VwGH 26.04.1965, 2342/64
VwGH 26.04.1965, 2342/64
Rechtssatz
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Norm | BauO Krnt 1866 §9 Abs1; |
RS 1 | Nachbarn sind die Eigentümer jener Liegenschaften, die zu der zur Verbauung vorgesehenen Liegenschaft in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, daß durch den Bestand und die konsensgemäße Benützung des geplanten Bauwerkes mit Einwirkungen auf diese Liegenschaft zu rechnen ist, zu deren Abwehr die Bauordnung eine Handhabe bietet. Eine gemeinsame Grundgrenze (ein gemeinsamer Rain) ist für die Qualifikation einer Liegenschaft als benachbart weder ausreichend noch erforderlich. Ausreichend dann nicht, wenn die Bauführung innerhalb eines so großen Liegenschaftsbesitzes vorgesehen ist, daß Einwirkungen auf fremde Liegenschaften ausgeschlossen sind; nicht erforderlich dann, wenn die Entfernung zwischen den beiden Liegenschaften so gering ist, daß trotz des Dazwischenliegens der Liegenschaft eines Dritten oder einer öffentlichen Zwecken dienenden Liegenschaft (Straße, öffentliches Gewässer) mit Einwirkungen gerechnet werden muß, nicht ob sie tatsächlich vorliegen. Die Lage der Baulichkeiten auf dem Nachbargrund ist ohne Bedeutung. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6670 A/1965 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1965:1964002342.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-58527