VwGH 22.12.1976, 2163/74
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | |
Normen | |
RS 2 | Wird in einem Bestandvertrag zwischen dem Bestandgeber und dem Bestandnehmer vereinbart, daß der Bestandnehmer dem Bestandgeber die auf den Bestandzins entfallende Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu ersetzen hat, so ist diese Abgabe Teil der Bemessensgrundlage und unterliegt der Rechtsgeschäftsgebühr. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0040/74 E VwSlg 4718 F/1974; RS 1 |
Normen | |
RS 3 | Wird ein Mietvertrag zwar formell auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, steht aber keinem der Vertragsteile vor Ablauf von 12 Jahren die einseitige Beendigung des Mietverhältnisses außer aus solchen Gründen zu, die schon nach dem Gesetz einem Vertragsteil die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses ermöglichen, dann kann die Behörde den zwölffachen Jahresbetrag der Miete der Gebührenbemessung zugrunde legen. Ist der Mieter zu Änderungen und Ausgestaltungen des Mietgegenstandes berechtigt, aber nicht verpflichtet, dann kann der Wert dieser Aufwendungen bei der Gebührenbemessung nicht dem Mietzins zugeschlagen werden, es sei denn, daß sie nach Ablauf der Vertragsdauer kostenlos in das Eigentum des Vermieters übergehen sollen. In diesem Fall kann aber nicht der aufgewendete Betrag, sondern es kann nur die im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses vorhandene Werterhöhung in die Bemessungsgrundlage der Gebühr einbezogen werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1974/55 E VwSlg 1829 F/1958; RS 1 |
Norm | GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1; |
RS 4 | Bei einem Bestandvertrag, der auf unbestimmte Zeit, jedoch mit der Bedingung abgeschlossen wird, daß binnen der ersten zehn Jahre der Bestandgeber überhaupt nicht, der Bestandnehmer nur unter gewissen Voraussetzungen kündigen darf, ist neben dem Dreifachen auch das Zehnfache des Bestandzinses der Bemessung der Gebühr zugrunde zu legen (Ergangen zu Gebührengesetz 1850; Hinweis E , VwSlg 8850 F/1912; E , VwSlg 10699 F/1915; E , VwSlg 13701 F/1926). |
Norm | GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1; |
RS 5 | Was eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf EINZELNE im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle darstellt, ist eine Frage, die nach Gewicht und der Wahrscheinschlich einer Realisierung der vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe von Fall zu Fall verschieden beantwortet werden muß. |
Norm | GebG 1957 §33 TP9; |
RS 6 | Zur Bemessungsgrundlage der Gebühr nach § 33 TP 9 GebG 1957 gehört auch die Umsatzsteuer, die neben dem Entgelt, das dem Liegenschaftseigentümer verbleibt, gesondert angefordert wird. Die Umsatzsteuer ist keine unechte Nebenleistung (Hinweis E , 4074). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1339/75 E VwSlg 4886 F/1975 RS 1 |
Entscheidungstext
Beachte
Besprechung in:
AnwBl 1974/36, S 416, Kritik von Arnold; ;
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kadecka und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Reichel, Dr. Seiler und Dr. Schubert als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzoberkommissär Mag. Dr. Schwärzler, über die Beschwerde der A-Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. in W, vertreten durch Dr. Gottfried Peloschek und Dr. Wolf-Dieter Arnold, Rechtsanwälte in Wien I, Wipplingerstraße 10, gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 11- 1547/74, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Leopold und Johanna J. sind Eigentümer der Liegenschaft EZ. 39 des Grundbuches L., Gerichtsbezirk F. Auf einem Teil dieser Liegenschaft ist eine Halle errichtet, deren Ausmaß, errechnet nach den Außenmaßen des Objektes, 700 m2 beträgt.
Am schlossen Leopold und Johanna J. als Vermieter mit der Beschwerdeführerin als Mieterin einen schriftlichen Mietvertrag über die gegenständliche Halle ab, die Betriebszwecken der Beschwerdeführerin dienen sollte.
Der Mietzins sollte laut Punkt II des Vertrages monatlich S 25,-- pro Quadratmeter Hallenfläche betragen, wobei eine Wertsicherungsklausel vereinbart war. Der letzte Satz dieses Vertragspunktes lautet: "Die auf den Mietzins entfallende Mehrwertsteuer wird aufgerechnet". Punkt IV des Vertrages hat folgenden Wortlaut:
"Das Mietverhältnis beginnt mit . Das Mietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Das Vertragsverhältnis kann unter Einhaltung einer achtzehnmonatigen Kündigungsfrist zum 31. 12 aufgekündigt werden, wobei der Poststempel als entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Kündigung gilt.
In den ersten 10 Jahren des Mietverhältnisses können die Vermieter nur aus Gründen des § 1118 ABGB (qualifizierter Mietzinsrückstand, erheblich nachteiliger Gebrauch durch den Mieter, Neuaufführung des vermieteten Gebäudes) kündigen. Der Mieter kann in den ersten zehn Jahren das Mietverhältnis nur dann kündigen, wenn für das Unternehmen des Mieters infolge Ausweitung ein zusätzlicher Raumbedarf besteht und dieser von den Vermietern durch Zubauten in angemessener Zeit nicht gedeckt werden kann."
Die Beschwerdeführerin als Mieterin erhielt das Recht eingeräumt (Punkt V des Vertrages), auf eigene Kosten bestimmte bauliche Maßnahmen durchzuführen.
Punkt VI Abs. 3 des Vertrages hat folgenden Wortlaut:
"Die auf den Betrieb entfallenden Kosten für Heizung, Beleuchtung, Kanalgebühren und ähnlicher (ähnliche?) Belastung trägt der Mieter. Falls diese Kosten für das Gesamtgrundstück anfallen, sind die anteiligen Kosten für den Mieter einvernehmlich zu ermitteln."
Zwischen den Vertragsteilen besteht laut Punkt XI Übereinstimmung, daß das Mietobjekt nicht den Bestimmungen des Mietengesetzes unterliege.
Laut Punkt XVI des Vertrages sollen die durch den Betrieb der Vermieterin veranlaßten Mehrkosten der Feuerversicherung von dieser getragen werden.
Mit Bescheid, datiert vom , wurde laut dem im Verwaltungsakt erliegenden Konzept gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 (GebGes), die 1 %ige Rechtsgebühr im Betrag von S 30.576,--, zuzüglich einer Stempelgebühr von zweimal S 15,-- gemäß § 6 Abs. 2 GebGes festgesetzt und der Beschwerdeführerin zur Entrichtung vorgeschrieben. Laut Konzept trug das Bescheidformular den Aufdruck "Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern" ohne das Wort W.
Im Akt erliegt der Abschnitt eines Rückscheinbriefes mit dem Aufdruck "Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in W.", welcher mit der Geschäftsstampiglie der Beschwerdeführerin von einem Angestellten am gefertigt worden ist.
Der Rechtsgebühr legte das Finanzamt eine Bemessungsgrundlage von S 3,057.600,-- (S 19.600 x 156) zugrunde. Dem monatlichen Mietzins von S 17.500,-- (700 m2 x 25 S/m2) schlug das Finanzamt gemäß § 184 der Bundesabgabenordnung vom , BGBl. Nr. 194, (BAO) geschätzte monatliche Betriebsausgaben von S 2.100 zu und gelangte so zu einem monatlichen Entgelt von S 19.600,--. Als gebührenrechtlich relevante Vertragsdauer wurden 13 Jahre (10 Jahre plus 3 Jahre für die unbestimmte Vertragsdauer) angenommen, das ergab 156 Vertragsmonate.
Gegen diesen Bescheid des Finanzamtes erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Berufung.
Bemängelt wurde zunächst, daß der angefochtene Bescheid weder die erlassende Behörde noch ein Amtssiegel enthalte. Der Zuschlag von Betriebskosten im Schätzungsweg sei nicht berechtigt. Die Beschwerdeführerin hätte keine Betriebskosten zu entrichten, vielmehr sei der Mietzins ein Pauschalzins. Im übrigen läge ein Vertrag nur auf unbestimmte Zeit vor. Eine "beiderseitige Vertragsbindung" sei im Gesetz nicht vorgesehen und könne den gesetzlichen Begriff der unbestimmten Vertragsdauer nicht einschränken und den der bestimmten Vertragsdauer ausdehnen. Einzig und allein maßgebend seien die zivilrechtlichen Vorschriften. Gerechtfertigt sei lediglich eine Rechtsgebühr von S 5.250,-- und eine Stempelgebühr von S 30,--.
Im Vorhaltverfahren ermittelte das Finanzamt folgende tatsächliche Nebenleistungen zum jährlichen Mietzins von S 210.000,--:
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Monatliche Mehrwertsteuer S 1.400,-- x 12 = | S | 16.800,-- |
Erhöhte Feuerversicherung | S | 2.260,-- |
Rauchfangkehrer | S | 550,62 |
Unratanlagen | S | 288,-- |
Müll | S | 4.680,-- |
Summe jährlich | S | 24.578,62 |
Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung der Beschwerdeführerin im geringfügigen Ausmaß statt und wies im übrigen die Berufung als unbegründet ab. Die Bemessungsgrundlage berechnete das Finanzamt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nebenkosten wie folgt:
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Jährlicher Mietzins | S | 210.000,-- |
Nebenleistungen | S | 24.578,62 |
Jährliches Entgelt | S | 234.578,62 |
Bemessungsgrundlage für 13 Jahre | S | 3,049.514,-- |
1 %ige Rechtsgebühr daher | S | 30.495,- - |
Stempelgebühr | 30,-- |
Den Berufungsausführungen hielt die Abgabenbehörde erster Instanz entgegen, daß das der Beschwerdeführerin zugestellte Schriftstück die Mindestanforderungen als Bescheid erfülle. Die im Betrieb der Beschwerdeführerin als Mieterin gelegenen Kosten, wie Beheizung, Beleuchtung, seien nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden. Der Vertrag sei auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden, jedoch könnten die Vertragspartner in den ersten zehn Jahren nur aus bestimmten Gründen kündigen. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne die unbestimmte Vertragsdauer erst nach Ablauf von zehn Jahren wirksam werden.
Diese Rechtsmittelentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz vom gehört nicht mehr dem Rechtsbestand an, da die Beschwerdeführerin fristgerecht den Antrag auf Vorlage ihres Rechtsmittels an die Abgabenbehörde zweiter Instanz stellte. Im Vorlageantrag legte die Beschwerdeführerin dar, die Mehrwertsteuer sei nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, da die Beschwerdeführerin zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Überdies läge nur ein Vertrag auf unbestimmte Zeit vor.
Mit der nunmehr durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsentscheidung vom hat die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland die Berufung der Beschwerdeführerin endgültig als unbegründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid "gemäß § 289 Abs. 2 BAO" dahin gehend abgeändert, daß die Beschwerdeführerin eine Gebühr von S 30.525,-- zu entrichten habe. Bezüglich der Höhe der Gebührenfestsetzung ließ sich die Abgabenbehörde zweiter Instanz von den gleichen Erwägungen leiten wie das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung vom .
Den Rechtsmittelausführungen der Beschwerdeführerin hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz nachstehendes entgegengehalten. Schon in der Berufungsvorentscheidung sei richtig dargelegt worden, daß die in der Berufung angeführten formellen Mängel des erstinstanzlichen Bescheides nicht bestünden. Im Antrag auf Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz sei nichts Ergänzendes vorgebracht worden.
Die Nebenleistungen mit Ausnahme der Mehrwertsteuer, und zwar die Kosten für die erhöhte Feuerversicherung, für Rauchfangkehrer, für die Benützung der Unratanlagen und für die Müllabfuhr, seien in jener Höhe berücksichtigt worden, in der sie die Beschwerdeführerin in der Vorhaltbeantwortung vom angegeben habe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stelle die Mehrwertsteuer, die der Vertragspartner ex contractu zu bezahlen verpflichtet sei, eine Leistung dar, die gemäß § 33 TP 5 GebGes der Gebühr unterliege. Das Recht des Vorsteuerabzuges sei unbeachtlich (vgl. Erkenntnis des Gerichtshofes vom , Zl. 40/74). Die Mehrwertsteuer bilde daher auch im gegenständlichen Fall eine Nebenleistung, die in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei.
Auch mit der Frage, ob bei einem Bestandvertrag bestimmte oder unbestimmte Dauer anzunehmen sei, habe sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend beschäftigt. Diesbezüglich verwies die Abgabenbehörde zweiter Instanz auf einschlägige verwaltungsgerichtliche Entscheidungen. In diesen Erkenntnissen habe der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, daß ein Unterscheidungsmerkmal zwischen einem auf bestimmte und einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Bestandvertrag darin zu erblicken sei, ob nach dem erklärten Vertragswillen beide Vertragsteile durch eine bestimmte Zeit an einen Vertrag gebunden sein sollen oder nicht, wobei allerdings die Möglichkeit, den Vertrag aus einigen bestimmt bezeichneten Gründen schon vorzeitig einseitig aufzulösen, der Beurteilung des Vertrages als auf bestimmte Zeit abgeschlossen nicht im Wege stehe.
Da im gegenständlichen Fall beide Vertragsteile auf die Dauer von zehn Jahren gebunden sein wollten und ihnen nur ein sehr eingeschränktes Kündigungsrecht zustehe, sei eine bestimmte Vertragsdauer von zehn Jahren anzunehmen. Da sich der Vertrag bei Nichtkündigung automatisch verlängere, sei eine bestimmte Zeit von zehn Jahren und eine unbestimmte Zeit von drei Jahren bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage anzunehmen gewesen. Dem Rechtsmittel der Beschwerdeführerin habe demnach ein Erfolg versagt bleiben müssen.
Gegen diesen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift Nachstehendes erwogen hat:
Die Abgabenbehörde hat die Festsetzung von Rechtsgebühr auf § 33 TP 5 GebGes gestützt.
Gemäß Abs. 1 Z. 1 der zitierten Tarifpost beträgt die Rechtsgebühr für Bestandverträge (Miet- oder Pachtverträge), wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen gewissen Preis erhält, 1 v. H. nach dem Werte. Gemäß § 33 TP 5 Abs. 3 GebGes ist bei unbestimmter Dauer des Bestandvertrages als Wert das dreifache Jahresentgelt anzunehmen. Ist die Dauer des Bestandvertrages bestimmt, aber der Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer Betracht.
Die Beschwerdeführerin fühlt sich nun in ihrem Recht "auf gesetzmäßige Bezeichnung eines Bescheides" und auf gesetzmäßige Errechnung der Bemessungsgrundlage bei Vorschreibung der 1 %igen Rechtsgebühr für den gegenständlichen Mietvertrag beschwert. Strittig sei nunmehr, a) die Einrechnung der Umsatzsteuer in die Bemessungrundlage, b) die Einbeziehung weiterer zehn Jahre in die Bemessungsgrundlage sowie c) die fehlende "Bezeichnung der Behörde" im Sinne des § 96 BAO. Bezüglich der - nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu Unrecht erfolgten - Einbeziehung der Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage wird in der Beschwerde folgendes ausgeführt: Die Vermieter seien im gegenständlichen Fall berechtigt, gemäß Art. II (gemeint Art. XII) Z. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 224, über die Einführung des Umsatzsteuergesetzes 1972 (EGUStG), die Mehrwertsteuer auf die Beschwerdeführerin als Mieterin zu überwälzen. In diesem Sinne sei die in der Urkunde über einen Mietvertrag festgehaltene Willensübereinstimmung der Parteien aufzufassen. Aus dem Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom , Zl. 40/74, Slg. Nr. 4718/F, könne nicht abgeleitet werden, daß im gegenständlichen Fall die Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen wäre. § 19 Abs. 1 Satz 2 GebGes definiere nicht, daß die die Gebührenpflicht auslösenden Nebenleistungen solche zusätzliche Leistungen seien, die auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung erbracht werden. Ginge die Definition in diese Richtung, so wären keine Nebenleistungen solche Zusatzleistungen, die nur auf Grund allgemeiner Rechtsvorschriften erbracht werden müssen. Das Gebührengesetz definiere vielmehr als Nebenleistung jene Zusatzleistung, zu deren Erbringung nach den allgemeinen Rechtsvorschriften keine Verpflichtung ohne ausdrückliche Vereinbarung bestehe. Wenn sich nun die Beschwerdeführerin im Rahmen der Vertragsfreiheit zu etwas verpflichtet habe, was sie ohnedies - wenngleich auch nur über Verlangen der Vermieterin - auf Grund der allgemeinen Rechtsvorschriften des EGUStG zu leisten verpflichtet sei, so könne dies die von der Verpflichtung umfaßte Leistung nicht zu einer Nebenleistung machen und daher auch die Gebührenpflicht nicht auslösen. Daß die Vermieter Steuerschuldner und zur Überwälzung der Umsatzsteuer (nur) berechtigt seien und daß die vertragliche Nichtüberwälzung vereinbart werden könnte, ändere nichts daran, daß auch ohne die ausdrückliche zweiseitige Vereinbarung auf nur einseitiges Verlangen der Vermieter die Verpflichtung zur Umsatzsteuer gegeben sei.
Zusammenfassend ergebe sich, daß die Umsatzsteuer deshalb keine Nebenleistung sei, weil auch ohne ausdrückliche Vereinbarung auf Grund des Verlangens der Vermieter die Verpflichtung zur Entrichtung der Umsatzsteuer nach Art. XII Z. 2 Satz 2 EGUStG bestehe, was z.B. bei der erhöhten Feuerversicherungsprämie eben nicht der Fall sei.
Bezüglich der Vertragsdauer führt die Beschwerdeführerin aus, der gegenständliche Bestandvertrag sei seinem Wortlaut nach auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden. Gemäß § 22 BAO werde man einen Bestandvertrag, der seinem Wortlaut nach auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, gebührenrechtlich in der Regel als auf bestimmte Zeit abgeschlossen behandeln können, sofern das Vertragsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Zeit von keinem der Vertragsteile vorzeitig beendet werden könne. Dieser Grundsatz könne jedoch nicht auf alle Fälle ausgedehnt werden, in denen die Möglichkeit der einseitigen Beendigung auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle beschränkt sei. Auch wenn in einem Bestandvertrag "die 19 Kündigungsgründe des § 19 Abs. 12 (richtig Abs. 2) des Mietengesetzes oder die 5 Kündigungsgründe des § 12 Abs. 1 des Kleingartengesetzes" enthalten seien, handle es sich trotzdem um einen Vertrag auf unbestimmte Zeit. Solange auch nur eine der Vertragspartner Kündigungsmöglichkeiten offenstünden - mag er auch auf bestimmte Zeit auf gewisse Kündigungsgründe verzichtet oder sich auf bestimmte beschränkt haben -, läge immer noch ein Bestandvertrag auf unbestimmte Zeit vor. Es gebe im Gebührengesetz keinen Anhaltspunkt, daß zu prüfen wäre, ob die kündigende Partei auf das Vorliegen der Kündigungsgründe Einfluß habe oder ob es sich hier um Fälle von Vertragsverletzungen oder von zufälligen Ereignissen handle, die von außen her den Gegenstand des Bestandvertrages träfen. Verzichte jemand auf den Kündigungsgrund des Eigenbedarfes, werde niemand ernstlich den Bestandvertrag gebührenrechtlich als auf bestimmte Zeit abgeschlossen betrachten.
Der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 1829/F, vorangestellte Leitsatz stehe der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin nicht entgegen, da im gegenständlichen Fall während der maßgeblichen Zehnjahresfrist die Beschwerdeführerin als Mieterin auch aus anderen Gründen als aus denen, die nach dem Gesetz zur vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses berechtigen würden (§ 117 ABGB), kündigen könne, nämlich dann, wenn sie ihr Unternehmen entsprechend ausweiten müsse.
Auch aus § 33 TP 5 Abs. 3 GebGes könne nach Ansicht der Beschwerdeführerin für die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides nichts gewonnen werden, da der gegenständliche Vertrag ja gar nicht auf bestimmte, sondern eben auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden sei. Nur bei Verträgen auf bestimmte Zeit habe § 33 TP 5 Abs. 3 GebGes überhaupt einen Sinn, weil nur bei solchen Verträgen gebührenrechtlich die Frage auftauchen könne, ob der Vorbehalt einer früheren Kündigung gebührenrechtlich beachtlich sei. Zur Stützung des Standpunktes bezieht sich die Beschwerdeführerin auf § 10 TP 2 Abs. 5 der Regierungsvorlage zum Gebührengesetz 1975 (eingebracht am , Nr. 1317 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XIII. GP). § 10 TP 2 Abs. 4 dieser Regierungsvorlage zeige ganz deutlich, daß von beiden Vertragsteilen die Kündigung für eine bestimmte Zeit zur Gänze ausgeschlossen werden müsse, um den Vertrag von unbestimmter Dauer insoweit gebührenrechtlich zu einem solchen von bestimmter Dauer zu machen. Im übrigen verweist die Beschwerdeführerin auch auf schriftliche Darlegungen, welche der eine ihrer rechtsfreundlichen Vertreter im Anwaltsblatt 1974, S. 416 bzw. S. 349, veröffentlicht hat.
Schließlich rügt die Beschwerdeführerin, daß der erstinstanzliche Bescheid keine wirksame amtliche Erledigung darstelle, somit hätte die Berufung, da gegen ein rechtliches Nichts gerichtet, zurückgewiesen werden und aus Anlaß der Berufung dem Finanzamt der Auftrag erteilt werden müssen, einen ordnungsgemäßen Gebührenbescheid zu erlassen.
Abschließend regt die Beschwerdeführerin an, den Kostenausspruch einer gesonderten Beschlußfassung vorzubehalten und vor Fällung der Kostenentscheidung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 B-VG den Antrag zu stellen, die Bestimmung der Z. 1 im Abschnitt A des Art. I der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 427, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als gesetzwidrig aufzuheben. Diese Verordnung wäre im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gesetzwidrig, wenn erhebliche Veränderungen in der Kostenentwicklung eintreten würden. Dies sei aber mittlerweile der Fall.
Die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen sind im Ergebnis nicht geeignet, der Beschwerde zu dem angestrebten Erfolg zu verhelfen.
Was die behauptete Relevanz von Mängeln des erstinstanzlichen Bescheides anlangt, so wäre die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen dann im Recht, wenn die mit "Bescheid" überschriebene Erledigung des Finanzamtes vom wirklich als ein rechtliches Nichts anzusehen wäre. In diesem Falle wäre der Beschwerdeführerin die erste Instanz genommen worden und es könnte das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde auch nicht mit dem Hinweis entkräftet werden, daß die gegenständliche Beschwerde gar nicht gegen den erstinstanzlichen Bescheid, sondern gegen die Berufungsentscheidung der belangten Behörde gerichtet gewesen sei.
Gemäß § 96 erster Satz BAO müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. Zusätzlich zu diesen - ganz allgemein für behördliche Ausfertigungen geltenden - Bestimmungen werden die besonderen Erfordernisse für Bescheide im § 93 Abs. 2 BAO normiert.
An sich gehört nun die Bezeichnung der Behörde, welche eine schriftliche Ausfertigung erlassen hat, zu den Angaben, die jede amtliche Ausfertigung enthalten muß. Fehlt die Bezeichnung der Behörde und enthält die Ausfertigung keinerlei Anhaltspunkte dafür, von welcher Behörde die Erledigung ausgeht, so liegt keine wirksame amtliche Erledigung vor (vgl. auch Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Wien 1966, S. 341, Anm. 3 zu § 96 BAO).
Im gegenständlichen Fall hat es nun die Abgabenbehörde erster Instanz offensichtlich durch ein Versehen verabsäumt, auf dem Formularvordruck des Bescheides die Worte "Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern" durch die Worte "in W." zu ergänzen. Dies hat aber die Gültigkeit des erlassenen Bescheides nicht berührt, da sich die Beschwerdeführerin vollkommen darüber im klaren sein mußte, daß der gegenständliche Bescheid vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in W. herrührte: Stellt dieser Bescheid doch die Erledigung einer an dieses Finanzamt gerichteten Eingabe der Beschwerdeführerin dar und hat auch ein Angestellter der Beschwerdeführerin den Abschnitt auf dem diesbezüglichen Rückscheinbrief unterschrieben, der die vollständige Behördenbezeichnung "Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in W." enthielt. Auch das Fehlen des aufgedruckten Rundsiegels konnte die Wirksamkeit des erstinstanzlichen Bescheides nicht beeinträchtigen.
Die Beschwerdeführerin bemängelt weiters, daß im gegenständlichen Fall die Umsatzsteuer in die Grundlage für die Bemessung der Bestandvertragsgebühr einbezogen worden ist. Nun hat, wie auch den Beschwerdevertretern bekannt ist, der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 40/74, Slg. Nr. 4718/F, mit eingehender Begründung dargelegt, daß dann, wenn in einem Bestandvertrag zwischen dem Bestandgeber und dem Bestandnehmer vereinbart wird, daß der Bestandnehmer dem Bestandgeber die auf den Bestandzins entfallende Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu ersetzen hat, diese Abgabe ein Teil der Bemessungsgrundlage ist und somit der Rechtsgeschäftsgebühr unterliegt. Es genügt, die Beschwerdeführerin auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses hinzuweisen. Dieses Erkenntnis hat allerdings in der Literatur Kritik erfahren (vgl. Arnold, Österreichisches Anwaltsblatt, 36. Jahrgang, 1974, S. 416, "Nachbemerkung"). Wohl bezieht sich das eben genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 4718/F, nicht ausdrücklich auf Art. XII Z. 2 Satz 2 EGUStG 1972, indes hatte die seinerzeitige Beschwerdeführerin zur Zl. 40/74 auf diese gesetzliche Bestimmung hingewiesen.
Daß die Umsatzsteuer bei denjenigen Rechtsgebühren, die vom Wert der Gegenleistung zu bemessen sind, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom , Slg. Nr. 4886/F, zum Ausdruck gebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag sohin der vorliegenden Beschwerde auch in diesem Punkt keine Berechtigung zuzuerkennen.
Schließlich meint die Beschwerdeführerin, daß der gegenständlichen Gebührenbemessung nur eine unbestimmte (dreijährige) Vertragsdauer hätte zugrunde gelegt werden dürfen.
Nun hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen von beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zitierten Erkenntnissen immer wieder dargelegt, daß ein seinem Wortlaut nach auf unbestimmte Zeit abgeschlosssener Bestandvertrag gebührenrechtlich als solcher auf bestimmte Dauer anzusehen sei, wenn das Vertragsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Zeit von keinem der Vertragsteile einseitig beendet werden kann oder diese Möglichkeit auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle beschränkt ist.
Auch diese Rechtsprechung hat Arnold im Österreichischen Anwaltsblatt, a. a. O., S. 349, einer eingehenden Kritik unterzogen. Dennoch findet sich der Verwaltungsgerichtshof nicht bestimmt, in dieser Frage von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Die Ansicht, daß diese Rechtsprechung auf einer offenbar verfehlten Fortentwicklung der richtigen im Erkenntnis des Gerichtshofes vom , Slg. Nr. 1829/F, dargelegten Grundsätze beruhe, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen. Vielmehr hat die gegenständliche Rechtsprechung bereits in früheren Erkenntnissen zu den - von der gegenwärtigen Rechtslage im wesentlichen nicht abweichenden - Vorschriften des Gebührengesetzes vom 9. Februar 1850, RGBl. Nr. 50, und des Allgemeinen Gebührentarifs (vgl. TP 25 Bestandverträge) ihre Vorläufer. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang beispielsweise auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 8850/F, dessen Rechtssatz wie folgt gelautet hat: "Bei einem Bestandvertrag, der auf unbestimmte Zeit, jedoch mit der Bedingung geschlossen wird, daß binnen der ersten zehn Jahre der Bestandgeber überhaupt nicht, der Bestandnehmer nur unter gewissen Voraussetzungen kündigen darf, ist das Zehnfache des Bestandzinses der Bemessung der Gebühr zugrunde zu legen." Bemerkenswert ist, daß im letztgenannten Erkenntnis die Zusammenrechnung von bestimmter und unbestimmter Dauer (drei Jahre) bei der Bemessung der Bestandvertragsgebühr unterblieben ist, obwohl eine derartige Summierung der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keineswegs fremd gewesen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes von , Slg. Nr. 10.699/F, und vom , Slg. Nr. 13.701/F). Dieser Umstand dürfte aus der Bemessungsvorschrift des § 16 GebGes 1850 zu erklären sein, demzufolge in bestimmten Fällen die Gebührenbemessungsgrundlage mit der zehnfachen Jahresleistung begrenzt war.
Was eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle darstellt, ist eine Frage, die nach Gewicht und der Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe von Fall zu Fall verschieden beantwortet werden muß. Würden etwa im Bestandvertrag alle Kündigungsgründe des § 19 Abs. 2 Mietengesetz angeführt, könnte entgegen der von Arnold, a. a. O., vertretenen Ansicht keinesfalls mehr von einzelnen im Vertrag ausdrücklich bezeichneten Fällen gesprochen werden. Im vorliegenden Beschwerdefall handelt es sich aber um Ausnahmefälle, welche die Vermieter bzw. die Mieterin innerhalb der ersten zehn Jahre zur Auflösung des Vertrages mittels Kündigung berechtigen. Die Vermieter dürfen nach dem Vertragstext in den ersten zehn Jahren die gesetzlich vorgesehene sofortige Auflösung des Vertrages nach § 1118 ABGB nur in Form einer Kündigung geltend machen. Die Beschwerdeführerin darf nur vorzeitig kündigen, wenn für ihr Unternehmen infolge Ausweitung ein zusätzlicher Raumbedarf besteht und dieser von den Vermietern durch Zubauten in angemessener Zeit nicht gedeckt werden kann.
Dieser Fall kann also dem von Arnold erwähnten Beispiel einer vertraglichen Aufzählung aller Kündigungsgründe des § 19 Abs. 2 Mietengesetz in keiner Weise gleichgehalten werden. Zuzugeben ist der Beschwerdeführerin, daß § 33 TP 5 Abs. 3 GebGes den gegenständlichen Fall des Kündigungsverzichtes für bestimmte Zeit bei Verträgen auf unbestimmte Dauer nicht ausdrücklich regelt. Es obliegt sohin der Gesetzesvollziehung, also den Abgabebehörden und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, unter Beachtung der einschlägigen juristischen Auslegungsgrundsätze diesen, vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich erwähnten, Fall zu lösen. Darum hat sich auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit langem bemüht. Daß § 10 TP 2 der oberwähnten Regierungsvorlage eines Gebührengesetzes 1975 (vgl. S. 25 der Erläuternden Bemerkungen) Abweichungen von den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen vorgeschlagen hat, vermag diese Grundsätze nicht in Frage zu stellen.
Gewiß mag der Beschwerdeführerin eingeräumt werden, daß in Anbetracht des Gesetzeswortlautes der Hinweis in den Erläuternden Bemerkungen der erwähnten Regierungsvorlage sehr bezeichnend ist, wonach die Feststellung, welches Entgelt auf Grund der vereinbarten Vertragsdauer für die Gebührenbemessung maßgebend ist, im Geltungsbereich des Gebührengesetzes 1957 in vielen Fällen ohne Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Gesetz allein nahezu unmöglich ist.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich allerdings nicht in der Lage, der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht darüber, wie der vorliegende Bestandvertrag hinsichtlich seiner gebührenrechtlich relevanten Dauer zu qualifizieren ist, zu folgen, und er vermag auch in dieser Beziehung nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet hätte.
Die vorliegende Beschwerde mußte somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abgewiesen werden.
Der Zuspruch von Aufwandersatz an die belangte Behörde gründet sich auf § 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 und auf Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 4/1975.
In diesem Zusammenhang gehen die von der Beschwerdeführerin erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 427, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof schon deshalb ins Leere, da diese Verordnung mittlerweile durch die vorgenannte Verordnung BGBl. Nr. 4/1975 abgelöst worden ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | BAO §96; GebG 1957 §19; GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1; GebG 1957 §33 TP5; GebG 1957 §33 TP9; UStG 1972 §11 Abs1; UStG 1972 §19 Abs1; |
Sammlungsnummer | VwSlg 5066 F/1976; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1976:1974002163.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-58172