenn ein Pensionierungsbescheid weder über Antrag des Beamten (Lehrer) ergeht, noch dieser vor Erlassung des Bescheides gehört wurde, so bestand für diesen keine Verpflichtung, die Tatsache, daß er in den italienischen Schuldienst getreten ist und dadurch die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat, der Behörde zu offenbaren. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 5812 A/1962 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1962:1960002460.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-58663