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VwGH 20.06.1958, 2091/57

VwGH 20.06.1958, 2091/57

Rechtssätze


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Normen
BAO §21 Abs1 impl;
SteueranpassungsG 1934 §5 Abs1;
RS 1
Rückwirkende Rechtsgeschäfte sind steuerlich grundsätzlich nicht anzuerkennen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1446/51 E VwSlg 885 F/1954 RS 1
Normen
RS 2
Zur Gründung einer offenen Handelsgesellschaft ist zwar ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht erforderlich, doch muß ein mündliches Übereinkommen, wenn es steuerlich anerkannt werden soll, ausreichend zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten. Zumal bei Familiengesellschaften muß das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses besonders vorsichtig geprüft werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0323/52 E VwSlg 708 F/1953 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1958:1957002091.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-58031