Suchen Hilfe
VwGH 09.11.1977, 2241/77

VwGH 09.11.1977, 2241/77

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
RS 1
Es besteht weder eine rechtliche (auch nicht nach der Novelle des ABGB durch BGBl Nr 412/1975) noch eine sittliche Verpflichtung der Ehefrau, für die Studienkosten des Ehemannes aufzukommen. Studiert der Ehemann und müssen daher sein Unterhalt und die Studienkosten von der Ehefrau bestritten werden, können diese als außergewöhnliche Belastung nicht erfolgreich geltend gemacht werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 5187 F/1977
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1977:1977002241.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-58326