VwGH 09.11.1977, 2241/77
VwGH 09.11.1977, 2241/77
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Es besteht weder eine rechtliche (auch nicht nach der Novelle des ABGB durch BGBl Nr 412/1975) noch eine sittliche Verpflichtung der Ehefrau, für die Studienkosten des Ehemannes aufzukommen. Studiert der Ehemann und müssen daher sein Unterhalt und die Studienkosten von der Ehefrau bestritten werden, können diese als außergewöhnliche Belastung nicht erfolgreich geltend gemacht werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5187 F/1977 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1977:1977002241.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-58326