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VwGH 06.11.1964, 2151/63

VwGH 06.11.1964, 2151/63

Rechtssätze


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Norm
EStG 1953 §15;
RS 1
Wenn auch zur Begründung einer Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichen Recht ein schriftlicher Vertrag nicht erforderlich ist, so muß ein solches mündliches Übereinkommen, wenn es steuerlich anerkannt werden soll, ausreichend nach außen zum Ausdruck kommen, weil sonst - namentlich zwischen Ehegatten - steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten (Hinweis E , VwSlg 708 F/1953, vom , VwSlg 885 F/1954, und vom , VwSlg 1721 F/1957).
Norm
BAO §21 Abs1;
RS 2
Übereinkommen zwischen nahen Verwandten müssen, wenn sie steuerlich anerkannt werden sollen, ausreichend nach außen zum Ausdruck kommen, weil sonst abgabenrechtliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden können.

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E , 2728/53 #2
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1956/01/18 2728/53 2
Normen
BAO §21 Abs1;
EStG 1939 §15 Z2;
EStG 1953 §15 Abs1 Z2 idF 1958/147;
RS 3
Zur Gründung einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ist zwar ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht erforderlich, doch muß ein mündliches Übereinkommen, wenn es steuerlich anerkannt werden soll, ausreichend nach außen zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten. Zumal bei Familiengesellschaften muß das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses besonders vorsichtig geprüft werden.

*

E , 1693/55 #1 VwSlg 1721 F/1957;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1957/11/08 1693/55 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1964:1963002151.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-58154