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VwGH 24.10.1972, 2373/71

VwGH 24.10.1972, 2373/71

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Bei einem Vertreter, bei dem sonstige Vergleichsmaßstäbe fehlen, kann die Schätzung des Gewinnes in Anlehnung an die Lebenshaltungskosten erfolgen. Jedoch auch in diesen Fall ist erforderlich, über die Höhe der Lebenshaltungskosten im Einzelfall Ermittlungen anzustellen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1593/70 E VwSlg 4175 F/1971; RS 2
Normen
RS 2
Mit der Ausübung der Tätigkeit eines Handelsvertreters um daraus den Lebensunterhalt zu bestreiten, ist zweifellos eine Gewinnabsicht verbunden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002373.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-58566