VwGH 07.05.1965, 2251/64
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Wasniczek, und die Hofräte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialsekretärs Dr. Walter, über die Beschwerde des LD in W, vertreten durch Dr. Gerhard Stoiber, Rechtsanwalt in Wien I., Eßlinggasse 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA VII - 867/4/64, betreffend Abgabennachsicht, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die beschwerdeführende Aktiengesellschaft richtete am an das Bundesministerium für Finanzen ein Ansuchen um Nachsicht der ihr für 1961 vorgeschriebenen Körperschaftsteuer vom Mindesteinkommen 1959 in der Höhe von S 247.258,--. In der Begründung des Ansuchens wies sie darauf hin, daß sie im Jahre 1956 Grundstücke um den Preis von S 552.986,-- bei einem Durchschnittspreis von S 51,-- je m2 erworben und darauf ein Fabriksgebäude mit einem Kostenaufwand von S 1,637.563,-- erbaut habe. 1959 sei die gesamte Liegenschaft um S 2,000.000,-- an die Firma M veräußert worden, der 12,17 % der Aktien der Beschwerdeführerin gehören. Der Veräußerungspreis sei auf Grund eines Sachverständigengutachtens erstellt worden, in dem der Wert des Grund und Bodens mit S 70,-- je m2 angesetzt worden war. Bei einer Betriebsprüfung sei jedoch, ausgehend von einem Preis von S 100,-- je m2, ein Kaufpreis von S 2,500.000,-- als angemessen erachtet worden. Der Differenzbetrag zu dem verrechneten Kaufpreis sei als verdeckte Gewinnausschüttung zusammen mit einem weiteren Betrag von S 8.400,-- sowie der Aufsichtsratsvergütung von S 3.000,-- der Mindestbesteuerung unterzogen worden, weil das Wirtschaftsjahr 1958/1959 einen Verlust ausgewiesen hatte. Für 1959 sei eine 4%ige Dividende ausgeschüttet worden. Aus der angenommenen verdeckten Gewinnausschüttung und den beiden anderen genannten Beträgen habe sich eine Körperschaftsteuervorschreibung von S 248.107,-- ergeben, was einem Steuersatz von 51,92 v. H. entspreche. Der Mehrbetrag von S 500.000,-- habe auch bei der Firma M steuerpflichtige Einnahmen dargestellt, die die steuerpflichtigen Einkünfte der Gesellschafter dieser Kommanditgesellschaft erhöhten, sodaß sich bei den Einkommensverhältnissen dieser Gesellschafter nochmals eine Einkommensteuer von mindestens 50 v.H., also S 250.000,--, ergeben habe. Auf diese Weise sei der gesamte als verdeckte Gewinnausschüttung bezeichnete Betrag versteuert worden, ohne daß es zu einer Realisierung des Gewinnes in der Form des Zufließens von Geldmitteln gekommen sei. Schließlich sei auch auf Grund der verdeckten Gewinnausschüttung eine Kürzung des vortragsfähigen Verlustes eingetreten, die sich bei der Besteuerung für 1960 zusätzlich ausgewirkt habe. Die Beschwerdeführerin sei sich bewußt, daß es für die Anwendung der Mindestbesteuerung nicht darauf ankomme, ob das der Besteuerung unterzogene Einkommen auch wirklich erzielt wurde. Es sei aber der Fall einer unbilligen Härte gegeben. Die wirtschaftliche Lage der Textilindustrie habe sich in den letzten Jahren wesentlich verschlechtert, die Beschwerdeführerin stoße auf schärfste Konkurrenz, sodaß die Betriebsergebnisse ab 1960 sich vermindert hätten. Da die wirtschaftlich völlig ungerechtfertigte steuerliche Mehrbelastung im Rechtsmittelweg nicht habe beseitigt werden können, sei es gerechtfertigt, diese Mehrbelastung wegen besonderer Härte nachzusehen. Das Nachsichtsansuchen scheine der Beschwerdeführerin umsomehr berechtigt, als seit langem Bestrebungen im Gange seien, die Mindestbesteuerung zu beseitigen bzw. für das Gebiet der Körperschaftsteuer die diskriminierenden Steuersätze zu mindern.
Das Finanzamt wies das Ansuchen mit der Begründung ab, daß es im Hinblick auf die Höhe der vorgenommenen Ausschüttungen an die Aktionäre ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz möglich gewesen wäre, die gegenständliche Körperschaftsteuer zu entrichten. Die Beschwerdeführerin berief. Sie wies darauf hin, daß die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz keine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung einer Nachsicht nach § 236 der Bundesabgabenordnung (BAO) bilde und die Beschwerdeführerin selbst ihr Nachsichtsbegehren nicht auf eine diesbezügliche Behauptung, sondern darauf gestützt habe, daß für eine nach ihrer Meinung willkürlich angenommene Gewinnausschüttung Steuern vorgeschrieben wurden, die diesen angeblichen Gewinn weit überstiegen. Die belangte Behörde wies die Berufung ab. Die Festlegung des von der Betriebsprüfung als angemessen erachteten Kaufpreises sei im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin erfolgt. Wenn trotz Rechtsmittelverzichts nun nachträglich Einwendungen vorgebracht werden, die in das Besteuerungsverfahren gehört hätten, so stehe ihrer Berichtigung die Rechtskraft der bezüglichen Steuervorschreibung entgegen. Bei dem weiteren Vorbringen über die Höhe der Besteuerung der Beschwerdeführerin handle es sich um rechtspolitische Erwägungen, die im Wege der Nachsicht nicht berücksichtigt werden könnten. Aus dem von der Beschwerdeführerin bezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1402/62, könne für die Beschwerdesache nichts gewonnen werden, weil auch dieses Erkenntnis die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertretene Meinung erkennen lasse, daß eine Unbilligkeit nur in den Besonderheiten des einzelnen Falles, nicht aber in der Eigenart einer gesetzlichen Bestimmung allein begründet sein könne. Die Beschwerdeführerin gründe ihr Ansuchen aber gerade auf die Eigenart der Besteuerung der Körperschaften.
In der gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird der Standpunkt der belangten Behörde als rechtswidrig bekämpft. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 236 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre und finden diese Bestimmungen auch auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das Vorliegen einer Unbilligkeit verneint. Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihres gegenteiligen Standpunktes zunächst vor, der bei der Betriebsprüfung dem Verkauf der Liegenschaft an die Firma M zugrunde gelegte Preis sei nicht im Einvernehmen mit ihr erstellt worden. Sie habe gegen die dadurch ausgelöste Besteuerung kein Rechtsmittel eingebracht, weil der bei der Betriebsprüfung ermittelte Kaufpreis als Verkaufswert vertretbar erschien. Mit der Vorschreibung einer Körperschaftsteuer von 51,92 v. H. und einer weiteren 50%igen Belastung des Mehrgewinnes durch die Einkommensbesteuerung der Gesellschafter sei aber der gesamte Mehrgewinn bereits konfisziert. Darüber hinaus wurde der gesamte Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung bei der Beschwerdeführerin noch von dem vortragsfähigen Verlust in Abzug gebracht, sodaß sich für 1960 eine Erfolgsbesteuerung ergeben habe und damit von den gleichen S 500.000,-- noch ein drittes Mal ca. 50 v.H. als Körperschaftsteuer habe bezahlt werden müssen. Nach dem Maßstab rechtlich denkender Menschen könne man es aber keinesfalls als billig bezeichnen, Steuern im Ausmaß von 150 v. H. der verdeckten Gewinnausschüttung vorzuschreiben. Gegen eine normale Besteuerung des Mehrgewinnes als verdeckte Gewinnausschüttung hätte sich die Beschwerdeführerin nicht zur Wehr gesetzt. Die dreimalige Besteuerung dieses Betrages sei aber vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt, und sei daher eine Unbilligkeit.
Mit diesen Ausführungen räumt die Beschwerdeführerin selbst ein, daß in der Vorschreibung und Entrichtung der Körperschaftsteuer im Ausmaß von 51,92 % des Mehrgewinnes - der „normalen“ Besteuerung - an sich keine Unbilligkeit erblickt werden kann. Daß der gegenständliche Mehrgewinn wegen eines ansonsten vorhandenen vortragsfähigen Verlustes auch Auswirkungen auf die Besteuerung des anschließenden Geschäftsjahres hatte, ist lediglich eine Folgewirkung, die sich an jeden Gewinnteil knüpft. In dem Umstand, daß die Beschwerdeführerin aus diesem Grunde dem Gewinn des anschließenden Geschäftsjahres keinen vortragsfähigen Verlust entgegenstellen könnte, liegt aber weder eine weitere Steuerbelastung des Mehrgewinnes noch kann mit dem Hinweis auf die erwähnte Folgewirkung eine Unbilligkeit, der für den Mehrgewinn vorgeschriebenen Körperschaftsteuer dargetan werden.
Die steuerlichen Folgen des festgestellten Mehrgewinnes bei der Einkommensbesteuerung der Gesellschafter der Firma M, auf die die Beschwerde sich besonders beruft, ergeben sich aus der bestehenden Rechtsläge, Die Beschwerdeführerin hat dies auch erkannt, als sie in dem an das Bundesministerium für Finanzen gerichteten Nachsichtsansuchen auf Bestrebungen hingewiesen hat, die in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen zu ändern und dadurch die für das Gebiet der Körperschaftsteuer behauptete diskriminierende. Doppelbesteuerung zu mindern. Voraussetzung für eine Abgabennachsicht ist aber, daß die Einhebung der Abgabe nach der Lage des Falles unbillig wäre, somit also eine in den Besonderheiten des einzelnen Falles begründete Unbilligkeit vorläge. § 236 BAO bietet hingegen keine Handhabe, lediglich in der Rechtslage und nicht in den Besonderheiten des einzelnen Falles begründete und als Härten empfundene steuerliche Auswirkungen zu beseitigen, und würde eine Anwendung der Bestimmungen in solchen Fällen zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung führen (vgl. hiezu auch die zu § 14 des Abgabeneinhebungsgesetzes ergangene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie z. B. das Erkenntnis vom , Zl. 2551/515).
Der Standpunkt der belangten Behörde, es liege im Beschwerdefall eine Unbilligkeit im Sinne der Bestimmungen des § 236 BAO nicht vor, läßt somit eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin nicht erkennen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | |
Sammlungsnummer | VwSlg 3275 F/1965 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1965:1964002251.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-58345