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Mitverschulden der aufsichtspflichtigen Mutter von zwei Dritteln
iFamZ 2022/50
Da Kleinkinder zu unüberlegten Spontanreaktionen neigen, ist eine ständige Beaufsichtigung in ungewohnter Umgebung erforderlich.
Am ereignete sich auf einer im Freiland gelegenen, über die Salzach führenden Brücke ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Radfahrer und der damals viereinhalb Jahre alte Sohn der Beklagten beteiligt waren.
Die Beklagte stand mit ihrem viereinhalbjährigen Sohn und dessen zehnjährigen Bruder sowie seiner sieben Jahre alten Cousine auf der Brücke, um die Flusssurfer oberhalb der Brücke zu beobachten. Die Beklagte machte ihren kleineren Sohn darauf aufmerksam, dass er nicht über die Straße laufen solle. Der kleinere Sohn ist ein eher ruhiges und folgsames Kind. Er stand auf einem kleinen Betonsockel und hielt sich an den Streben des Brückengeländers fest.
Als einer der Flusssurfer stürzte und von der Salzach unter der Brücke durchgetrieben wurde, lief der kleinere Sohn der Beklagten unvermittelt zur anderen Seite der Brücke, wodurch es ungefähr in der Mitte der Brücke zur Kollision mit dem vorderen Laufrad des Klägers kam. Der Kläger fuhr mit einer Geschwindigkeit von ca 15 bis 20 km/h über die Brücke. Die Beklagte schaute ihr...