VwGH 28.06.1977, 2300/75
VwGH 28.06.1977, 2300/75
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Jede Kündigung, die durch Umstände begründet ist, die in der Person des Arbeitnehmers gegeben sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer weiteren Beschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, bedingt ist, ist unabhängig von den dadurch berührten Interessen des Arbeitnehmers sozial gerechtfertigt (vgl. verba legalia, "es sei denn, der Betriebsinhaber erbringt den Nachweis" ...., Hinweis auf E vom , 1799/76). |
Normen | |
RS 2 | Eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt und berührt wesentliche Interessen des Arbeitnehmers, wenn durch eine solche Kündigung eine bloß finanzielle Schlechterstellung verursacht wird. Die Kündigung muß nicht die Existenzgrundlage durch dauernde Arbeitslosigkeit gefährden. Schon der Verlust eines wesentlichen Vorteiles aus dem Arbeitsverhältnis rechtfertigt von Seiten des Arbeitnehmers den Schutz nach § 105 Abs 3 Z 2, und zwar auch dann, wenn der Lebensunterhalt des Gekündigten anderwärts ausreichend gesichert ist. |
Normen | |
RS 3 | Wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 lit b sind rechtmäßig solche wirtschaftlicher Art im engeren Sinne, technischer, organisatorischer oder sonstiger wirtschaftlicher Art. Sie werden jedoch nicht durch ein betriebstörendes Verhalten des Arbeitnehmers ausgelöst. |
Normen | |
RS 4 | Die Kündigung ist dadurch nicht verwirkt, daß der Arbeitgeber im Anfechtungsverfahren weitere Gründe zur Stützung seiner Kündigung heranzieht als jene, aus denen er die Kündigung ausgesprochen hat. |
Norm | ArbVG §105; |
RS 5 | Das Eingreifen des Kündigungsschutzes nach § 105 ArbVG setzt eine nach zivilrechtlichen Grundsätzen gültige Kündigungserklärung voraus. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1977:1975002300.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-58454