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VwGH 09.02.1961, 2176/59

VwGH 09.02.1961, 2176/59

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Der Schutz wohlverstandener Interessen an einer Aufrechterhaltung des Gemeingebrauches ist einzig und allein den Wasserrechtsbehörden überantwortet, welche gemäß §§ 105 lit. f und 106 bei der Annahme einer wesentlichen Behinderung des Gemeingebrauches - durch welche die Übung des Gemeingebrauches erst in die Sphäre des öffentlichen Interesses gerückt wird - ein Unternehmen von vornherein als unzulässig ansehen und abweisen oder nur unter entsprechenden Bedingungen bewilligen können.
Normen
RS 2
Der Gemeingebrauch stellt keine Verwendung von Wasser für "öffentliche Zwecke" dar. Unter solchen Zwecken kann nur eine im öffentlichen Interesse, bei Gemeinden also im Interesse des Gemeinwesens als solchem stehende Verwendung von Wasser und nicht eine Verwendung verstanden werden, die jedermann unter der Voraussetzung erlaubt ist, daß dadurch insbesondere fremde Recht und öffentliche Interessen nicht verletzt werden (§ 8 Abs. 1), eine Verwendung, die mithin an sich nicht im öffentlichen Interesse steht.
Normen
RS 3
Der den Gemeinden im § 84 (jetzt § 102) Abs. 1 lit. d des Wasserrechtsgesetzes mit der Parteistellung eingeräumte Rechtsanspruch betrifft nur die im § 13 Abs. 3 ausdrücklich bezeichneten Wassernutzungen. Der Gemeingebrauch läßt sich nicht darunter subsumieren. Der Schutz wohlverstandener Interessen an einer Aufrechterhaltung des Gemeingebrauches ist einzig und allein den Wasserrechtsbehörden überantwortet.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Vejborny, Dr. Krzizek, Penzinger und Dr. Kadecka als Richter, im Beisein des Richters Dr. Kirschner als Schriftführer, über die Beschwerde der Stadtgemeinde S gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 98.450/1-76.671/59, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Wasserrechtssache zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Landeshauptmann von Kärnten erteilte der "OHG Kurhotels X" mit dem Bescheide vom unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 30 c, 82 Abs. 1 lit. c und 93 des Wasserrechtsgesetzes 1934, Fassung nach der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54/1959 (kurz: WRG), die mit befristete Bewilligung, die Abwässer aus den sanitären Anlagen des Hallenbades und des X nach erfolgter Reinigung in einer Menge bis zu 0,3 l/s in den B-bach einzubringen und die dafür erforderlichen Anlagen nach dem vorgelegten Projekt zu errichten und zu betreiben.

In der vorangegangenen mündlichen Verhandlung vom hatten die Vertreter der Beschwerdeführerin gegen das Projekt eingewendet, daß die Einleitung der Abwässer aus der Abwässerkläranlage in den B-bach dem öffentlichen Interessen der Übung des Gemeingebrauches des Badens in diesem Gewässer zuwiderlaufe. Die Stadtgemeinde S sehe sich veranlaßt, dieses Interesse ihrer Einwohner im Sinne der §§ 13 Abs. 3 und 87 lit. d und f des Wasserrechtsgesetzes (in der damals noch in Geltung gestandenen Fassung nach BGBl. Nr. 144/1947) wahrzunehmen. Es wurde angeregt, andere Wege zur Abwasserableitung zu finden, wozu auch bestimmte Vorschläge erstattet wurden.

Da der eingangs angeführte Bewilligungsbescheid diesen Einwendungen nicht Rechnung trug, brachte die Beschwerdeführerin Berufung ein, welche die belangte Behörde mit dem Bescheide vom als unzulässig zurückwies.

Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerdeführerin hat für sich das Recht in Anspruch genommen, ein öffentliches Interesse am Gemeingebrauch an einem Gewässer im Rahmen eines Verfahrens zur Bewilligung einer Benützung dieses Gewässers für die Einleitung von Abwässern im Rahmen der Vorschriften der §§ 13 Abs. 3 und 87 lit. d und f WRG als Partei geltend zu machen.

Wohl kommt den Gemeinden nach der Bestimmung des § 13 Abs. 3 WRG das Recht zu, im Verfahren zur Bewilligung einer Wasserbenutzung vorzubringen, daß das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser bei Bewilligung des begehrten Wasserrechtes entzogen würde. In dieser Richtung hat der Gesetzgeber den Gemeinden auch in § 84 Abs. 1 lit. d WRG ausdrücklich die Parteistellung eingeräumt.

Dieser Rechtsanspruch betrifft jedoch zur die in § 13 Abs. 3 ausdrücklich bezeichneten Wassernutzungen, nämlich jene für Feuerlöschzwecke, für sonstige öffentliche Zwecke und für jene des Haus- und Wirtschaftsbedarfes. Der Gemeingebrauch läßt sich unter diese Begriffe nicht subsumieren. Er stellt insbesondere auch keine Verwendung von Wasser für "öffentliche Zwecke" dar, denn unter solchen Zwecken kann nur eine im öffentlichen Interesse, also im Interesse des Gemeinwesens als solchem stehende Verwendung von Wasser und nicht eine Verwendung verstanden werden, die jedermann unter der Voraussetzung erlaubt ist, daß dadurch insbesondere fremde Rechte und öffentliche Interessen nicht verletzt werden (§ 8 Abs. 1 WRG), eine Verwendung, die mithin an sich nicht im öffentlichen Interesse steht.

Der Schutz wohlverstandener Interessen an einer Aufrechterhaltung des Gemeingebrauches ist einzig und allein den Wasserrechtsbehörden überantwortet, welche gemäß § 87 lit. f und e 88 WRG bei der Annahme einer wesentlichen Behinderung dieses Gebrauches - durch welche die Übung des Gemeingebrauches erst in die Sphäre des öffentlichen Interesses gerückt wird - ein Unternehmen von vornherein als unzulässig ansehen und abweisen oder nur unter entsprechenden Bedingungen bewilligen können. Es mag den Gemeinden freistehen, anläßlich eines Bewilligungsverfahrens die Wasserrechtsbehörde auf Umstände hinzuweisen, die eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches aufzuzeigen vermögen. Ein subjektiv-öffentlicher Rechtsanspruch aber, daß die Behörde solchen Hinweisen Rechnung trage, ist den Gemeinden im Wasserrechtsgesetz nicht eröffnet.

Die Zurückweisung der auf andere als die im § 13 Abs. 3 WRG bezeichneten Rechtsgründe gestützten Berufung der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde entsprach deshalb der Rechtslage, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Sammlungsnummer
VwSlg 5496 A/1961
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1961:1959002176.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-58191