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VwGH 10.09.1981, 2041/79

VwGH 10.09.1981, 2041/79

Rechtssätze


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Norm
BauO Stmk 1968 §62 Abs2;
RS 1
Hat der Bauwerber eine im Interesse der Nachbarn vorgeschriebene Auflage unbekämpft gelassen, so ist die Frage der Verletzungen von subjektiven Nachbarrechten unter Zugrundelegung des Bestandes dieser Auflage zu beurteilen, dies unabhängig davon, ob die Auflage rechtmäßiger Weise hätte vorgeschrieben werden dürfen oder nicht.
Norm
BauO Stmk 1968 §62 Abs2;
RS 2
In den Bauplänen oder in der Baubeschreibung festgehaltene Beschränkungen des Verwendungszweckes von Räumen im Interesse der Nachbarn sind bindender Bestandteil des Konsenses und der Beurteilung der Verletzung subjektiver Nachbarrechte zugrunde zu legen.
Norm
BauO Stmk 1968 §73 Abs2;
RS 3
Ein Abweichen von den Plänen und der Baubeschreibung oder von Auflagen ist eine Vorschriftswidrigkeit im Sinne des § 73 Abs 2 Stmk BauO. (VJ , 06/0195/79)
Norm
AVG §66 Abs4;
RS 4
Die Möglichkeit der Änderung von Bauvorhaben im Beratungsverfahren ist nur insoweit durch § 66 Abs 4 AVG 1950 beschränkt, als es sich noch um dieselbe "Sache" handeln muß. Die Modifikation darf nicht das Wesen (den Charakter) des Vorhabens treffen, sondern es muß der Bauwille ident sein. (hier: Änderungen, die die baurechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens gewährleisten bzw die die Betriebszeiten und den zulässigen Verwendungszweck der Räume im Sinne eines stärkeren Imissionsschutzes einschränken.)
Norm
BauRallg;
RS 5
Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektsverfahren und kann daher die Zulässigkeit nur nach den vorgelegten Unterlagen, nicht aber nach einer allenfalls vom Projekt abweichenden beabsichtigten konsenswidrigen Ausführung oder Verwendung beurteilt werden, abgesehen davon, daß dem Bauwerber nicht ohne zureichenden Grund eine gesetzwidrige Vorgangsweise unterstellt werden darf.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 10526 A/1981
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1979002041.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-57930