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VwGH 16.06.1976, 2143/75

VwGH 16.06.1976, 2143/75

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Die Heranziehung eines gewerbebehördlichen Bescheides als Straftatbestand ist nur dann zulässig, wenn dieser mit genügender Klarheit eine Gebots- oder Verbotsnorm dergestalt enthält, daß der Unrechtsgehalt eines Zuwiderhandelns eindeutig erkennbar ist. (Hinweis auf E des VfSlg 6762, und das E des VwSlg 8400 A/1973) (hier: Auflage ........ mit den Worten ........" nicht wesentlich überschreitet")

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 9087 A/1976
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1975002143.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-58137