VwGH 23.06.1965, 2049/64
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Der reine Wert des Vermögens iSd § 33 TP 1 Z 2 GebG umfaßt grundsätzlich auch das im Ausland gelegene Vermögen des Annehmenden. |
Normen | |
RS 2 | Durch das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland (BGBl Nr 1955/221) wurden die Rechtsgebühren weder unmittelbar noch auch mittelbar über § 76 Abs 2 BewG erfaßt. |
Normen | |
RS 3 | Doppelbesteuerungsabkommen schaffen grundsätzlich keine Abgabenbefreiung; durch sie wird das Recht der Abgabenanforderung auf die Vertragsstaaten verteilt. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Ondraczek, und die Hofräte Dr. Dorazil, Dr. Mathis, Dr. Frühwald und Dr. Riedel als Richter, im Beisein des Schriftführers, Finanzkommissärs Dr. B1aschek, über die Beschwerde des KF in W, vertreten durch Dr. Hermann Adler, Rechtsanwalt in Wien I, Fischerstiege 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA VIII-801/3/64, betreffend die Gebühr von einem Adoptionsvertrage, nach Durchführung einer Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Hermann Adler, und des Vertreters der belangten Behörde, wirkl. Hofrates Dr. Alfons Russ, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom gab der Beschwerdeführer dem Finanzamte für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien bekannt, daß er mit Zustimmung seiner Ehegattin seinen Großneffen JP zu F. an Kindes Statt angenommen habe und daß dieser Wahlkindschaftsvertrag vom Bezirksgerichte W. am bestätigt worden sei. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat nach seinem Vorbringen einen Wohnsitz in W. in Niederösterreich und einen solchen in H. in der Bundesrepublik Deutschland.
Mit vorläufigem Bescheid vom schrieb das Finanzamt von diesem Vertrage gemäß § 33 TP. 1 Z. 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 (im folgenden kurz mit GebG. bezeichnet), unter Einbeziehung des inländischen und des in der Bundesrepublik Deutschland liegenden Vermögens des Wahlvaters dem Beschwerdeführer eine Rechtsgeschäftsgebühr in Höhe von S 453.395,-- vor.
Der Beschwerdeführer bekämpfte diesen Bescheid insoweit mit Berufung, als sein in der Bundesrepublik gelegenes Vermögen in die Gebührenbemessungsgrundlage einbezogen worden ist. Er brachte vor, daß er sowohl in Österreich als auch in der Bundesrepublik unbeschränkt steuerpflichtig sei. Er berief sich auf Art. 14 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern, BGBl. Nr. 221/1955 (im folgenden kurz als Doppelbesteuerungsabkommen bezeichnet). Darnach werde er mit dem in der Bundesrepublik gelegenen Vermögen dort zur Vermögensteuer herangezogen, sodaß dieses Vermögen nicht zum Reinvermögen bzw. Gesamtvermögen nach der bezogenen Rechtsvorschrift des Gebührengesetzes 1957 gehöre, weil zufolge § 76 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 (BGBl. Nr. 148, Bew.G.) jene Wirtschaftsgüter nicht zum Gesamtvermögen gehörten, die nach den Vorschriften des Vermögensteuergesetzes oder anderer Gesetze von der Vermögensteuer befreit sind.
Mit Bescheid vom wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland die Berufung ab und führte in der Begründung aus, daß der in § 33 TP. 1 GebG. verwendete Begriff „reiner Wert des Vermögens“ (von dem die Gebühr zu erheben ist) im Gebührengesetze nicht näher umschrieben sei. Er sei daher gemäß § 26 GebG. nach dem Bewertungsgesetz auszulegen, das zufolge § 1 Abs. 1 und 2 mit den Bestimmungen seines ersten und zweiten Teiles auch für die Gebühren gelte. Wenn nun § 76 Abs. 2 Bew.G. bestimme, daß zum Gesamtvermögen nicht jene Wirtschaftsgüter gehören, die nach den Vorschriften des Vermögensteuergesetzes oder anderer Gesetze von der Vermögensteuer befreit sind, dann könne unter „anderen Gesetzen“ nur ein Gesetz verstanden werden, das ein Wirtschaftsgut von einer an sich gegebenen Vermögensteuerpflicht ausnimmt. Das Doppelbesteuerungsabkommen sei aber kein solches Gesetz. Es befreie nicht von der Steuer, sondern verteile lediglich die Besteuerungsrechte. Die Rechtsgeschäftsgebühren gehörten auch nicht zu jenen Steuern, auf die das Doppelbesteuerungsabkommen an sich anzuwenden ist. Sie seien nämlich in Art. 2 des Übereinkommens, der die einzelnen Steuern, bei deren Erhebung eine Doppelbesteuerung vermieden werden solle, erschöpfend aufzähle, nicht genannt. Das Doppelbesteuerungsabkommen gelte daher für das Gebiet der Rechtsgeschäftsgebühren nicht. Eine Außerachtlassung von ausländischem Vermögen käme nur im Falle des § 79 Bew.G. in Betracht, dessen Anwendbarkeit der Beschwerdeführer selbst mit dem Hinweis ausgeschlossen habe, daß er in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 2195 (F), ausgesprochen, daß § 79 Bew.G. 1955 für den Rechtsbereich des Gebührengesetzes 1957 nicht gelte.
Gegen diesen Bescheid der Finanzlandesdirektion richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, in der der Beschwerdeführer nach wie vor bemängelt, daß der Gebührenfestsetzung im Streitfall auch sein in der Bundesrepublik gelegenes Vermögen zugrunde gelegt worden ist. Er hält daran fest, daß das Doppelbesteuerungsabkommen ein Gesetz darstelle, das im Sinne des § 76 Abs. 2 Bew.G. 1955 die deutschen Wirtschaftsgüter des Beschwerdeführers von der österreichischen Vermögensteuer befreie.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde nach Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung erwogen:
Gemäß § 33 TP. 1 Z. 2 GebG. in der im Streitfall noch anzuwendenden Fassung vor der Gebührennovelle 1962, BGBl. Nr. 106, unterlagen Adoptionsverträge, wenn der reine Wert des Vermögens des Annehmenden - so wie im Beschwerdefalle – S 5.000,-- überstieg, einer Gebühr von 1 v. H. des reinen Wertes dieses Vermögens. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheide zutreffend ausgeführt hat, enthält das Gebührengesetz 1957 für Adoptionsverträge keine eigenen Bewertungsvorschriften, sodaß gemäß § 26 GebG. auch bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage der Gebühr für solche Verträge der gebührenrechtliche Gegenstand (d. i. der reine Wert des Vermögens des Annehmenden) nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 zu ermitteln ist. Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes sind hiefür die Bestimmungen des ersten und des zweiten Teiles heranzuziehen. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf den im zweiten Teile des Bewertungsgesetzes 1955 enthaltenen § 76, der sich mit der Ermittlung des Gesamtvermögens beschäftigt. In dessen erstem Absatze wird zunächst rein feststellend ausgesprochen, daß bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Vermögensteuergesetzes der Wert des gesamten Vermögens (Gesamtvermögens) ermittelt wird. Im zweiten Absatze dieser Gesetzesstelle wird sodann näher bestimmt, daß zum Gesamtvermögen nicht die Wirtschaftsgüter gehören, die nach den Vorschriften des Vermögensteuergesetzes oder anderer Gesetze von der Vermögensteuer befreit sind. Die belangte Behörde hat in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Anwendbarkeit des § 76 Bew.G. 1955 bei der Festsetzung der Gebühren für Adoptionsverträge an sich verneint und die Rechtsmeinung vertreten, daß nach der historischen Entwicklung der Gebührenvorschriften der Begriff „reiner Wert des Vermögens“, wie er im § 33 TP. 1 GebG. verwendet wird, nicht mit dem Begriffe des Gesamtvermögens nach § 76 Bew.G. 1955 zusammenfalle. Sie kann dabei für ihren Standpunkt den Wortlaut des Abs. 1 dieses Paragraphen ins Treffen führen. Dort ist von den unbeschränkt Steuerpflichtigen „im Sinne des Vermögensteuergesetzes“ die Rede und daraus könnte abgeleitet werden, daß diese Vorschrift überall dort, wo es sich nicht um eine im Sinne des Vermögensteuergesetzes unbeschränkt steuerpflichtige Person handelt (auch das Gebührengesetz kennt keine unbeschränkte Steuerpflichtigen im Sinne des Vermögensteuergesetzes), § 76 Bew.G. 1955 nicht anzuwenden sei. Die gegenteilige Auffassung wird allerdings im Kommentare zum Bewertungsgesetze von Twaroch-Frühwald-Wittmann (Seite 254) und in den Ausführungen der kommentierten Gesetzesausgabe „Die Stempel- und Rechtsgebühren“ von Latzka-Warnung zu § 33 TP. 1 GebG. vertreten. Der Verwaltungsgerichtshof konnte jedoch davon Abstand nehmen, sich auf diese Streitfrage einzulassen, weil sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf die Vorschrift des § 76 Abs. 2 Bew.G. 1955 beruft. Es war also lediglich zu untersuchen, ob das schon bezogene Doppelbesteuerungsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland als ein „anderes Gesetz“ im Sinne der angeführten Rechtsvorschrift zu gelten hat, das bestimmte Wirtschaftsgüter von der Vermögensteuer befreit. Bejahendenfalls würde dann - vom Standpunkte des Beschwerdeführers aus gesehen - auch im vorliegenden Falle bei der Ermittlung des reinen Wertes des Vermögens das in der Bundesrepublik Deutschland liegende Vermögen des Beschwerdeführers nicht Teil der Gebührenbemessungsgrundlage sein können, weil zufolge § 76 Abs. 2 Geb.G. zum Gesamtvermögen nicht die Wirtschaftsgüter gehören, die nach den Vorschriften des Vermögensteuergesetzes oder anderer Gesetze von der Vermögensteuer befreit sind.
Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland, BGBl. Nr. 221/1955, hatte nun - wie auch jedes andere Doppelbesteuerungsabkommen - ausschließlich den Zweck, eine doppelte Erfassung steuerlicher Tatbestände in beiden Vertragsstaaten zu verhindern. Schon aus diesem Zwecke heraus muß die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers als irrig abgelehnt werden, daß ein Doppelbesteuerungsabkommen Abgabenbefreiungen schafft. Die Abgabenbefreiungen sind vielmehr in den Vorschriften des sachlichen Steuerrechtes der einzelnen Staaten enthalten. Doppelbesteuerungsverträge greifen in solche Vorschriften nicht unmittelbar ein. Durch sie werden nur - die belangte Behörde hat dies bereits im angefochtenen Bescheide mit Recht hervorgehoben - die Besteuerungsrechte auf die Vertragsstaaten verteilt. Diese Abkommen enthalten dem Grunde nach nur Verzichte auf bestimmte in den Steuergesetzen der Vertragsstaaten festgelegte Besteuerungsrechte. Grundsätzlich bleibt also die Steuerpflicht bestimmter steuerlicher Tatbestände durch einen solchen Vertrag unangetastet, was dann augenfällig wird, wenn sich ein Vertragsstaat einseitig durch Gesetz des Rechtes, eine vom Doppelbesteuerungsabkommen erfaßte Steuer zu erheben, begibt. Daher bestimmt auch Art. 1 des vom Beschwerdeführer erwähnten Doppelbesteuerungsabkommens, es solle durch diesen Staatsvertrag vermieden werden, daß Personen, die in einem der beiden oder in beiden Vertragsstaaten einen Wohnsitz haben, doppelt zu Steuern herangezogen werden, die nach der Gesetzgebung jedes der beiden Staaten unmittelbar vom Einkommen oder vom Vermögen oder als Gewerbesteuern oder Grundsteuern für die Vertragsstaaten, die Länder, die Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden. Steuern dieser Art sind zufolge Art. 2 des genannten Doppelbesteuerungsabkommens für den Rechtsbereich der Republik Österreich die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Vermögensteuer, die Beiträge vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleichs, die Aufsichtsratsabgabe, die Gewerbesteuer und die Grundsteuer. Nicht genannt sind in diesem Art. 2 die schon im Zeitpunkte des Abschlusses des Doppelbesteuerungsabkommens bundesgesetzlich geregelt gewesenen Stempel- und Rechtsgebühren. Sie wurden also von dem Abkommen nicht erfaßt, sodaß dieses weder unmittelbar noch auf dem Umweg über § 76 Abs. 2 Bew.G. 1955 auf den streitigen Gebührenanspruch einwirken konnte.
Wenn sich der Beschwerdeführer aber in seiner Beschwerde noch darauf beruft, daß bei der Festsetzung der Gebühr von einem Adoptionsvertrage doch nur der reine Wert des Vermögens des Annehmenden heranzuziehen sei und daß dabei doch kein anderes Vermögen in Betracht kommen könne als das der Vermögensteuer unterliegende Vermögen (zu dem das deutsche Vermögen nicht rechne), so ist ihm entgegenzuhalten, daß der Grund für die Anforderung einer Adoptionsgebühr doch vor allem darin zu suchen ist, daß durch die Annahme an Kindes Statt eine günstigere Rechtslage des Angenommenen bei der späteren Erbschaftsbesteuerung im Falle des Ablebens des Annehmenden geschaffen wird (niedrigere Steuerklasse), die sich besonders dann auswirkt, wenn zwischen der Republik Österreich und einem anderen Staate kein Doppelbesteuerungsvertrag auf dem Gebiete der Erbschaftssteuer besteht, und daß weiter die unbeschränkte Steuerpflicht im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetze 1955, BGBl. Nr. 141, anders als im Vermögensteuergesetze geregelt ist, sodaß der vom Beschwerdeführer hergestellte Zusammenhang zwischen den Rechtsgeschäftsgebühren und dem Vermögensteuergesetze nicht zwingend ist.
Die vorliegende Beschwerde erwies sich demnach als unbegründet, sodaß sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG. 1965 abzuweisen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | BewG 1955 §76 Abs2 BewG 1955 §76 Abs2 idF 1955/148 DBAbk BRD 1955 Art1 DBAbk BRD 1955 Art2 GebG 1957 §33 TP1 GebG 1957 §33 TP1 Z2 |
Sammlungsnummer | VwSlg 3298 F/1965 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1965:1964002049.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-57942