VwGH 27.02.1979, 2099/78
VwGH 27.02.1979, 2099/78
Rechtssätze
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Normen | LMG 1975 §74 Abs5 Z1; LMG 1975 §77 Abs1 Z19; LMKV §1 Abs1; LMKV §3 Z18; LMKV §3 Z19; LMKV §4 Abs1 Z1 litc; VStG §44a lita; VStG §44a Z1 impl; |
RS 1 | Bei dem Verstoß gegen die §§ 1 Abs 1, 3 Z 1, 18 und 19 im Zusammenhang mit § 4 Abs 1 Z 1 lit c LMKV 1973 handelt es sich um eine Begehung der Tat durch Unterlassung. Zur Konkretisierung des Tatvorwurfes ist daher die individualisierte Beschreibung jener Handlungen erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen und die er nach Ansicht der Behörde rechtswidrigerweise nicht gesetzt hat. |
Normen | VStG §44a lita; VStG §44a Z1 impl; |
RS 2 | Im Spruch eines Straferkenntnisses müssen alle jene Tatmerkmale enthalten sein, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind. |
Norm | VwGG §49 Abs2; |
RS 3 | Werden geringere als die der Verordnung BGBl 1972/427 vorgesehenen Höchstbeträge als Kostenersatz begehrt, dann sind nur diese Beträge - im Falle des Obsiegens - zuzuerkennen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0925/73 B RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 9779 A/1979 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1978002099.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-58046