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VwGH 13.06.1972, 2043/71

VwGH 13.06.1972, 2043/71

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AVG §37;
VStG §40;
RS 1
Für die Behörde besteht keine Verpflichtung, den Meldungsleger zusätzlich als Zeugen zu vernehmen soferne nicht ganz besondere Umstände dies nahe legen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1012/65 E RS 3
Normen
AVG §39 Abs2;
AVG §55;
B-VG Art20;
SV-ÜG 1947 §86;
RS 2
Dem Verwaltungsverfahren ist der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme fremd.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0350/48 E RS 1
Norm
VStG §40 Abs1;
RS 3
Dem Verwaltungsverfahren ist der Grundsatz der Mündlichkeit fremd. Dieser hat im Verwaltungsstrafverfahren über die Bestimmungen des AVG (insbesondere § 39) hinausgehend nur insoweit Geltung, als der Beschuldigte, wenn nicht schon von vornherein die Ladung zur mündlichen Verhandlung ergeht, immer seine mündliche Vernehmung beantragen kann, wenn er es nicht selbst vorzieht, sich schriftlich zu rechtfertigen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Eichler und die Hofräte Dr. Kadecka, Dr. Skorjanec, Dr. Jurasek und Dr. Draxler als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Leberl, über die Beschwerde des HK in G, vertreten durch Dr. Leo Kaltenbäck, Rechtsanwalt in Graz, Kaiserfeldgasse 15/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (diese vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien I, Rosenbursenstraße 1) vom , Zl. Sd Pst 127/1-1971, betreffend Übertretungen des Art. VIII Abs. 1 lit. a und b EGVG 1950, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde am um 03.50 Uhr von Organen der Bundespolizeidirektion Graz festgenommen, weil er u.a. den öffentlichen Anstand verletzt, ungebührlicherweise störend Lärm verursacht und sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem obrigkeitlichen Organ, das sich in Ausübung seines Dienstes befunden habe, ungestüm benommen habe. Laut der mit dem Beschwerdeführer noch während seiner Anhaltung aufgenommenen Strafverhandlungsschrift vom wurde dem Beschwerdeführer die Anzeige bezüglich der ihm angelasteten Tatbestände zur Kenntnis gebracht. Er bestritt alle ihm vorgehaltenen Tatbestände und gab an, sich zu den einzelnen angezeigten Übertretungen nicht äußern zu wollen. Mit Straferkenntnis vom sprach die Bundespolizeidirektion Graz aus, der Beschwerdeführer habe am um 03.50 Uhr in Graz, Schillerplatz vor dem Hause Nr. 86 neben der Telefonzelle uriniert und in der Folge anläßlich einer Amtshandlung mit drei Sicherheitswachebeamten des Wachzimmers Schillerplatz die Beamten laut angeschrieen und in ungestümer Weise sich ihnen gegenüber verhalten. Um zirka 04.00 Uhr früh habe der Beschwerdeführer erneut begonnen, nachdem er sich kurzzeitig beruhigt habe, im Wachzimmer Schillerplatz renitent zu werden, habe Stühle umgeworfen und die anwesenden Beamten angeschrieen, so daß er schließlich nur durch Anlegen von Handfesseln habe gebändigt werden können. Durch dieses Verhalten zuerst vor dem Hause Schillerplatz Nr. 86 habe der Beschwerdeführer den öffentlichen Anstand verletzt und ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, sowie sich einem obrigkeitlichen Organ in Ausübung des Dienstes gegenüber ungestüm benommen. Durch sein Verhalten im Wachzimmer Schillerplatz habe der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung gestört, ungebührlicherweise störenden Lärm erregt und sich wiederum ungestüm benommen. Dadurch habe der Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen nach

1) Art. VIII Abs. 1 lit. a zweiter Fall EGVG 1950, 2) Art. VIII Abs. 1 lit. a dritter Fall EGVG 1950, 3) Art. VIII Abs. 1 lit. b EGVG 1950, 4) Art. VIII Abs. 1 lit. a erster Fall EGVG 1950, 5) Art. VIII Abs. 1 lit. a dritter Fall EGVG 1950, 6) Art. VIII Abs. 1 lit. b EGVG 1950 begangen. Gemäß 1) bis 6) Art. VIII EGVG 1950 wurden gegen den Beschwerdeführer nachstehende Geldstrafen bzw. Ersatzarreststrafen verhängt: Zu 1) S 400,-- (48 Stunden), zu 2) S 200,-- (24 Stunden), zu 3) S 800,-- (72 Stunden), zu 4) S 400,-- (48 Stunden), zu 5) S 400,-- (48 Stunden), zu 6) S 1.000,-- (72 Stunden). In der Begründung wurde auf die Wachemeldung verwiesen. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten Entlastungsmomente bzw. Gegenbeweisanträge bei seiner Einvernahme am vorgebracht.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er eine Mangelhaftigkeit des Strafverfahrens geltend machte. Der, Beschwerdeführer sei über die durch nichts gerechtfertigte Gewaltanwendung der einschreitenden Sicherheitswachebeamten gegen ihn völlig konsterniert gewesen und habe vor seiner Freilassung dem vernehmenden Beamten der Bundespolizeidirektion Graz erklärt, er würde es unter diesen Umständen ablehnen, sich im Detail zu rechtfertigen. Er habe sich darauf beschränkt, die Behauptungen des Meldungslegers zu bestreiten und sich die Rechtfertigung durch seinen Anwalt vorbehalten. Trotz der Zusage des Referenten, vor Gewährung der Akteneinsicht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Straferkenntnis nicht zu erlassen, sei dieses unter Verletzung der Bestimmungen des § 37 AVG 1950 über das Parteiengehör erlassen worden. Die tatsächlichen Behauptungen im Spruch und in der Begründung träfen nicht zu, der Beschwerdeführer sei auch den Meldungslegern nicht gegenübergestellt worden. Der Beschwerdeführer schildert sodann den Vorfall aus seiner Sicht. Zu den ihm angelasteten Tatbeständen des Art. VIII Abs. 1 EGVG 1950 führt er aus, er habe neben der Telefonzelle nicht uriniert. Selbst aber wenn er das getan hätte, hätte ein solches Verhalten bei dem zur Tatzeit menschenleeren Platz nicht die Eignung besessen, die Ordnung an öffentlichen Orten zu stören oder den öffentlichen Anstand zu verletzen. Der Beschwerdeführer habe sich im Freien am Schillerplatz weder laut benommen noch randaliert, sondern sich, lediglich im ruhigen Ton gegen das brüske Einschreiten der Sicherheitswachebeamten zur Wehr gesetzt. Es seien daher die Tatbestände des Art. VIII Abs. 1 lit. a EGVG 1950 nicht gesetzt worden. Auch der Tatbestand des Art. VIII Abs. 1 lit. b EGVG 1950 sei nichtgesetzt worden, denn ein ungestümes Benehmen oder eine ungestüme Weigerung sei nicht erfolgt, im Gegenteil, der Beschwerdeführer habe eine Stunde ganz ruhig im Wachzimmer verbracht, während das Protokoll aufgesetzt worden sei, obwohl man ihn nicht habe telefonieren lassen. Die Kumulierungsbestimmungen des § 22 VStG 1950 würden es nicht zulassen, einen einheitlichen Vorfall, der unter eine einheitliche Gesetzesbestimmung, nämlich Art. VIII EGVG 1950, falle, in sechs verschiedene Vorfälle zu zerlegen. Auch sei die Strafhöhe zu hoch gegriffen. Schließlich bestünden gegen die Bestimmungen des § 22 VStG 1950 verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Art. 5 und 6 Menschenrechtskonvention.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge gegeben und den Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses geändert. Dem Beschwerdeführer wird nunmehr zur Last gelegt, er habe am um 03.50 Uhr in Graz, Schillerplatz vor dem Hause Nr. 86 1) neben der dort befindlichen Telefonzelle uriniert und dadurch den öffentlichen Anstand verletzt; 2) bei der polizeilichen Beanstandung und im Verlauf der weiteren Amtshandlung durch übermäßig lautes Schreien in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt und 3) sich im Verlaufe der Amtshandlung gegenüber den einschreitenden Sicherheitswachebeamten trotz Abmahnung ungestüm benommen. Dadurch habe er Verwaltungsübertretungen nach 1) Art. VIII Abs. 1 lit. a zweiter Fall EGVG 1950, 2) Art. VIII Abs. 1 lit. a dritter Fall EGVG 1950 und 3) Art. VIII Abs. 1 lit. b EGVG 1950 begegangen. Gemäß Art. VIII Abs. 1 Schlußsatz EGVG 1950 wurden gegen den Beschwerdeführer Geld- bzw. Ersatzarreststrafen zu 1) von S 200,-- (24 Stunden), zu 2) von S 400,-- (48 Stunden) und zu 3) von S 800,-

- (72 Stunden) verhängt. Das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach Art. VIII Abs. 1 lit. a erster Fall EGVG 1950 (Ordnungsstörung) wurde gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VStG 1950 eingestellt. In der Begründung wurde unter Bezugnahme auf den von der ersten Instanz als erwiesen angenommenen Sachverhalt ausgeführt, die Straftatbestände nach Art. VIII Abs. 1 lit. a dritter Fall EGVG 1950 und Art. VIII Abs. 1 lit. b EGVG 1950 seien im Gegensatz zur Annahme der Behörde erster Instanz vom Beschwerdeführer nur einmal gesetzt worden. Der strafbare Tatbestand des Art. VIII Abs. 1 lit. a erster Fall EGVG 1950 (Ordnungsstörung im Wachzimmer) sei aus der Anhaltemeldung nicht zu entnehmen und nach Ansicht der Berufungsbehörde auch nicht gegeben gewesen. Die Vorschriften über das Parteiengehör seien nicht verletzt worden, dem dem Beschwerdeführer sei vor Fällung des Straferkenntnisses Gelegenheit gegeben worden, zum gesamten Belastungsmaterial Stellung zu nehmen. Zu einer Gegenüberstellung mit dem Meldungsleger sei die Strafbehörde nicht verpflichtet. Der Beschwerdeführer hebe auch keine auf konkrete Beweise gestützte Einwendungen vorgebracht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, in der eingangs gerügt wird, entgegen der Ansicht der belangten Behörde seien im Verfahren die Bestimmungen über das Parteiengehör verletzt worden. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gegeben, zu den Beweisergebnissen Stellung zu nehmen und selbständig ein Beweisanerbieten zu stellen. Sie habe in der Begründung ihres Bescheides nicht festgestellt, aus welchen Beweisen sich der als erwiesen angenommene Sachverhalt ergebe. Eine Anzeige der Meldungsleger allein sei nicht geeignet, Beweisgrundlagen zu schaffen. Es hätte der Vernehmung der einschreitenden Sicherheitswachebeamten durch die Verwaltungsbehörde bedurft. Die belangte Behörde habe durch ihr Verhalten zwei wesentliche Grundsätze des Verwaltungsstrafverfahrens verletzt, nämlich die Unmittelbarkeit und die Mündlichkeit. Dadurch sei die Behörde nicht in der Lage gewesen, im Rahmen der Beweiswürdigung eine Abwägung der Beweisergebnisse vorzunehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 46 AVG 1950, der gemäß § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht aus den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 und des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 nicht hervor, daß das anzeigende Wacheorgan persönlich als Zeuge zu vernehmen ist. Vielmehr ist die belangte Behörde, sofern nicht ganz besondere Umstände vorliegen, berechtigt, die Wachemeldung allein ihrem Straferkenntnis zugrunde zu legen, wenn sie der Meinung ist, daß eine solche Wachemeldung zum Nachweis einer bestimmten Tatsache genüge (siehe z.B. die Erkenntnisse vom , Zl. 1746/66, und vom , Zl. 1656/69, auf deren Ausführungen gemäß Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. 1965/45, verwiesen wird). Daß aber im vorliegenden Fall ganz besondere Umstände vorlägen, die eine zusätzliche Vernehmung der Meldungsleger als Zeugen erforderlich machten, wurde vom Beschwerdeführer nicht begründet.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei ihm im Verfahren bei der ersten Instanz nicht die Möglichkeit gegeben worden, zu den Beweisergebnissen Stellung zu nehmen, steht in Widerspruch zur Aktenlage. In der mit ihm am aufgenommenen Niederschrift heißt es wörtlich: "Nach Kenntnisnahme der Anzeige

bestreite ich alle mir vorgehaltenen Tatbestände ... Ich möchte

mich zu den einzelnen angezeigten Übertretungen nicht äußern." In diesem Stadium des Verfahrens lag nur die Anzeige vor, der Beschwerdeführer hat daher den gesamten Akteninhalt zur Kenntnis erhalten. Auch in seiner Berufung vom brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, der Beschwerdeführer habe bei seiner Vernehmung vor der Bundespolizeidirektion Graz dem Referenten erklärt, er lehne es unter diesen Umständen ab, sich im Detail zu rechtfertigen und beschränke sich vielmehr darauf, die Behauptungen der Meldungsleger zu bestreiten, behalte sich aber eine Rechtfertigung durch seinen Anwalt vor. Dies ist auch in der Berufung insofern geschehen, als bezüglich der dem Beschwerdeführer angelasteten Tatbestände des Art. VIII EGVG 1950 das Vorliegen dieser Tatbestände bestritten wurde, ohne aber irgend einen konkreten Beweisantrag bezüglich der Richtigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers zu stellen. Im übrigen ist die Nichtmitwirkung eines Rechtsbeistandes im Verfahren der ersten Instanz kein Mangel, der nicht im Berufungsverfahren geheilt werden könnte (siehe z.B. Erkenntnis vom, , Zl. 647/68).

Die Unmittelbarkeit ist, wie sich insbesondere aus den Bestimmungen der §§ 39 und 55 AVG 1950, die gemäß § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden sind, und § 40 Abs. 2 zweiter Satz VStG 1950 ergibt, nicht zwingend vorgeschrieben. Vielmehr ist dem Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme fremd (siehe z.B. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 589/A). Dasselbe gilt im wesentlichen auch für den Grundsatz der Mündlichkeit. Dieser hat gemäß §§ 40 ff VStG 1950 über die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 (insbesondere § 39) hinausgehend nur insoweit Geltung, als der Beschuldigte, wenn nicht schon von vornherein die Ladung zur mündlichen Verhandlung ergeht, immer seine mündliche Vernehmung beantragen kann, wenn er es nicht selbst vorzieht, sich schriftlich zu rechtfertigen (siehe z. B. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr, 84/F). in dieser Richtung hat der Beschwerdeführer eine Rechtsverletzung nicht behauptet.

Der Beschwerdeführer ist weiters der Meinung, in seinem Recht auf freie Verteidigung dadurch beeinträchtigt worden zu sein, daß die von ihm genannte Zeugin KR nicht gehört worden sei. Auch sei dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gegenüberstellung mit den einschreitenden Sicherheitswachebeamten nicht entsprochen worden. Diese Gegenüberstellung wäre, da der Beschwerdeführer im Beweisnotstand sei, wesentlich dafür, um die widersprüchlichen Darstellungen aufzuklären.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt weder das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 noch das Verwaltungsstrafgesetz 1950 Parteien oder Beschuldigten ein Recht auf eine Gegenüberstellung mit Zeugen. Eine solche liegt vielmehr im Ermessen der Behörde, die nur dann gehalten sein wird, eine Gegenüberstellung vorzunehmen, wenn eine zwingende Notwendigkeit hiefür besteht, wie z.B. bei der Möglichkeit einer Personenverwechslung (siehe z.B. die Erkenntnisse vom , Zl. 31/66, vom , Zl. 1641/67, vom , Zl. 1620/67, und vom , Zl. 573/67). Daß die Möglichkeit einer Personenverwechslung vorgelegen ist, geht weder aus der Aktenlage hervor noch wurde sie vom Beschwerdeführer behauptet. Auch sonst hat der Beschwerdeführer, wie schon die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, während des Verfahrens aber nichts vorgebracht, das es erfordert hätte, ihn den Meldungslegern gegenüberzustellen. Auch in der Beschwerde fehlt es an der Darlegung einer solchen Notwendigkeit.

Die Vernehmung der Zeugin KR hat der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben nur zur Frage seiner Alkoholisierung und seines Gemütszustandes beantragt. Wie die belangte Behörde zutreffend in der Gegenschrift ausführt, war es für die rechtliche Beurteilung der dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid angelasteten Tatbestände unwesentlich, in weichem Gemütszustand er sich befunden hat und ob er alkoholisiert gewesen ist. Daß sich der Beschwerdeführer in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden hat und dies durch die Zeugeneinvernahme unter Beweis stellen wollte, ist weder der Aktenlage zu entnehmen noch auch von ihm behauptet worden. Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie diesen beantragten Zeugenbeweis als entbehrlich ausgeschieden hat. Hat sie doch gemäß § 39 Abs. 2 AVG 1950 unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen und dabei auf möglichste Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit Rücksicht zu nehmen (siehe z.B. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 587/A). Auch wurde in der Beschwerde nicht dargelegt, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde hätte kommen können, hätte sie den Beweisanträgen des Beschwerdeführers entsprochen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 im Zusammenhang mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom , BGBl. Nr. 4.

Wien, am

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AVG §39 Abs2;
AVG §55;
B-VG Art20;
SV-ÜG 1947 §86;
VStG §40 Abs1;
VStG §40;
Sammlungsnummer
VwSlg 8249 A/1972
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002043.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-57934