VwGH 10.11.1977, 2257/77
VwGH 10.11.1977, 2257/77
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | |
RS 1 | Eine den Tatbestand des § 31 StudFG verwirklichende Tat, die nur deshalb nicht die hier vorgesehene Verwaltungsübertretung darstellt, weil sie nach einer anderen Bestimmung (hier: § 223 Abs1 StGB) mit strengeren Strafen bedroht ist, löst die ex lege vorgesehene Rechtsfolge des Verlustes jedes Anspruches auf Studienbeihilfe aus, der sich nicht auf im Zeitpunkt der Tat bereits ausbezahlt gewesene Studienbeilhilfen bezog. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 9429 A/1977 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1977:1977002257.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-58358