VwGH 18.05.1962, 2221/61
VwGH 18.05.1962, 2221/61
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | I) Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt ein Teilwert und eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert nicht in Betracht. II) Erwirbt jemand ein Grundstück mit einer Hausruine, um die Ruine abzutragen und ein Mietwohngrundstück herzustellen, dann sind auch die Abbruchskosten, mit denen der Erwerber von vornherein rechnen mußte, Anschaffungskosten des Grund und Bodens und nicht etwa Herstellungskosten des Gebäudes, die nach § 99 EStG 1953 begünstigt abgesetzt werden könnten. |
Norm | |
RS 2 | Bei der Anerkennung von Abbruchkosten als Wiederaufbaukosten iSd § 99 Abs 4 EStG sind verschiedene Ergebnisse in der Verschiedenheit des Sachverhaltes und in der dem Steuerrecht eigenen Ansprüchen Betrachtungsweise begründet und beruhen nicht auf einer willkürlichen Differenzierung bei der Rechtsanwendung. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2651 F/1962 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1962:1961002221.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-58287