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VwGH 06.12.1966, 2191/65

VwGH 06.12.1966, 2191/65

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Ausführungen, denen zu entnehmen ist, daß bei Prüfung der Frage, ob das Mischen den ÜBERWIEGENDEN BETRIEBSGEGENSTAND bildet, von der GESAMTMENGE DER UMGESETZTEN PRODUKTE auszugehen und ein MENGENMÄSSIGER (ALSO GEWICHTMÄSSIGER) VERGLEICH vorzunehmen ist.

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E , 2175/65 #1 VwSlg 3539 F/1966
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2175/65 E VwSlg 3539 F/1966; RS 1
Normen
RS 2
Die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen kann nur soweit gehen, wie es zur objektiven Wahrheitsfindung notwendig ist und darf die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschreiten. Diese Grenzen der Zumutbarkeit können bei Selbstbemessung der Abgabe nicht eindeutig und allgemein festgelegt werden. Wo sie liegen, ist vielmehr unter Beachtung aller Umstände des einzelnen Falles zu entscheiden (Hinweis: Im Beschwerdefall war die Steuerpflicht ua vom Vorliegen bestimmter Verhältnisse beim Vertragspartner abhängig, die MIT SICHERHEIT FESTZUSTELLEN dem Abgabepflichtigen nicht zuzumuten war).

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E , 2175/65 #2 VwSlg 3539 F/1966
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2175/65 E VwSlg 3539 F/1966; RS 2
Normen
RS 3
Ausführungen, wonach sich der Abgabepflichtige bei Prüfung der Frage, ob dem Betrieb, an den er Mineralöl liefert, die EIGENSCHAFT EINES ERZEUGUNGSBETRIEBES ODER EINES FREILAGERS zukommt (sodaß für die gelieferten Mengen die Mineralölsteuer nicht zu erheben oder aber zu erstatten wäre), nur an die Tatbestände halten kann, die für ihn bei sorgfältigster Prüfung aller Umstände erkennbar sind, zumal das Gesetz keine Vorschriften darüber enthält, in welcher Weise sich ein Lieferant darüber zu informieren hat. Im Beschwerdefall kommt dem an sich nur Erlaßcharakter tragenden Verzeichnis der Mineralölerzeugungsbetriebe, das bei allen Finanzämtern und Zollämtern aufliegt, besondere Bedeutung zu.

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E , 2175/65 #3 VwSlg 3539 F/1966
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2175/65 E VwSlg 3539 F/1966; RS 3
Normen
RS 4
Dem von der Finanzverwaltung für dienstliche Zwecke aufgelegten Verzeichnis der im Bundesgebiet bestehenden Mineralölerzeugungsbetriebe kommt zwar keine Publizitätswirkung zu, aus der sich für einen Dritten irgendwelche Rechte oder Pflichten ableiten ließen, doch wird dadurch immerhin dargetan, daß die Finanzverwaltung einen bestimmten Betrieb als Erzeugungsbetrieb iSd MinStG 1959 anerkannt.

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E , 2175/65 #4 VwSlg 3539 F/1966
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2175/65 E VwSlg 3539 F/1966; RS 4
Norm
RS 5
Ist dem Abgabepflichtigen im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles die Entrichtung der Abgabe (hier der MINERALÖLSTEUER) nicht zuzumuten, so kann er nach dem auch im Abgabenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben nicht rückwirkend zur Zahlung der Abgabe herangezogen werden. *

E , 2175/65 #5 VwSlg 3539 F/1966
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2175/65 E VwSlg 3539 F/1966; RS 5

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1966:1965002191.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-58229