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VwGH 12.09.1963, 2107/62

VwGH 12.09.1963, 2107/62

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Wird ein Vorhaben im Zuge des Verfahrens geändert, muß im Sinne des § 107 Abs 1 WRG 1959 eine neuerliche mündliche Verhandlung mit den Nachbarn durchgeführt werden.
Normen
RS 2
Die Bestimmung des § 102 Abs 2 WRG 1959 findet auf Nutzungsbefugnisse im Sinne des § 5 Abs 2 keine Anwendung.
Norm
RS 3
Ein Nachbar, der im Verwaltungsverfahren (hier: wasserrechtlichen Verfahren) nicht tätig geworden ist, kann den letztinstanzlichen Bescheid vor dem VwGH nicht anfechten (Hinweis E , 0710/60).
Normen
RS 4
Die Bestimmung des § 107 Abs 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bezieht sich nicht nur auf das ursprüngliche Gesuch (Projekt), sondern muß auch für ein im Zuge des Verfahrens geändertes Projekt gelten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Änderung im erstinstanzlichen Verfahren oder erst in einem späteren Stadium vorgenommen wird.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6087 A/1963
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1962002107.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-58063