VwGH 08.10.1979, 2452/78
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wurde vor dem in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung der Bescheid einer Unterbehörde von der Ministerialinstanz gemäß § 66 Abs 2 AVG 1950 behoben und die Angelegenheit an die Bezirksverwaltungsbehörde als erste Instanz zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen, dann war am kein Rechtsmittelverfahren im Sinne des Art VI Abs 2 B-VGNov 1974 anhängig und es war Art 103 Abs 4 erster Halbsatz B-VG in der neuen Fassung anzuwenden, demzufolge der Instanzenzug grundsätzlich beim Landeshauptmann endet. |
Norm | WRG 1959 §138; |
RS 2 | Wurde am Nebenstrang einer Wasserleitung, welcher erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung - für die Wasserbenützung und die dazugehörige Wasserleitungsanlage - auf Grund privatrechtlicher Vereinbarung als Stichleitung ohne eigene Quellspende errichtet worden ist, eigenmächtig Neuerungen durchgeführt, dann bedurfte eine derartige Neuerung an einer nicht wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Anlage selbst wieder keiner wasserrechtlichen Bewilligung. |
Norm | WRG 1959 §138; |
RS 3 |
Entscheidungstext
Beachte
Vorgeschichte:
0471/75 E ;
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und Dr. Hnatek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des J W in G, vertreten gewesen durch Dr. Margot Boschi, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Pfarrplatz 5/I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zl. 8 Wa- 7/23/1978 (mitbeteiligte Parteien: 1) Wassergenossenschaft X, vertreten durch den Obmann F S in G, 2) H K, 3) P K und 4) A R, die zweit- bis viertmitbeteiligten Parteien alle in P und alle vertreten durch Dr. Albin Ortner, Rechtsanwalt in Villach, Postgasse 6), betreffend wasserpolizeiliche Aufträge, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- und den mitbeteiligten Parteien H K, P K und A R Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.032,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 471/75, hingewiesen, womit die Beschwerde des J W gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 49672-I/1/74, betreffend Festsetzung einer vorläufigen Beitragsleistung für den Wasserverbrauch aus der Wasserversorgungsanlage der nunmehr erstmitbeteiligten Partei Wassergenossenschaft X als unbegründet abgewiesen worden ist.
Unter Postzahl 4721 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Spittal an der Drau ist für die erstmitbeteiligte Partei als Rechtsnachfolgerin der Nachbarschaft bzw. Agrargemeinschaft X das Wasserbenutzungsrecht an dem Quellwasser beim B-bach auf dem Quellgrundstück Nr. 1680 KG Y Quelle zum Zweck des Betriebes einer Trink- und Nutzwasserleitung eingetragen. Das Recht der erstmitbeteiligten Partei geht auf die wasserrechtliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom , Zl. 8454, zurück. Die Übertragung der Trinkwasserversorgungsanlage erfolgte von der Agrargemeinschaft X an die Wassergenossenschaft X im Jahre 1971. Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten ist der Beschwerdeführer zwar Mitglied der Agrargemeinschaft X, nicht aber Mitglied der erstmitbeteiligten Wassergenossenschaft.
Im Wasserbuch werden die Anlagen und das Ausmaß der Wasserbenutzung wie folgt beschrieben:
"Die auf Parze 1680 entspringenden Quellen werden mittels Röhren gesammelt und in einen Sandkasten von 1 m Länge und 2 m Breite und 1 m Tiefe geleitet.
Vom Sandkasten gelangt das Wasser in einen 4 m langen, 4 m breiten und 2 m tiefen Hochbehälter, der mit einem Überlauf- und Entleerungsrohr versehen ist. Die Quellfassung erfolgt unterirdisch.
Vom Hochbehälter fließt das Wasser in Mannesmann-Muffenrohren von 80 mm Durchmesser durch die Parz. 2132 Ortsraum, dann durch die Parz. 1292, 1293, 1294 und 1290/4 und durch den Ortsraum Parz. 2131, wo der Hauptstrang bei der M-mühle endet.
Vom Hauptstrang zweigen eine Leitung zum insg. U insg. R , insg. S,. insg. N, insg. Z und am Ende der Leitung eine Entleerungsleitung in den B-bach ab.
Am Hauptstrang befinden sich vier Überflurhydranten."
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ. 29 KG Y II mit dem Haus Nr. 31 vlg. D.
In seiner Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom - worauf unten näher eingegangen wird -
brachte der Beschwerdeführer vor, ein zweiter Nebenstrang der Wasserleitung sei 40 m vom Hauptstrang von Westen nach Osten im Jahre 1929 bis zum Hause vlg. T gemeinsam mit den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführer - gemeint offenbar H und S K - gebaut worden. An dieser Wasserleitung vom Anschluß des Hauses T habe der Vorbesitzer des Hauses X Nr. 31 entlang des öffentlichen Weges Grundstück Nr. 2133 quer über den B-bach bis zum Hause X Nr. 31 für seine Liegenschaft eine Wasserleitung errichtet. In seiner nunmehrigen Beschwerde bringt allerdings der Beschwerdeführer vor, die Wasserleitung sei bereits im Jahre 1927 und 1928 gebaut worden und es scheine auch der zweite Wasserleitungsstrang bereits in der Anlagenbeschreibung des Wasserbuches auf. Bei der Bezeichnung insg. R müsse es wohl richtig insgemein K heißen. Es handle sich um einen Schreibfehler, da die Liegenschaft R mit dem Wohnhaus X Nr. 50 erst 1938 errichtet worden sei und daher im Jahre 1928 gar nicht im Wasserbuch habe eingetragen werden können.
Bei der wasserrechtlichen Verhandlung am in X, welche auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG), durchgeführt wurde, gab der technische Amtssachverständige unter anderem nachstehenden Befund ab:
"Die Versorgung der Anwesen des Beschwerdeführers vlg. D X 31, des Doppelhauses X 50 und 50 a (A R und P K mit Landwirtschaft) sowie des Hauses 70 (W J und G W) erfolgt von einer Nebenleitung, die von einer Hauptleitung zunächst zum Haus vlg. T führt und dann weiter zu den Anwesen geleitet wird.
Zwischen dem Haus M vlg. T und den drei oben angeführten Anwesen liegen die Anwesen O A, S A, vlg. S.
Diese Nebenleitung erscheint in der seinerzeitigen wasserrechtlichen Bewilligung nicht ausdrücklich auf.
Sie wurde zunächst im Jahre 1929 errichtet und dann im Jahre 1950 vollständig erneuert. Zu der vom Beschwerdeführer angeführten Aktenzahl 10.198/50 (dieser Akt ist laut Auskunft der Einlaufstelle der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau bereits skartiert worden) hat Herr W den Bescheid vom vorgelegt."
In der Folge gab der Amtssachverständige den Inhalt des Bescheides wieder, welcher einen im Jahre 1950 gestellten Antrag des Schuhmachermeisters P R in X Nr. 50, betreffend eine Wassernutzung zum Zweck einer Wiesenbewässerung, betraf. In dem Bescheid vom , welcher dem Antrag des P R weitgehend stattgab, wurde ausgeführt:
"Eine Entscheidung über den von Herrn P R gestellten Antrag auf Wasserbucheintragung seiner Wasserversorgungsanlage ist nicht erforderlich, da Genannter bei der örtlichen Verhandlung auf eine Erledigung dieses Antrages verzichtet hat, weil nunmehr seine Liegenschaft an die bestehende örtliche Wasserleitung in X angeschlossen sei."
Mit der bereits oben erwähnten Eingabe vom stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau den Antrag, dafür Sorge zu tragen, daß der gesetzmäßige Zustand bei der Trinkwasserversorgungsleitung zu den Häusern X 31, 50 und 50 a - das erstgenannte Haus gehört dem Beschwerdeführer, die letztgenannten Häuser stehen im Eigentum der zweit- bis viertmitbeteiligten Parteien wiederhergestellt werde. Im wesentlichen erachtete sich der Beschwerdeführer aus folgenden Überlegungen durch im Jahre 1970 durchgeführte nachstehende Änderungen für beschwert:
a) Die Nebenleitung sei bis zur Abzweigung Z von 3/4-Zoll auf 1 Zoll erweitert worden.
b) Die Abzweigung Z sei durch eine neue Leitung in einer Stärke von 3/4 Zoll bis zu den Häusern 50 und 50 a durchgehend verlängert worden, während früher eine Stärke von 1/2 Zoll ab östlich der B-bachbrücke vorhanden gewesen sei.
c) Für die Versorgung der Liegenschaft des Beschwerdeführers sei hinter der Abzweigung Z eine neue Verbindung zwischen der alten und der neuen Leitung geschaffen worden, und zwar Durchmesser 3/4 Zoll mit einer zeitweisen Verengung von 1/2 Zoll, die dann wieder auf 3/4 Zoll erweitert worden sei. Es bestünden auch in der alten Leitung, die nunmehr als Zuleitung zum Haus des Beschwerdeführers diene, insgesamt zwei Reduzierstöcke.
Dadurch seien Schwierigkeiten bei der Wasserversorgung des Anwesens des Beschwerdeführers eingetreten, insbesondere sei der Trinkwasserbezug im ersten Stock des Hauses mit Schwierigkeiten verbunden; bei der Benützung der Toilette im ersten Stock sei es häufig vorgekommen, daß kein Wasser zum Spülen mehr zur Verfügung gestanden sei.
Der Amtssachverständige traf bei der Verhandlung am unter anderem die obangeführten Feststellungen.
Weiters findet sich im Befund des Sachverständigen der Hinweis, daß der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Spittal an der Drau eine Klage auf Wiederherstellung der Wasserleitung eingebracht habe, jedoch sei mit Urteil vom das Klagebegehren abgewiesen worden und auch eine Berufung an das Landesgericht Klagenfurt sei erfolglos geblieben.
Beim Ortsaugenschein habe er keine weiteren Feststellungen treffen können, da die Leitungen in der Erde verlegt seien.
Eine Wasserbucheintragung zugunsten der Liegenschaft des Beschwerdeführers bestehe nicht und werde von diesem auch nicht behauptet. Der Sachverständige legte noch dar, daß aus den vorhandenen Unterlagen im Akt kein Gutachten abgegeben werden könne, da die hiezu erforderlichen Unterlagen - wie Längenprofil vom Hochbehälter ausgehend, Wasserleitungskataster sämtlicher angeschlossener Liegenschaften, Lageplan etc. - fehle. Die Berechnung der Druckverhältnisse würde allerdings unter Umständen ein falsches Bild ergeben, da verschiedene Momente wie starke Inkrustierung der starken Rohrleitungen rechnerisch wohl ungefähr berücksichtigbar seien, jedoch von den Tatsachen abweichen können. Überschlägig könne gesagt werden, daß der Druckverlust bei einer Rohrleitung mit größerem Durchmesser im allgemeinen geringer sei als bei einer Rohrleitung mit kleinerem Durchmesser. Mit Erweiterung der Rohrleitung auf einen größeren Durchmesser würden sich die Druckverhältnisse eher bessern.
Die erstmitbeteiligte Wassergenossenschaft stellte sich auf den Standpunkt, daß die gegenständliche Nebenleitung ab dem Hauptstrang nicht im Eigentum und in der Erhaltungspflicht der Wassergenossenschaft stehe, sondern eine private Leitung darstelle. Die übrigen mitbeteiligten Parteien bestritten bei der Verhandlung jegliche Eigenmacht in ihrem Vorgehen. Der Beschwerdeführer habe der Änderung der Anlage sogar seinerzeit zugestimmt. Das Zivilgericht habe festgestellt, daß durch die Maßnahmen des Jahres 1970 eine Schlechterstellung des Wasserbezuges des Beschwerdeführers nicht erfolgt sei. Die Häuser der zweit- bis viertmitbeteiligten Parteien, so führten diese aus, lägen am Ende der Rohrleitung und hätten daher eher den geringsten bzw. geringeren Wasserdruck als der Beschwerdeführer. Bestritten werde auch das behauptete Privateigentum des Beschwerdeführers an der Rohrleitung, da die ursprüngliche im Jahr 1929 errichtete Anlage spätestens im Jahr 1950 beseitigt worden sei.
Ergänzend zu seinem Antrag vom stellte der Beschwerdeführer mit Datum den Antrag, die im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau unter Postzahl 4721 vorhandenen Eintragungen hinsichtlich des sogenannten zweiten Nebenstranges der Trinkwasserversorgungsanlage sowie des Wiesenbewässerungsrechtes für die Grundstücke Nr. 1478 und 1479 zugunsten der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft zu berichtigen.
Mit Bescheid vom wies die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages wegen fehlender Parteistellung des Beschwerdeführers zurück. Überdies wurden dem Beschwerdeführer Kommissionsgebühren für die mündliche Verhandlung vom samt Stempelgebühr für die Niederschrift vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Überdies stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag beim Landeshauptmann von Kärnten, weil sein Antrag auf Berichtigung der Wasserbucheintragung nicht erledigt worden sei. Der Landeshauptmann von Kärnten fällte zunächst keine Entscheidung.
Mit Datum stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
Mit Bescheid vom gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft dem Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom , wonach der Bundesminister wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Landeshauptmannes von Kärnten über die im Jahre 1974 gestellten Begehren des Beschwerdeführers auf wasserbücherliche Eintragung bzw. Berichtigung absprechen möge, gemäß § 73 AVG 1950 nicht statt.
Der zweite Teil des Spruches des vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erlassenen Bescheides vom lautete wie folgt:
"Auf Grund des auch die Berufung von J W gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom , Zl. 2167/74, betreffenden gleichen Antrages wird jedoch unter einem dieser Bescheid nach § 73 in Zusammenhalt mit § 66 AVG 1950 sowie §§ 12 und 102 WRG 1959 behoben."
Die Begründung dieses Bescheides, welcher weiterhin dem Rechtsbestand angehört, lautete im hier wesentlichen Teil wie folgt: Eine Kostenvorschreibung an den Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit einer rein verfahrensrechtlichen - das Vorhandensein einer Prozeßvoraussetzung wie der Parteistellung verneinenden - Entscheidung verfehlt. Außerdem sei eine Zurückweisung mangels Parteistellung nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts jedenfalls dann unzulässig, wenn die Berührung der rechtlichen Interessenssphäre nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer als Devolutionswerber im Berufungsweg geltend gemacht, daß die zweit- bis viertmitbeteiligten Parteien an der von der genossenschaftlichen Wasserversorgungsanlage zu ihrem und des Beschwerdeführers Anwesen führenden Wasserleitung eigenmächtig Neuerungen vorgenommen hätten, welche die Deckung des Wasserbedarfes des Beschwerdeführers nicht voll gewährleistet erscheinen ließen. Mit dieser Einwendung sei indes, mag nun der Beschwerdeführer im Wasserbuch eingetragen sein oder wenigstens im Besitz einer wasserrechtlichen Bewilligung sein oder auch nicht, die Behauptung mitinbegriffen zu denken, daß es sich um eine rechtmäßig geübte Wasserbenutzung im Sinne von § 12 Abs. 2 WRG 1959 im Zusammenhalt mit § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 handle, die beeinträchtigt erscheine. Ob dies auch tatsächlich zutreffe oder nicht, vermöge der Parteistellung an sich keinen Abbruch zu tun. Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz hätte sich mit dem Sachbegehren, statt es zurückzuweisen, meritorisch auseinandersetzen müssen. Im übrigen kämen als rechtmäßig geübte Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 auch solche Wassernutzungen in Frage, die nicht konsensbedürftig seien, weil sie beispielsweise nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 beurteilt werden müßten: nämlich zivilrechtlich behandelte Wasserservituten. Das sei auch durch § 64 Abs. 1 lit. c WRG 1959 erhärtet, wo von bestehenden Wasserrechten und Wassernutzungen die Rede sei. Diese Unterscheidung wäre jedoch überflüssig, wenn unter Wassernutzungen wirklich bloß Wasserrechte (Wasserbenutzungsrechte) verstanden werden müßten. Die Bezirksverwaltungsbehörde als Wasserrechtsbehörde erster Instanz werde also somit die Hauptfrage zu prüfen haben, ob der Devolutionswerber, sei es kraft wasserrechtlichen Konsenses oder aber wenigstens kraft einer Wasserrechtsservitut im Sinne des § 9 Abs. 2 WRG 1959 als Inhaber einer rechtmäßig geübten Wasserbenutzung nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 zu werten sei und bejahendenfalls ob und inwieweit sich die gegenständlichen Abänderungen an der umstrittenen Wasserleitung auf den Beschwerdeführer tatsächlich nachteilig auszuwirken vermöchten, sowie auf welche Weise dagegen am besten Abhilfe geschaffen werden könnte. Zusammenfassend erkannte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in seinem Bescheid vom dahin, daß der erstinstanzliche Bescheid wegen der Zurückweisung des Sachantrages des Beschwerdeführers mangels Parteistellung samt gleichzeitiger Kostenvorschreibung habe behoben werden müssen, damit nach Wiederverfügbarkeit aller Verwaltungsakten von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz die erforderliche Sachentscheidung getroffen werden könne.
In der Folge führte die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau am eine neuerliche Lokalverhandlung durch. Der technische Amtssachverständige vertrat die Meinung, daß durch Änderung bzw. Verlegung des neuen Leitungsstranges keinerlei Benachteiligung beim Haus des Beschwerdeführers bzw. in dessen Wasserversorgung eintreten könne, falls die Abzweigung (Hausanschlußleitung) zum Haus des Beschwerdeführers fachgemäß errichtet worden sei. Die Druckverhältnisse beim Haus der zweit- bis viertmitbeteiligten Parteien müßten geringfügig schlechter sein als beim Beschwerdeführer, und zwar infolge Reibungsverlustes im Rohrstrang sowie Höhenlage des Objektes. Ob die Auswechslung der Leitung notwendig gewesen sei, könne nicht beurteilt werden, da der Zustand der alten Leitung nicht bekannt sei. Von Nachteil sei die Auswechslung sicher nicht gewesen.
Mit Bescheid vom wies die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes der Trinkwasserversorgungsleitung zu den Häusern X Nr. 31, 50 und 50 a gemäß § 98 und § 138 Abs. 1 WRG 1959 ab. Überdies wurden dem Beschwerdeführer Kommissionsgebühren vorgeschrieben. In der Begründung führte die Verwaltungsbehörde erster Instanz im wesentlichen aus, daß die im Jahre 1970 von A R und P K vorgenommenen Änderungen an der "im Jahre 1950 errichteten" Nebenleitung nicht wasserrechtlich bewilligungspflichtig gewesen seien und sich auch nicht nachteilig auf den Wasserbezug des Beschwerdeführers ausgewirkt hätten. Der rechtmäßige Wasserbezug des Beschwerdeführers an sich werde nicht bestritten, "sodaß er wohl als Inhaber einer rechtmäßigen Wassernutzung anzusehen sein wird". Auf Grund der gutächtlichen Äußerung des Sachverständigen nahm die Verwaltungsbehörde erster Instanz als erwiesen an, daß sich die Änderungen in der Leitung vom Jahre 1970 auf den Beschwerdeführer nicht nachteilig auswirkten. In seiner Eigenschaft als Grundeigentümer werde der Beschwerdeführer durch die Änderungen nicht berührt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an den Landeshauptmann von Kärnten. In der Berufung brachte der Beschwerdeführer u. a. vor, daß beim widerrechtlichen Eingriff der Frau A R und des H K die dem Beschwerdeführer gehörigen Wasserleitungsrohre im Jahre 1970 benützt, entfernt, anders eingebunden und auch durch andere Teile zu seinem Nachteil ersetzt worden seien. Das neuerliche Gutachten des Amtssachverständigen stünde zum seinerzeitigen Gutachten vom in krassem Widerspruch.
Mit dem nunmehr durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid änderte der Landeshauptmann von Kärnten gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 Punkt I des Spruches des Bescheides erster Instanz dahin gehend ab, daß dem Antrag des Beschwerdeführers vom auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, wie er bei der Errichtung der Wasserversorgungsanlage für die Liegenschaft X Nr. 50 in den Jahren 1950/51 festgelegt worden sei, nicht Folge gegeben werde; Punkt II des Spruches des Bescheides erster Instanz, betreffend die Vorschreibung von Kommissionsgebühren, ist vom Landeshauptmann von Kärnten ersatzlos aufgehoben worden.
In der Begründung wurde ausgeführt, als eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959, deren Beseitigung der Betroffene nach dem ersten Absatz dieses Paragraphen verlangen könne, sei jene Herstellung anzusehen, für welche eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei, die aber nicht erwirkt worden sei (siehe auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 4211/A). Es sei daher zunächst zu prüfen, ob jener Wasserleitungsstrang, aus welchem auch das Anwesen X Nr. 31 des Beschwerdeführers versorgt werde, wasserrechtlich bewilligungspflichtig sei. Der Beschwerdeführer beziehe Trink- und Nutzwasser aus der Anlage der Wassergenossenschaft X die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom wasserrechtlich bewilligt worden sei. Für das Verfahren sei wesentlich, daß das Anwesen des Beschwerdeführers nicht unmittelbar aus der genossenschaftlichen Anlage versorgt werde, sondern über einen Nebenstrang, der nicht Bestandteil der genossenschaftlichen Wasserversorgungsanlage sei. Dieser Nebenstrang bilde daher rechtlich eine eigene Anlage, die jedoch keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe. Die Anwendung des § 9 Abs. 2 WRG 1959, betreffend die wasserrechtliche Bewilligungspflicht, setze nämlich im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, daß die betreffende Anlage einen eigenen Wasserspender besitze. Diese Voraussetzung bestehe jedoch im gegenständlichen Fall nicht, sodaß für den Nebenstrang eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erforderlich sei. Demnach könnten die Bestimmungen des § 138 WRG 1959 "auf die Wasserleitung zu den Anwesen Nr. 31, 50 und 70 nicht angewendet werden". Dem Antrag des Beschwerdeführers habe somit nicht Folge gegeben werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge, Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten verletzt, weil die Wasserrechtsbehörde die Erlassung eines entsprechenden wasserpolizeilichen Auftrages gegen die Zweit- bis Viertmitbeteiligten abgelehnt hat.
Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf die von der belangten Behörde und von der erstmitbeteiligten Partei einerseits und den zweit- bis viertmitbeteiligten Parteien andererseits erstatteten Gegenschriften erwogen:
Bevor auf die Beschwerdeausführungen eingegangen wird, ist zu prüfen, ob im Beschwerdefall der Instanzenzug erschöpft ist.
Nach der Anordnung des Art. 103 Abs. 4 B-VG in der vor dem Inkrafttreten der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974 vom , BGBl. Nr. 444, in Geltung gestandenen Fassung ist der administrative Instanzenzug in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, wenn durch Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt war, bis zum zuständigen Bundesminister gegangen.
Gemäß Art. 103 Abs. 4 erster Halbsatz B-VG in der Fassung der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974 endet in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der administrative Instanzenzug, sofern der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde zu entscheiden hat und durch Bundesgesetz nicht ausnahmsweise auf Grund der Bedeutung der Angelegenheit ausdrücklich anderes bestimmt ist, beim Landeshauptmann.
Das Wasserrechtsgesetz 1959 sieht eine Abkürzung des Instanzenzuges nicht vor; zufolge des Art. 103 Abs. 4 B-VG in der Fassung vor der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974 ist sohin der Instanzenzug bis zum Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft eröffnet gewesen.
Der Landeshauptmann von Kärnten als belangte Behörde hat in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides die Auffassung vertreten, daß im Beschwerdefall der Instanzenzug bei ihm endet. Damit hat er einschlußweise zum Ausdruck gebracht, daß im Beschwerdefall Art. 103 Abs. 4 erster Halbsatz B-VG in der neuen Fassung anzuwenden war, ohne dies ausdrücklich zu begründen.
Der Verwaltungsgerichtshof hält die Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde aus folgenden Erwägungen für zutreffend:
Gemäß der Übergangsvorschrift des Art. VI Abs. 2 B-VGNov 1974 gelten für am anhängige Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der Regelung des Instanzenzuges jene Bestimmungen, die bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft waren. Am ist im Beschwerdefall ein Rechtsmittelverfahren des ersten Rechtsganges nicht mehr anhängig gewesen, da zufolge des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom die Rechtssache an die Verwaltungsbehörde erster Instanz, nämlich an die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau zurückverwiesen worden ist.
Somit war am das Verfahren in der ersten Instanz anhängig, mag auch vor diesem Zeitpunkt in der Angelegenheit ein Rechtsmittelverfahren anhängig gewesen sein, welches bis zum zuständigen Bundesminister gegangen ist.
Daher war im Beschwerdefall zufolge der Bestimmung des Art. VI Abs. 2 B-VGNov 1974 Art. 103 Abs. 4 B-VG in der neuen Fassung anzuwenden. Der Instanzenzug ist erschöpft.
Die Beschwerde ist zulässig.
Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, stellt § 138 WRG 1959 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des genannten Gesetzes die maßgebende Entscheidungsgrundlage dar.
Gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
c) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen hat in allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
Die Frage, ob die Anlage des Beschwerdeführers einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegt - eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 läge im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn eine bewilligungspflichtige Anlage ohne wasserrechtliche Bewilligung abgeändert würde (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 4211/A) - verneinte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 2 WRG 1959. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde habe § 138 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 WRG 1959 unrichtig angewendet, weil im Beschwerdefall durch die von den mitbeteiligten Parteien vorgenommenen Änderungen am Nebenstrang in Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen worden sei. Der Beschwerdeführer hält daran fest daß mit den von den zweit- bis viertmitbeteiligten Parteien durchgeführten Änderungen eigenmächtige Neuerungen im Sinne des Wasserrechtsgesetzes vorgenommen worden seien, auf deren Beseitigung der Beschwerdeführer als betroffene Partei im Sinn des § 138 Abs. 1 WRG 1959 einen Rechtsanspruch habe. Der Seitenstrang der Wasserleitung, an dem die rechtswidrigen Änderungen vorgenommen worden seien, stehe im Alleineigentum des Beschwerdeführers. Unrichtig sei, daß der Nebenstrang einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht bedürfe. Der Beschwerdeführer, so führt dieser aus, nütze rechtmäßig sein Privatgewässer im Sinn des § 5 Abs. 2 WRG 1959. Schließlich meint der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte, wenn sie schon nicht § 138 Abs. 1 WRG 1959 angewendet habe, den Zweit- bis Viertmitbeteiligten wenigstens eine angemessene Frist zur Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung im Sinne des § 138 Abs. 2 WRG 1959 setzen müssen.
Wie die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid und auch in ihrer Gegenschrift unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshof es vom , Zl. 1451/75, und vom , Zl. 2275/76, darlegt, kann von einer Benützung eines privaten Tagwassers im Sinne der Bestimmungen des § 9 Abs. 2 WRG 1959 nur dann gesprochen werden, wenn die hiefür erforderliche Anlage über einen eigenen Wasserspender verfügt.
Der Beschwerdeführer besitzt keine behördliche wasserrechtliche Bewilligung zur Benützung bzw. Mitbenutzung der gegenständlichen Trinkwasserversorgungsanlage. Auch die Zweit- bis Viertmitbeteiligten haben keine derartige Bewilligung, wobei die erstmitbeteiligte Wassergenossenschaft Bewilligungsträger ist. Vielmehr beziehen der Beschwerdeführer und die zweit- bis viertmitbeteiligten Parteien infolge von Vereinbarungen ihr Wasser aus dem Nebenstrang, der über eine eigene Quelle nicht verfügt. Sollten nun die zweit- bis viertmitbeteiligten Parteien eigenmächtige Neuerungen am Nebenstrang ausgeführt haben - was vom Beschwerdeführer behauptet und von den zweit- bis viertmitbeteiligten Parteien auch unter Hinweis auf den Ausgang des Rechtsstreites vor dem Bezirksgericht Spittal an der Drau und dem Landesgericht Klagenfurt bestritten wird -, dann bedurfte eine derartige Neuerung an einer nicht wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Anlage selbst wieder keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Von eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 kann im Sinne des ausdrücklichen Gesetzeswortlautes nur dann die Rede sein, wenn Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes übertreten worden sind. Diese Voraussetzung lag aber im Beschwerdefall nicht vor, sodaß schon aus diesem Grund dem Antrag des Beschwerdeführers nach dem ersten Absatz der vorgenannten gesetzlichen Bestimmung mit Recht nicht entsprochen worden ist. Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte es im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer überhaupt eine Antragsberechtigung als Betroffener im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 zugekommen ist.
Wenn der Beschwerdeführer in seinem Eventualvorbringen meint, die belangte Behörde hätte wenigstens § 138 Abs. 2 WRG 1959 anzuwenden gehabt, so muß ihm entgegengehalten werden, daß auf diese Gesetzesstelle Anträge Betroffener nicht gegründet werden können, weil diese Gesetzesbestimmung ein Antragsrecht Dritter im Gegensatz zum ersten Absatz dieses Paragraphen nicht vorsieht (vgl. auch Erkenntnis vom , Slg. Nr. 5327/A).
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a und b VwGG 1965 und auf Art. I B Z. 4 und 5 ferner C Z. 7 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542. Wien, am
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1978002452.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-58656