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VwGH 07.12.1978, 2146/78

VwGH 07.12.1978, 2146/78

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Bedarf eine nach dem Wasserrechtsgesetz zu bewilligende Anlage auch der Genehmigung nach anderen Bestimmungen, so hat der Antragsteller auch diese Bewilligungen bei den zuständigen Behörden einzuholen. Die Wasserrechtsbehörde ist aber mangels einer ausdrücklichen Vorschrift im Wasserrechtsgesetz 1959 (§ 105, § 111) nicht befugt, deshalb eine wasserrechtliche Bewilligung zu versagen, weil die nach anderen gesetzlichen Vorschriften etwa erforderlichen Genehmigungen zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch nicht vorliegen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Gerhard, über die Beschwerde der TF in W, vertreten durch Dr. Eduard Lenz, Rechtsanwalt in Wien I, Stubenring 14, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom , Zl. VI/1- 1282/1-1978 (mitbeteiligte Partei: JH in P), betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin führte in einer an die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf gerichteten Eingabe vom darüber Beschwerde, daß JH - die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - vor einigen Jahren eine zirka 40 cm starke, zirka 2 m hohe und etwa 25 m lange Betonstaumauer errichtet habe. Der Überlaufkanal lasse nur so viel Wasser durch, daß dieses dauernd gestaut bleibe. Das Stauwasser diene als Sulwasser für Wildschweine. Als Fischwasser könne es nicht bezeichnet werden. Die ohne wasserrechtliche Genehmigung errichtete Betonmauer verunstalte die ganze Umgebung und sei für jeden Ökologen und Naturfreund ein störender und schmerzlicher Anblick. Durch die eigenmächtig errichtete Betonstauanlage sei der zu ihrer Wiese führende Servitutsweg eingeengt bzw. seitlich verlegt worden, sodaß die Wiese mit dem Traktor nur unter Lebensgefahr zu erreichen sei. Die künstliche Wasserstauung bewirke, daß ein Teil ihrer Wiese öfters im Jahr unter Wasser stehe und immer mehr versumpfe. Sie beantragte schließlich, gemäß § 138 WRG 1959 die mitbeteiligte Partei bescheidmäßig zu verhalten, die eigenmächtig erbaute Betonstaumauer innerhalb einer zu bestimmenden Frist auf ihre Kosten abzutragen und den früheren Zustand wieder herzustellen. Nachdem der mitbeteiligten Partei diese Eingabe vorgehalten worden war, stellte sie unter Vorlage eines Projektes den Antrag um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines Fischteiches und eines Schwimmbeckens auf den Grundstücken Nummer 454, 456 und 457 der Katastralgemeinde X. In der am von der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf durchgeführten Verhandlung führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme aus, infolge des zu hohen Wasserspiegels des angestauten Teiches werde der südöstliche Teil des Grundstückes Nr. 455, KG. X, das ihr gehöre, auf einer Fläche von zirka 50 m2 überflutet; es beginne dieser Teil bereits zu versumpfen. Über den bereits versumpften Teil habe ein Wirtschaftsweg von ihr durch den nunmehr aufgestauten Teich geführt, der als Servitut über das Grundstück Nr. 450 auf die öffentliche Verkehrsfläche herausführe. Im Hinblick auf die angeführten schweren Immissionen werde die Versagung der gegenständlichen Bewilligung beantragt. Der wasserbautechnische Amtssachverständige erstattete in der gleichen Verhandlung folgendes Gutachten:

"Um die Versumpfung des Gst. Nr. 455 hintanzuhalten, ist es erforderlich, den derzeitigen Wasserspiegel des gegenständlichen Fischteiches um 40 cm zu senken, d. h. von der Oberkante des Mönches 2,50 m tief. Um die klaglose Abfuhr der Hochwässer dieses Wassergrabens zu sichern, ist auf der Höhe des oben beschriebenen zukünftigen Wasserspiegels ein sogenanntes Hochwasserentlastungsbauwerk zu errichten. Für den Querschnitt dieses Entlastungsbauwerkes ist eine hydraulische Berechnung vorzulegen. Im Falle der Absenkung des Wasserspiegels im Sinne der obigen Ausführungen bei Vorschreibung des angeführten Hochwasserentlastungsbauwerkes und eines entsprechenden Durchflußquerschnittes nach Maßgabe der hydraulischen Berechnung sowie unter der Auflage, daß nach Erfüllung der ausständigen Vorschreibungen und Auflagen beim Amt der Bgld. Landesregierung - Wasserbuchdienst - um die Verhaimung angesucht wird, bestehen vom wasserbautechnischen Standpunkt aus keine Bedenken gegen die nachträgliche Bewilligung des Fischteiches und des Schwimmbeckens."

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom wurde die Errichtung eines Fischteiches und eines Schwimmbeckens auf den Grundstücken Nummer 454, 456 und 457 in der KG. X im Sinne der §§ 9, 98 und 111 WRG 1959 bei Erfüllung folgender Auflagen bewilligt:

"1) Der Wasserspiegel des Fischteiches ist um 40 cm, d. h. von der Oberkante des Mönches 2,50 m tief zu senken.

2) Auf Höhe des vorstehend beschriebenen, zukünftigen Wasserspiegels ist ein Hochwasserentlastungsbauwerk zu errichten, dessen Durchflußquerschnitt der vorgelegten hydraulischen Berechnung entspricht."

Außerdem wurden im Spruch u.a. gemäß §§ 12 und 111 WRG 1959 die Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffend die nachteiligen Auswirkungen der gegenständlichen Anlage auf ihr Grundstück als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Sachverständige habe die Errichtung der Anlage bei Einhaltung der gestellten Bedingungen als zulässig erklärt. Aus seinem schlüssigen und den Denkgesetzen nicht widersprechenden Gutachten müsse geschlossen werden, daß nachteilige Einwirkungen auf das anrainende Grundstück der Beschwerdeführerin bei Vorschreibung der im Spruch angeführten Auflagen nicht hervorgerufen würden. Die diesbezüglichen, einer Sachverständigenäußerung nicht gleichzuhaltenden Einwendungen der genannten Anrainerin seien daher als unbegründet abzuweisen gewesen.

In der von der Beschwerdeführerin dagegen eingebrachten Berufung wird im wesentlichen ausgeführt, sowohl der Staudamm für den Fischteich als auch das Schwimmbecken seien zum Zeitpunkt der Verhandlung bereits fertiggestellt gewesen. Die mitbeteiligte Partei habe weder bei ihrem Ansuchen noch bei der wasserrechtlichen Verhandlung bzw. bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides die erforderlichen baubehördlichen Genehmigungen vorgelegt. Die vom Mitbeteiligten angestrebte wasserrechtliche Bewilligung wäre daher nur unter der Voraussetzung zu bewilligen gewesen - abgesehen von anderen Gründen - wenn im Zeitpunkt der Einreichung oder aber spätestens vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die entsprechenden Bewilligungen der Baubehörde vorgelegen wären. Die wasserrechtliche Bewilligung könne die baubehördliche Genehmigung nicht ersetzen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides erscheine mangelhaft, da er in seinen Punkten 1) und 2) sich lediglich mit den wasserrechtlichen Bestimmungen bzw. wasserbautechnischen Gegebenheiten auseinandersetze, aber keine bautechnischen Auflagen, die Voraussetzung für die Errichtung wären, beinhalte. Im Verfahren sei auch nicht festgestellt worden, ob und inwieweit durch die Errichtung des Fischteiches eine den Wasserhaushalt beeinträchtigende Maßnahme getroffen werde, die die talabwärts liegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke hinsichtlich des Wasserversorgungshaushaltes beeinträchtigen. Auch sei nicht geklärt worden, ob vom rein wasserbiologischen Standpunkt aus die Aufstauung einer derart großen Fläche, wie sie beantragt werde und durch die Staumauer möglich sei, überhaupt sinnvoll erscheine bzw. ob im Hinblick auf den geringen Zufluß während der trockenen Jahreszeit die Anlage eines Fischteiches überhaupt möglich sei. Diese Frage sei von grundsätzlicher Natur, da ja objektiv die Möglichkeit bestehe, etwa durch eine Versumpfung des Geländes hinter der Staumauer bergwärts das Staubecken in einen solchen Zustand zu versetzen, daß es auch vom wasserbiologischen Standpunkt aus als für die Haltung von Fischen geeignet angesehen werden könne. Da sich das gegenständliche Projekt im Grünland befinde, wäre die Beiziehung eines Vertreters der Landschaftsschutzbehörde notwendig gewesen.

Nachdem die belangte Behörde eine Ergänzung des wasserbautechnischen Sachverständigengutachtens veranlaßt hatte, hat sie mit dem nun bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge gegeben und den Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigt. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, im vorliegenden Fall handle es sich um ein wasserrechtliches und nicht um ein bautechnisches Verfahren. Ob die Anlagen überhaupt baubehördlich bewilligungspflichtig seien und, sofern dies zutreffe, ob die Anlagen den baubehördlichen Bestimmungen entsprächen, habe die zuständige Behörde, das ist der Bürgermeister, zu prüfen und zu entscheiden. Selbst wenn ein wasserrechtlich genehmigungspflichtiges Vorhaben mit dem Baurecht kollidiere, brauche das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren bis zur baubehördlichen Entscheidung nicht ausgesetzt werden. Landesrecht binde nämlich aus grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen Bundesbehörden nicht, wie auch umgekehrt. Der Einwand, daß kein Naturschutzsachverständiger beigezogen worden sei, gehe insofern ins Leere, als § 105 lit. f WRG 1959 wohl normiere, daß ein Unternehmen im öffentlichen Interesse auch dann als unzulässig angesehen werden könne, wenn eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Naturschönheiten entstehen könne, daß aber der gesetzlich verankerte Schutz öffentlicher Interessen niemandem einen subjektiv öffentlichen Rechtsanspruch auf Durchsetzung dieses Schutzes vermittle. Was schließlich den Einwand der Auswirkungen der Aufstauung und der damit möglichen Versumpfung der Grundstücke hinter der Staumauer anlange, so müsse hier auf das Gutachten des Amtssachverständigen bei der Verhandlung der Behörde erster Instanz hingewiesen werden, in dem klar zum Ausdruck komme, daß bei Einhaltung der im Spruch angeführten Vorschreibungen keinerlei Beeinträchtigungen des Grundstückes der Beschwerdeführerin zu befürchten seien. Dieses Gutachten werde durch das von der Berufungsbehörde eingeholte Gutachten bestätigt. In diesem habe der Sachverständige ausgeführt, daß durch die Absenkung des Wasserspiegels bei dem in Rede stehenden Fischteich bis auf 2,50 m, gemessen von der Oberkante des Mönches, sich diese zirka 80 cm unter dem tiefsten Terrainpunkt bzw. auf der südlichen Grundstücksgrenze - das Grundstück weise eine steilansteigende Tendenz in Richtung Norden auf - der Beschwerdeführerin befinde. Das bedeute, daß sich auch der Grundwasserspiegel im Bereich der südlichen Grundstücksgrenze dieser Wasserspiegelhöhe des Fischteiches angleiche. Eine derartige Höhe des Grundwasserspiegels sei laut Fachliteratur für Wiesengrundstücke bestens geeignet. Bei Hochwasserführung des speisenden Wassergrabens werde der Wasserspiegel im Fischteich trotzdem nicht erhöht, da in diesem Fall laut Vorschreibungspunkt

2) des angefochtenen Bescheides die herangeführte Wassermenge über das Hochwasserentlastungsbauwerk abgeleitet werden könne. Aus diesem Grunde können nach Ansicht des Sachverständigen eine Beeinträchtigung des Grundstückes der Beschwerdeführerin nicht eintreten. Die Berufungsbehörde hätte keinen Grund gehabt, dieses Gutachten, das sie als durchaus schlüssig erachte, in Zweifel zu ziehen, umso weniger als ihm kein entsprechendes Gegengutachten gegenüberstehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften eingebrachte Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in dem ihr gemäß § 12 WRG bzw. § 138 WRG 1959 gewährleisteten Rechte sowie in ihr gemäß Art. 5 B-VG gewährleisteten Eigentumsrecht verletzt. Zur Begründung führt sie dazu im wesentlichen aus, daß für die bewilligten wasserbaulichen Anlagen auch baubehördliche Bewilligungen notwendig seien, die aber die mitbeteiligte Partei nicht vorgewiesen habe. Diese seien aber nach ihrer Ansicht Voraussetzung für die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung. Eine wasserrechtliche Bewilligung könne keinesfalls die erforderlichen Bewilligungen nach der Bauordnung ersetzen. Die Beschwerdeführerin sei auch dadurch beschwert, daß weder die Wasserrechtsbehörde erster Instanz noch die belangte Behörde mit ihrem Berufungsbescheid ihren Antrag vom einer Erledigung zugeführt habe. Wenn im gegenständlichen Verfahren festgestellt werde, daß die vom wasserrechtlichen Verfahren unterzogenen Baulichkeiten ohne rechtskräftige Baubewilligung errichtet worden seien, liege die im § 138 WRG 1959 eigenmächtig vorgenommene Neuerung vor, sodaß für die Beschwerdeführerin, als von dieser Neuerung betroffene Grundeigentümerin, ein Anspruch auf Anwendung dieser Bestimmung bestehe. Es stehe fest, daß die mitbeteiligte Partei nicht nur unter Übertretung der Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes, sondern auch entgegen den Bestimmungen der Bauordnung und des Raumplanungsgesetzes eigenmächtig eine Neuerung vorgenommen habe. Das von der Behörde erster Instanz eingeholte Gutachten sei in wesentlichen Punkten unvollständig, weil eine exakte Feststellung der Grundstücksgrenzen des Grundstückes der Beschwerdeführerin gegenüber den Grundstücken der mitbeteiligten Partei nicht vorgenommen worden sei, sodaß über das Ausmaß der bereits erfolgten Überflutung bzw. Versumpfung und damit der tatsächlich schon eingetretenen Immissionen eine Feststellung nicht vorgenommen werden konnte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, nicht aber der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 138 WRG 1959. Der von der Beschwerdeführerin als Betroffene nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 gestellte Antrag auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes bzw. auf Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen hindert die Wasserrechtsbehörde nicht, über das von der Gegenpartei gestellte Ansuchen um nachträgliche Bewilligung der konsenslos hergestellten Anlage das Verfahren einzuleiten und hierüber zu entscheiden. Nach Maßgabe des rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides ist zu erkennen, ob und inwieweit hiedurch der nach § 138 Abs. 1 gestellte Antrag gegenstandslos geworden ist. Die Rüge der Beschwerdeführerin bezüglich der Nichterledigung ihres Antrages auf Erlassung einer wasserpolizeilichen Verfügung geht daher ins Leere; wollte die Beschwerdeführerin Abhilfe gegen die Untätigkeit der Behörden in der Behandlung ihres Begehrens schaffen, dann wäre es ihr oblegen, allenfalls einen Antrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 zu stellen.

Gemäß § 9 Abs. 2 WRG 1959 bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer - um ein solches handelt es sich hier offenbar - sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

Unbestritten ist, daß die Anlagen der mitbeteiligten Partei einer wasserrechtlichen Bewilligung nach dieser Gesetzesstelle bedürfen. Bedarf eine darnach zu bewilligende Anlage auch der Genehmigung nach anderen Bestimmungen, so hat der Antragsteller auch diese Bewilligungen bei den zuständigen Behörden einzuholen. Die Wasserrechtsbehörde ist aber mangels einer ausdrücklichen Vorschrift im Wasserrechtsgesetz 1959 nicht befugt, deshalb eine wasserrechtliche Bewilligung zu versagen, weil die nach anderen gesetzlichen Vorschriften etwa erforderlichen Genehmigungen im Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin war daher in keinem Recht verletzt, wenn die Wasserrechtsbehörde allein unter Bedachtnahme der öffentlichen Rücksichten (§ 105 WRG 1959) und der fremden Rechte (§ 12 Abs. 2 WRG 1959), deren Wahrung ihr nach dem Wasserrechtsgesetz anvertraut wurde, die Bewilligung erteilt und dabei nicht auf baupolizeiliche Vorschriften oder Bestimmungen des burgenländischen Raumplanungsgesetzes Rücksicht genommen hat. Die Behörde erster Instanz, die eine mündliche Verhandlung über das Projekt durchgeführt hat, hat ohnedies der Bestimmung des § 108 Abs. 1 WRG 1959 jedenfalls insofern entsprochen, als sie dem Verfahren die Amtsstelle der Raumplanung beigezogen hat, die in ihrer Stellungnahme zum Projekt keine Bedenken vorgebracht hat. Im übrigen konnte die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Bestimmungen des § 108 Abs. 1 WRG 1959 hinsichtlich der Zuziehung der dort genannten Amtsstellen nicht mit Erfolg geltend machen; dies gilt auch für den Naturschutz, den die Beschwerdeführerin erwähnt, weil die Wahrung der öffentlichen Interessen den Wasserrechtsbehörden von Amts wegen obliegt (vgl. auch Verwaltungsgerichtserkenntnis vom , Zl. 1229/65).

Die weiteren Behauptungen der Beschwerdeführerin, das Sachverständigengutachten sei mangelhaft, weil die Grundstücksgrenze zwischen ihrem Besitz und dem Besitz der mitbeteiligten Partei und das Ausmaß der erfolgten Überflutung und Versumpfung ihrer Grundstücke nicht festgestellt worden seien - durch die Versumpfung erleide sie einen unmittelbaren Vermögensnachteil und eine wirtschaftliche Nutzungsminderung, weil es nicht mehr möglich sei, das auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin gewonnene Heu abtransportieren zu können -, stellen gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 unzulässige Neuerungen dar und sind ebenfalls nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen. Die Grundgrenze zwischen ihrem Liegenschaftsbesitz und dem der mitbeteiligten Partei ist aus dem bei der Verhandlung vorgelegenen und dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Lageplan zu erkennen, sodaß eine gesonderte Feststellung diesbezüglich entbehrlich war. Eine Feststellung des Ausmaßes der eingetretenen Immissionen war aus dem Grunde rechtlich bedeutungslos, weil das Wasserrechtsgesetz in § 138 WRG 1959 keinerlei Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung über eine Beseitigung oder den Ersatz von Schäden begründet, die durch eigenmächtige Neuerungen oder Unterlassungen entstanden sind (vgl. auch Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom , Slg. Nr. 7970). Daß aber das Maß und die Art der mit dem bekämpften Bescheid bewilligten Wasserbenutzung weiterhin eine Verletzung der wasserrechtlich geschützten Rechte der Beschwerdeführerin (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) herbeizuführen vermag, behauptet nicht einmal die Beschwerdeführerin. Vielmehr hat die belangte Behörde in Bestätigung des Bescheides der Behörde erster Instanz auf der Grundlage des in erster Instanz eingeholten wasserbautechnischen Gutachtens zur Vermeidung einer Versumpfung der der Beschwerdeführerin gehörenden Gp. 455 eine Absenkung des derzeitigen Wasserspiegels des Fischteiches "um 40 cm, d. h. von der Oberkante des Mönches 2,50 m tief" und die Anordnung eines Hochwasserentlastungsbauwerkes auf der Höhe des beschriebenen zukünftigen Wasserspiegels verfügt. Derselbe Sachverständige hat auch in seinem Gutachten weiters zum Ausdruck gebracht, daß bei Einhaltung dieser Vorkehrungen mit einer weiteren Beeinträchtigung des Grundstückes bzw. mit einer weiteren Versumpfung nicht zu rechnen ist. Gegen dieses Gutachten hat die Beschwerdeführerin weder in der mündlichen Verhandlung noch in der Berufung noch in der Beschwerde konkrete sachliche Einwendungen erhoben.

Die belangte Behörde hat im Berufungsverfahren ein weiteres wasserbautechnisches Gutachten zur Frage eingeholt, warum eine Versumpfung der angrenzenden Grundstücke, insbesondere des Grundstückes der Beschwerdeführerin, nicht eintreten kann. Dieses Gutachten hat die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des § 45 Abs. 3 AVG 1950 der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin hat aber weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde, obwohl ihr der Inhalt des Gutachtens in der Begründung des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis gebracht wurde, diesem Gutachten inhaltlich widersprochen und auch der Verwaltungsgerichtshof kann nicht erkennen, aus welchen Gründen dieser Verfahrensmangel wesentlich sein könnte, weil dieses Gutachten, das auf dem Befund des Erstgutachtens aufbaut, zu demselben Ergebnis kommt wie das in der mündlichen Verhandlung eingeholte wasserbautechnische Gutachten, ohne irgendwelche neuen Argumente ins Treffen zu führen. Die belangte Behörde hätte daher selbst bei Vorhalt dieses Gutachtens zu keinem anderen Bescheid kommen können.

Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542. Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Sammlungsnummer
VwSlg 9716 A/1978
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1978002146.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-58144