VwGH 29.01.1960, 2440/58
VwGH 29.01.1960, 2440/58
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der Grundsatz, daß der Unternehmer nach eigenem Ermessen über die Notwendigkeit von Aufwendungen entscheidet, darf nicht dazu führen, daß sie mit den eindeutig in der privaten Lebensspähre liegenden Teil steuerlich abzugsfähig werden. |
Normen | |
RS 2 | Hält ein Steuerpflichtiger einen besonders teuren PKW, mit dem er auch ein Repräsentationsbedürfnis befriedigt, dann hat die Behörde das Ausmaß des nichtabzugsfähigen Privataufwandes besonders sorgfältig zu prüfen. Um den Anteil der privaten Benützung an der gesamten Benützung zu ermitteln, ist dem Vergleiche der im Betrieb und privat gefahrenen Kilometer der Vorzug vor dem Vergleiche der Zahl der beruflichen und der privaten Fahrten zu geben. |
Normen | |
RS 3 | Ein Buchführungsbüro und Bilanzbüro, das von einem Steuerberater betrieben wird, ist ein gewerbliches Unternehmen, wenn mehrere Buchstellen unterhalten werden (Vervielfachung der Arbeitsleistung). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2161 F/1960; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1960:1958002440.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-58642