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VwGH 24.05.1962, 2460/60

VwGH 24.05.1962, 2460/60

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Ein Bescheid ist dann erschlichen, wenn er auf Angaben der Partei basiert, die diese in Kenntnis ihrer Unwahrheit in der Absicht gemacht hat, das Zustandekommen der Entscheidungsgrundlagen zu beeinflussen und sich dadurch einen ihr sonst nicht gebührenden Vorteil zu verschaffen. Wissentlich unwahr sind die Angaben der Partei auch dann, wenn die Partei in der Absicht das Zustandekommen der Entscheidungsgrundlagen zu beeinflussen und sich dadurch einen ihr sonst nicht gebührenden Vorteil zu verschaffen, in ihren Angaben für die Entscheidung wesentliche Umstände verschweigt. Von einem Verschweigen von Tatsachen kann aber nur dann gesprochen werden, wenn die Partei zu deren Bekanntgabe verpflichtet ist, sie aber absichtlich geheim hält.
Norm
RS 2
Das den Tatbestand des Erschleichens erfüllende Verhalten muß denknotwendig der Erlassung des Bescheides vorangehen.
Normen
DP §81;
DP §82;
Lehrerdienstpragmatik 1917 §87;
Lehrerdienstpragmatik 1917 §88;
RS 3
Wenn ein Pensionierungsbescheid weder über Antrag des Beamten (Lehrer) ergeht, noch dieser vor Erlassung des Bescheides gehört wurde, so bestand für diesen keine Verpflichtung, die Tatsache, daß er in den italienischen Schuldienst getreten ist und dadurch die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat, der Behörde zu offenbaren.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5812 A/1962
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1962:1960002460.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-58663

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