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VwGH 10.01.1958, 2296/56

VwGH 10.01.1958, 2296/56

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Darin, daß die Abgabenbehörde den Steuerpflichtigen wegen Abgabe der Steuererklärung nicht besonders mahnt, kann keine Rechtswidrigkeit, ja nicht einmal ein unbilliges Vorgehen, erblickt werden. Das Unterbleiben einer solchen (gesetzlich gar nicht vorgesehenen) Mahnung läßt daher eine verspätete Einbringung der Steuererklärung nicht entschuldbar erscheinen.
Norm
RS 2
Der Umstand, daß die Ehegattin des Steuerpflichtigen seit Jahren an einer schweren Nervenerkrankung leidet, läßt für sich allein eine verspätete Einbringung der Steuererklärung nicht entschuldbar erscheinen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1958:1956002296.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-58447

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