VwGH 08.06.1956, 2201/55
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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RS 1 | Übernimmt ein Sohn, der bisher mit seinem Vater ein Unternehmen in Form einer offenen Handelsgesellschaft betrieben hatte, den Gesellschaftsanteil des Vaters gegen Zahlung einer Leibrente, dann bedeutet die Zahlung der Leibrente nicht eine Versorgung des Vaters, sondern ein Entgelt für die Überlassung des Geschäftsanteiles, vor allem dann, wenn die Leibrente mit der Hälfte des erzielten Gewinnes nach oben begrenzt ist, also in Verlustjahren wegfällt, und wenn die nach dem Ableben des Vaters an die Witwe zu zahlende Rente nur ein Drittel der Rente des Vaters beträgt. |
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RS 2 | Ein über die Bilanzwerte des übernommenen Gesellschaftsanteils hinausgehender Betrag der kapitalisierten Leibrente ist zunächst auf etwa vorhanden stille Reserven zu verrechnen, der Rest als Betriebsbestehenswert zu aktivieren. |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2202/55
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Rat Dr. Ondrczek und die Räte Dr. Wasniczek, Dr. Schirmer, Dr. Dorazil und Dr. Schimetschek als Richter, im Beisein des Ministerialsekretärs Dr. Heinzl als Schriftführer, über die Beschwerden des VK in W gegen den Bescheid der Berufungskommission für Wien vom , Z1. VI - 2508 - 54, und gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom gleichen Tage, Zl. VI - 2508/1 - 54, betreffend Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer sowie Feststellung des Einheitswertes zum , zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid der Berufungskommission für Wien wird, soweit er sich auf die Einkommensteuer samt Besatzungskostenbeitrag und die Gewerbesteuer bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hatte bis zum Jahre 1952 mit seinem Vater zusammen einen Groß- und Einzelhandel mit Garnen in Form einer offenen Handelsgesellschaft betrieben, an der beide je zur Hälfte sowohl am Betriebsvermögen als auch am Betriebserfolg beteiligt waren. Laut Notariatsakt vom trat der Vater des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein Alter aus der Firma aus und überließ er dem Beschwerdeführer mit Rücksicht auf dessen Verdienste, die sich dieser vor allem durch die Führung des Unternehmens seit dem Jahre 1947 erworben hatte, und zu deren Abgeltung seinen Gesellschaftsanteil. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich zu folgenden Gegenleistungen: 1.) zur Bezahlung aller für die Zeit bis zum dem Übergeber vorgeschriebenen oder noch vorzuschreibenden Steuern welcher Art immer (bei Vertragsabschluß wurde der Steuerrückstand mit 150.000 S angenommen); 2.) zur Leistung einer monatlichen Leibrente von 7.000 S; 3.) zur Leistung einer Leibrente an die Gattin des Übergebers im Falle des Ablebens des Übergebers. Diese Rente sollte ein Drittel der dem Übergeber zuletzt bezahlten Rente betragen. Das Höchstausmaß der Rente wurde mit der Hälfte des steuerpflichtigen Reingewinnes des nunmehr vom Beschwerdeführer allein betriebenen Unternehmens festgesetzt, und zwar "in allen Fällen". Die Rente wurde wertgesichert und es wurde vereinbart, daß die Rentenverpflichtung des Beschwerdeführers auf seine Erben und Rechtsnachfolger übergehen sollte.
Bevor der Beschwerdeführer eine Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärung für 1952 vorgelegt hatte, wurde im Unternehmen eine Betriebsprüfung vorgenommen. Im Betriebsprüfungsbericht wurde auch auf das Ausscheiden des Vaters des Beschwerdeführers aus der Gesellschaft zum hingewiesen. Darauf forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer auf, zugleich mit den Steuererklärungen für 1952 eine Eröffnungsbilanz zum vorzulegen, dort die Rentenverpflichtung zu aktivieren und den Teil dieser Verpflichtung, der das buchmäßig ausgewiesene Kapital (Kapitalkonto) des Übergebers überstieg, als Schuld auszuweisen. Der Beschwerdeführer ersuchte, davon Abstand zu nehmen. Bei der Übergabe eines Gewerbebetriebes vom Vater auf den Sohn handle es sich nicht um einen betrieblichen Vorgang. Erst in neuerer Zeit sei die Ansicht vertreten worden, daß in einem solchen Fall ein betrieblicher Vorgang gegeben sei, wenn nämlich die Rente so hoch bemessen werde, daß ihr kapitalisierter Wert als angemessener Kaufpreis für das übergebene Geschäft angesehen werden könne. Im vorliegenden Falle betrage aber die kapitalisierte Rente 630.000 S, während der Wert des übergebenen Geschäftsanteiles nur mit 362.104 S anzusetzen sei. Übrigens sei die Rente im Hinblick auf die Bedürfnisse des Rentenberechtigten - der Übergeber leide seit Jahren an verschiedenen Krankheiten und seine Gattin sei bettlägerig und bedürfe einer ständigen Pflegeperson - bemessen worden. Schließlich führte der Beschwerdeführer an Hand von zwei Grenzfällen aus, daß der Wert eines übergebenen Geschäftsanteiles meistens in einem Mißverhältnis zum Kapitalwert der dafür vereinbarten Rente stehen müsse und daß eine Gleichwertigkeit beider Leistungen nur zufällig vorkomme.
Bevor der Beschwerdeführer auf diese Eingabe eine Erledigung erhalten hatte, reichte er die Erklärungen zur Einkommensteuer und Gewerbesteuer für 1952 ein. In der Einkommensteuererklärung für 1952 machte er den in diesem Jahre an seinen Vater gezahlten Rentenbetrag von 84.000 S als Sonderausgabe geltend. Da in der Folge das Finanzamt auf der Erfüllung seiner Forderung nach Vorlage einer Eröffnungsbilanz bestand, legte der Beschwerdeführer eine solche vor, in der er die Rentenschuld mit 630.000 Sund die übernommene Steuerschuld des Vaters mit 150.000 S auf der Schuldseite auswies und auf der Besitzseite die Ansätze der Konten "Mobilien" und "Mietrechts" um je 150.000 S und des Kontos "Kraftfahrzeuge" um 50.000 S erhöhte. Am erschien der Vater des Beschwerdeführers zweimal hintereinander beim Finanzamt und gab an, er sei auf Veranlassung des Beschwerdeführers aus der Gesellschaft ausgetreten. Der Beschwerdeführer habe ihm als Entgelt einen Betrag von monatlich 7.000 S angeboten. Da der Übergeber früher jeweils dem Geschäft die Beträge entnommen habe, die zum Lebensunterhalt erforderlich waren, seien ihm bei Abschluß des Vertrages die Kosten für die Pflege seiner Gattin nicht bekannt gewesen. Nach seiner ersten Vorsprache beim Finanzamt sei er zum Beschwerdeführer gegangen und dieser habe ihm vorgehalten, daß bei der Festsetzung der Leibrente ein nach Abzug der Steuern verbleibender Betrag von monatlich 3.500 S errechnet worden sei. Er selbst könne sich daran nicht mehr erinnern. Für eine geringere Leibrente hätte er auf seinen Gesellschaftsanteil nicht verzichtet.
Das Finanzamt erließ zunächst einen Einheitswertbescheid über das Betriebsvermögen zum , in dem es von den Ansätzen der Schlußbilanz der Gesellschaft zum ausging und sie auf der Besitzseite nur um einen Betrag von 5.703 S erhöhte, um den auch der Betriebsprüfer die Ansätze erhöht hatte. Auf der Schuldseite setzte es die kapitalisierte Rente gemäß § 16 des Bewertungsgesetzes (vom , DRGB1. I S. 1035) mit dem 7'5 fachen Jahresbetrag, d.i. mit 630.000 S und die übernommene Steuerschuld mit 150.000 S an, den Überschuß dieser beiden Posten von zusammen 780.000 S über den bisherigen nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelten Wert des Kapitalanteiles des Vaters, nämlich einen Betrag von 380.104 S schlug es - als Betriebsbestehenswert - den Besitzposten zu. Es ergab sich somit ein abgerundeter Einheitswert von 716.000 S. Denselben Betrag legte das Finanzamt auch der Veranlagung zur Vermögensteuer für 1952 als Betriebsvermögen des Beschwerdeführers zugrunde. Von diesem Einheitswert ging es auch bei der Veranlagung der Gewerbesteuer für 1952 nach dem Gewerbekapital aus und schlug den Betrag von 780.000 S als Dauerschuld gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 des Gewerbesteuergesetzes hinzu. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer und der Ermittlung des Gewerbesteuermeßbetrages nach dem Gewerbeertrag bemerkte es, daß die kapitalisierte Rente und die vom Beschwerdeführer übernommene Verpflichtung zur Bezahlung der Steuerrückstände einen angemessenen Kaufpreis für den Mitunternehmeranteil des Übergebers darstelle. Der Unterschied zwischen dem "Kapitalwert" und dem "Bilanzwert" sei als Firmenwert zu aktivieren, der Gesamtkaufpreis als Rentenschuld auszuweisen und nach Maßgabe der bezahlten Beträge abzuschreiben. Eine Absetzung der Rentenzahlungen als Sonderausgabe komme nicht in Betracht.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die Veranlagung der Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer und gegen die Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens Berufung. Das Finanzamt erblicke zu Unrecht in der Übergabe des Geschäftsanteiles einen Betriebsvorgang. Die vereinbarte Leibrente dürfe nicht einer Kaufrente gleichgesetzt werden. Die vom Finanzamt angenommene Gleichwertigkeit beider Leistungen sei nicht gegeben. Abgesehen davon, daß der Vertrag eine Wertsicherungsklausel enthalte, deren Auswirkungen nicht zu übersehen seien, werde die Höhe der Rente mit der Hälfte des Jahresgewinnes begrenzt. Vom Jahre 1953 an sei aber im Hinblick auf die Entwicklung im Textilhandel damit zu rechnen, daß Jahresgewinne von 168.000 S nicht mehr erzielt werden, die Jahresrente also weniger als 84.000 S betragen werde. Die Kapitalisierung einer Rente von 84.000 S nach den Regeln der Einheitsbewertung sei somit nicht gerechtfertigt. Von einem überlassenen Firmenwert könne aber schon im Hinblick auf den Wortlaut des Vertrages keine Rede sein. Dort seien ausdrücklich die Verdienste des Beschwerdeführers um das Unternehmen als Beweggrund für die Überlassung des Geschäftsanteiles angeführt, es habe also der Beschwerdeführer, nicht sein Vater, den Firmenwert geschaffen. In diesem Zusammenhang wies der Beschwerdeführer auch darauf hin, daß anläßlich der Gebührenbemessung vom Notariatsakt das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern wieder von anderen Werten ausgegangen sei und daß es sogar zu einem Betriebsbestehenswert von 365.000 S neben einem Substanzwert von 456.785 S gelangt sei. Weder aus dem Vertrag noch aus anderen Umständen gehe aber hervor, daß ein Wertausgleich im Sinne eines Kaufes beabsichtigt gewesen wäre. Die Höhe der Leibrente habe sich vielmehr einerseits nach den Lebensbedürfnissen des Übergebers und seiner Gattin, andererseits nach der Leistungsmöglichkeit des Übernehmers gerichtet. Die Rechtsprechung habe eine Geschäftsübergabe von Eltern auf Kinder als außerbetrieblichen Vorgang, den bezahlten Rentenbetrag als Sonderausgabe des Rentengebers und als steuerpflichtige Einnahme des Rentenempfängers behandelt. Es gehe nicht an, ein Unternehmen als Kaufgegenstand anzusehen, wenn es innerhalb der Familie übergehe. Aus den gleichen Gründen wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen die Hinzurechnung eines Teiles des Kaufpreises zu den Besitzposten und gegen den Abzug des ganzen Kaufpreises als Schuldpost bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens. Die Vorschreibung der Vermögensteuer wurde unter Hinweis auf die Ausführungen in der Berufung gegen die Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbescheide bekämpft. Der Beschwerdeführer beantragte den Abzug der kapitalisierten Rente von der Steuerbemessungsgrundlage. Auf Aufforderung des Finanzamtes gab der Beschwerdeführer schließlich die von ihm übernommenen Steuerschulden seines Vaters mit 187.390 S an und teilte mit, bei der Kapitalisierung der Rentenschuld sei vorbehaltlich des Standpunktes, daß eine Kaufrente nicht vorliege, höchstens ein Jahresbetrag von 42.000 S zugrunde zu legen.
Die Berufungskommission hat die Berufungen gegen die Einkommensteuer-, Vermögensteuer- und Gewerbesteuerbescheide - soweit dies für die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof von Belang ist - abgewiesen, ebenso hat die Finanzlandesdirektion der Berufung gegen die Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens nicht stattgegeben. Wenn eine Rente so hoch bemessen werde, daß ihr Kapitalwert als angemessener Kaufpreis für das übergebene Geschäft angesehen werden könne, sei ein betrieblicher Vorgang gegeben, denn das Vermögen des Rentengebers werde durch die Rentenzahlung nicht vermindert, weil der Leistung eine gleichwertige aktivierungspflichtige Gegenleistung gegenüberstehe. Im vorliegenden Falle zeige das Ausmaß der vereinbarten Rente deutlich, daß der Übergeber weiter zu 50 % am Gewinn beteiligt bleibe. Wenn er aber in einem Verlustjahre nichts erhalte, dann könne es sich nicht um einen Unterhaltsvertrag handeln. Aus der Aussage des Übergebers beim Finanzamt vom ergebe sich, daß er seinen Geschäftsanteil bestmöglich verkaufen, nicht sich mit einer Versorgungsrente habe zufrieden geben wollen. Die Vereinbarung, daß die Rentenverpflichtung auf jeden Rechtsnachfolger des Beschwerdeführers übergehe, mache die Rentenlast zu einer Last des Betriebes. Wenn also im Erwerb des Geschäftsanteiles ein Betriebsvorgang zu erblicken sei, dann bedeute der Teil des Kaufpreises, der das Auseinandersetzungsguthaben des ausgeschiedenen Gesellschafters übersteigt den hervorgekommenen Firmenwert. Die Berufungskommission berechnete weiter den Wert des abgetretenen Geschäftsanteiles und den Wert der Leistungen des Beschwerdeführers auf zwei verschiedene Arten. Das eine Mal setzte sie den vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern ermittelten Substanzwert plus Ertragswert des abgetretenen Gesellschaftsanteiles den übernommenen Steuerschulden und dem Kapitalwert der vollen Rente (vervielfacht nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes), das andere Mal nur den vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern ermittelten Substanzwert dieses Anteiles der Summe aus der übernommenen Steuerschuld und einem nicht nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelten Kapitalwert einer Rente von jährlich bloß 42.000 S gegenüber. In beiden Fällen gelangte sie ungefähr zu der Gleichwertigkeit beider Leistungen. Dadurch, so führte die Behörde aus, sei erwiesen, daß es sich um einen Betriebsvorgang gehandelt habe. Die Rentenschuld sei bei der Berechnung der Gewerbesteuer dem Gewerbekapital hinzuzurechnen gewesen, weil sie bei der Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens abgezogen worden sei. Die Berufung gegen die Veranlagung der Vermögensteuer übersehe, daß der Wert der kapitalisierten Rente ebenso wie die Steuerschuld bei der Ermittlung des Einheitswertes vom Rohvermögen abgezogen worden sei und deshalb das steuerpflichtige Vermögen nicht nochmals mindern dürfe. Die Finanzlandesdirektion führte in der Begründung ihres Bescheides aus, der aktivierungspflichtige Teil des Kaufpreises sei den bilanzmäßig ausgewiesenen Aktiven zuzurechnen und die kapitalisierte Rentenschuld vom Rohvermögen abzuziehen. Gerade die Übernahme von Lasten in so erheblichem Ausmaße zeigen daß der Beschwerdeführer dem erworbenen Gesellschaftsanteil einen Wert beimesse, der das Kapitalkonto des ausgetretenen Gesellschafters weitaus übersteige. Dieser Mehrwert sei als Firmenwert zu aktivieren.
Gegen diese beiden Bescheide der Berufungsinstanzen hat der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerden überreicht. Er wiederholt darin im wesentlichen sein Vorbringen im Berufungsverfahren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden erwogen:
Der Beschwerdeführer hat von seinem Vater dessen Anteil an der bisherigen offenen Handelsgesellschaft übernommen. Er hat sich dagegen verpflichtet, dem Vater auf Lebenszeit und nach dessen Ableben seiner Witwe auf deren Lebenszeit eine Rente, die nach obenhin in zweifacher Hinsicht begrenzt ist, zu leisten und hat außerdem eine Einkommensteuerschuld des Beschwerdeführers übernommen, Während die Finanzbehörden dieses Geschäft in seiner Gänze als Betriebsvorgang ansehen und daraus die steuerlichen Folgerungen ziehen, erblickt der Beschwerdeführer in dem Vorgang einen reinen Unterhaltsvertrags. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, das nicht willkürlich in seine Teile aufgespalten werden kann. Er will die Zusage der Leibrente an seinen Vater rechtlich von der Übernahme des Gesellschaftsanteiles völlig trennen, ist aber selbst nicht imstande, darzulegen, welche Rechtsgrundlage denn dann die Überlassung des Gesellschaftsanteils haben soll und ob diese unentgeltlich oder entgeltlich und im letztgenannten Fall, welches das Entgelt für die Überlassung sein soll.
Auch der Beschwerdeführer kann nicht bestreiten, daß die Übergabe des Geschäftsanteiles von seinem Vater und die Leistung der Leibrente an diesen (und nach dessen Ableben an seine Gattin) miteinander in einem unlösbaren Zusammenhang stehen, so daß ein Teil ohne den anderen nicht gedacht werden kann. Daß die Erwerbung eines Gesellschaftsanteiles an einem gewerblichen Unternehmen für den Erwerber ein Betriebsvorgang ist, kann ernstlich nicht geleugnet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber ein Kind des Übergebers ist. Wohl ist der Sohn nach § 154 ABGB verpflichtet, seinen Eltern den anständigen Unterhalt zu leisten, aber nur dann, wenn sie in Dürftigkeit fallen, wenn aber der Vater ein Unternehmen, aus dem er den anständigen Unterhalt für seine Familie zu erzielen in der Lage ist, seinem Sohn überläßt und damit also aufhört, Gewinne zu erzielen, kann nach vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise in einer Leistung des Sohnes an den Vater, die diesem weiterhin die Bestreitung seines anständigen Lebensunterhaltes ermöglicht, nicht eine Leistung auf Grund der gesetzlichen Unterhaltspflicht erblickt werden. Die Leistung des Sohnes wird sich vielmehr, wenn und soweit sie dem Wert des übergebenen Unternehmens entspricht, als Entgelt für die Übertragung des Unternehmens darstellen. Sie gehört also beim Erwerber insoweit zu den Anschaffungskosten des Unternehmens. Die Leistungen des Übernehmens zuzüglich der von ihm übernommenen Schulden des Übergebers sind also auf die Wirtschaftsgüter des Unternehmens verhältnismäßig aufzuteilen. Soweit sie deren bisherige Bilanzwerte übersteigen, sind sie auf stille Reserven anzurechnen und die so aufgedeckten stillen Reserven bei den Wirtschaftsgütern, bei denen sie aufgetreten sind, zu aktivieren. Ein darüber hinausgehender Teil der Gegenleistung ist auf einen etwa vorhandenen Betriebsbestehenswert zu aktivieren. All dies gilt entsprechend, wenn nur ein Anteil an einem Unternehmen erworben wird. In einem solchen Fall ist die Gegenleistung auf die entsprechenden Anteile der betreffenden Wirtschaftsgüter zu aktivieren. Demgegenüber kann auch im vorliegenden Fall nicht eingewendet werden, ein Betriebsbestehenswert liege nicht vor, weil, wenn ein solcher überhaupt bestehe, er nicht durch die Arbeit des Übergebers, sondern durch die des Beschwerdeführers geschaffen worden sei. Ein Betriebsbestehenswert kommt dem ganzen Unternehmen, nicht bloß dem Teilunternehmen eines Gesellschafters zugute. Der Standpunkt der belangten Behörden wird auch dadurch gerechtfertigt, daß die Rentenzahlungen in jedem Falle durch die Höhe des im Unternehmen erzielten Gewinnes begrenzt sind, daß nämlich die Rente jeweils höchstens die Hälfte des jährlichen Gewinnes betragen kann, daß also die Rentenzahlungen auf Grund des Notariatsaktes wegfallen, wenn in einem Jahre kein Gewinn erzielt wird, Auch der Umstand, daß die Mutter des Beschwerdeführers nach dem Ableben ihres Gatten nur ein Drittel seiner bisherigen Rente erhalten soll, obwohl ihre Lebensansprüche - noch dazu bei ihrem behaupteten kränklichen Zustand - sicher nicht bloß ein Drittel der Ansprüche ihres Mannes ausmachen werden, spricht nicht für, sondern eher gegen den Unterhaltscharakter der Leibrente. Im übrigen verkennt der Gerichtshof nicht, daß der Vertrag auch einzelne Elemente eines Unterhaltsvertrages enthält. Im Gesamtbild überwiegen aber die Merkmale einer entgeltlichen Veräußerung eines Gesellschaftsanteils. Von dieser mußte also auch die steuerliche Beurteilung ausgehen. Die Frage, was steuerlich rechtens ist, wenn in einem Jahre kein Gewinn erzielt wird, der Beschwerdeführer dann aber aus seinem Unternehmen auf Kosten von dessen Substanz Beträge entnimmt, um den Unterhalt seines Vaters zu sichern, kann hier unerörtert bleiben, denn in einem solchen Fall handelt es sich jedenfalls nicht um Leistungen aus dem Vertrage.
Die Verwaltungsinstanzen haben nun den Betrag der von ihnen angenommenen Gegenleistung, soweit er über die bisherigen Bilanzansätze hinausgeht, nicht auf stille Reserven, sondern zur Gänze auf einen Betriebsbestehenswert angerechnet. Dabei war es ihnen, wie die Entscheidung der Berufungskommission zeigt, sehr wohl bekannt, daß das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern - allerdings zu Zwecken einer Gebührenbemessung - durch eine Sonderprüfung weitere stille Reserven, die die allgemeine Betriebsprüfung nicht aufgedeckt hatte, festgestellt hat. Den Anteil des Übergebers an diesen stillen Reserven, die sich durchwegs auf, Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beziehen, hat der Sonderprüfer mit 94.681 S festgestellt. Die Berufungskommission hätte also den durch Bilanzwerte nicht gedeckten Teil der Gegenleistung - nach entsprechender Überprüfung der Feststellungen des Sonderprüfers unter Wahrung des Parteiengehöres - zunächst auf diese stillen Reserven anrechnen, auf eine Erhöhung der Bilanzansätze bei diesen Wirtschaftsgütern dringen und demgemäß auch die Absetzungen für Abnutzung für diese Wirtschaftsgüter entsprechend erhöhen und den Mehrbetrag der Absetzungen für Abnutzung als Betriebsausgabe anerkennen müssen. Dementsprechend hätte sich auch die Aktivierung auf den Betriebsbestehenswert verringert. Die belangten Behörden haben dies nicht getan. Die Entscheidung der Berufungskommission ist deshalb, soweit sie die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer betrifft, ihrem Inhalte nach rechtswidrig. Bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens wirkt sich dagegen dieser Fehler auf das Ergebnis nicht aus. Allerdings hätte die Finanzlandesdirektion bei der Einheitsbewertung die übernommene Steuerschuld nicht nur mit dem ursprünglich angegebenen Betrage von 150.000 S, sondern mit dem im Berufungsverfahren festgestellten höheren Betrag als Betriebsschuld anerkennen müssen. Da aber der Mehrbetrag anderseits nach dem Vorgesagten auf der Besitzseite als neu hervorgekommener Betriebsbestehenswert anzusetzen gewesen wäre, berührt auch diese Unterlassung das Ergebnis der Feststellung des Einheitswertes nicht. Bei der Bewertung der Rentenlast für die Stichtage und konnten die Finanzbehörden aber mit Recht von einer Vervielfachung eines Jahresbetrages von 84.000 S ausgehen, weil der Beschwerdeführer nicht dargetan hatte, daß zu diesen Zeitpunkten schon mit einer Herabsetzung der Rente für die Zukunft zu rechnen war.
Somit war der angefochtene Bescheid der Berufungskommission, soweit er sich auf die Festsetzung der Einkommensteuer (samt Besatzungskostenbeitrag) und der Gewerbesteuer bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im übrigen, d. h. soweit sich dieser Bescheid auf die Vermögensteuer bezieht, war die gegen ihn gerichtete Beschwerde und ebenso auch die Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
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Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 1445 F/1956; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1956:1955002201.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-58243