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VwGH 26.02.1981, 0195/79

VwGH 26.02.1981, 0195/79

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
BauO Stmk 1968 §2
BauO Stmk 1968 §3
BauRallg implizit
Flächennutzung Bebauungspläne Stmk 1964 §3 Abs2 Z1 lita
RS 1
Eine Volkshochschule ist, als einem sozialen und kulturellen Bedürfnis der Einwohner dienend, in einem "Wohngebiet" (lt. Flächenwidmungsplan) grundsätzlich zulässig.
Normen
BauO Stmk 1968 §2
BauO Stmk 1968 §3
BauRallg implizit
Flächennutzung Bebauungspläne Stmk 1964 §3 Abs2 Z1 lita
RS 2
Die belastete Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen als Folge der Errichtung einer verkehrserregenden Anlage begründet kein subjektives öffentliches Nachbarrecht (E , 1641/59, VwSlg 5182 A/1960 und E , 2079/62, VwSlg 6180 A/1963).
Normen
BauO Stmk 1968 §2
BauO Stmk 1968 §3
Flächennutzung Bebauungspläne Stmk 1964 §3 Abs2 Z1 lita
RS 3
Im Widmungsbewilligungsverfahren ist hinsichtlich der Zulässigkeit eines bestimmten Verwendungszweckes (hier: Volkshochschule) nicht von Details der angestrebten Bauführung (hier: behauptete Projektierung von Lehrwerkstätten), sondern davon auszugehen, ob eine Verwirklichung des Verwendungszweckes an sich mit der Flächenwidmung vereinbar ist; die Details des Bauprojektes sind Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens.
Normen
BauO Stmk 1968 §2
BauO Stmk 1968 §3
BauRallg implizit
Flächennutzung Bebauungspläne Stmk 1964 §3 Abs2 Z1 lita
RS 4
Die mangelnde Einstellmöglichkeit für Kfz der Kursbesucher einer Volkshochschule - auf der Liegenschaft selbst oder in der Umgebung - begründet kein subjektiv-öffentliches Recht (VJ E , 730/72 ergangen zu § 36 Wr GaragenG).
Normen
BauO Stmk 1968 §2
BauO Stmk 1968 §3
BauRallg implizit
Flächennutzung Bebauungspläne Stmk 1964 §3 Abs2 Z1 lita
RS 5
Die zu geringe Größe des Widmungsgrundes für den vorgesehenen Verwendungszweck (hier: Volkshochschule) ist nicht geeignet, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte zu beeinträchtigen (VJ E , VwSlg 7510 A/1969, 1735/67).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Straßmann, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klug, über die Beschwerde 1) des Dr. W S, Rechtsanwalt in G; 2) bis 4) des Univ.Prof.Dr. H H, des F M und der C L, sämtliche vertreten durch Dr. Wilfried Stenitzer, Rechtsanwalt in Leibnitz, Hauptplatz 34/1, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 17-K-18.485/17-1978, betreffend eine Widmungsänderungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark in Graz, vertreten durch Dr. Adolf Fiebich, Rechtsanwalt in Wien I, Stubenring 20), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Jeder der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 225,-- (zusammen S 900,--) und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 802,50 (zusammen S 3.210,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom , Zl. A 17-608/1-1957, war gemäß §§ 13 ff der Bauordnung für die Landeshauptstadt Graz von 1881 in Verbindung mit § 2 des Gesetzes betreffend die Flächennutzungs- und Bebauungspläne, LGBl. für Steiermark Nr. 15/1946, die Widmung der Grundstücke Nr. A, B und C in EZ D, KG E, zu Bauzwecken unter Aufteilung auf eine Baustelle unter den in der beiliegenden Verhandlungsschrift aufgezählten Auflagen genehmigt worden. In Punkt 1) der in der Verhandlungsschrift festgehaltenen Auflagen hieß es: „... Es ist nur eine offene Bauweise mit einem mehrgeschossigen Gebäude für Büro- und Betriebszwecke zulässig. ...“

Am richtete die mitbeteiligte Partei an den Magistrat der Stadt Graz ein Ansuchen um Widmungsänderungsbewilligung für die vorbezeichneten Grundstücke und gab als Verwendungszweck der vorgesehenen Bauten „Erwachsenen-Bildung-VHS (Schulung, Ausbildung u. Freizeitgestaltung)“ an. Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens wurde festgestellt, daß der Widmungsgrund nach dem Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt Graz im „Wohngebiet“ liegt. Zur Erörterung des Ansuchens um Widmungsänderung sowie eines Ansuchens um Bewilligung zur Errichtung eines Zubaues für sanitäre Einrichtungen sowie eines Umbaues der bestehenden Innenräume wurde eine Verhandlung für anberaumt und dazu unter anderem die nunmehrigen Beschwerdeführer Dr. H, M und L unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 42 AVG 1950 geladen. Vor dem vorgesehenen Verhandlungstermin brachte der Beschwerdeführer Dr. Hofmann unter dem Betreff “Bauansuchen der Arbeiterkammer für den Umbau des Hauses Mgasse“ Einwendungen ein. In der Folge wurde die Verhandlung „abberaumt und auf unbestimmte Zeit verschoben“. Die Beschwerdeführerin L beantragte sodann, die bereits in Gang befindlichen Umbauarbeiten einstellen zu lassen. Die Beschwerdeführer M und L beantragten weiters in einem Schreiben an den Stadtrat Dr. Norbert Matzka, das geplante und im vollen Ausbau befindliche Bildungszentrum nicht zu bewilligen, solange die Frage der unzureichenden Begehungs- und Befahrungsflächen ungelöst sei und nicht Vorsorge gegen die Belästigung der Nachbarn durch Motorenlärm im Hof, Schullärm im Freien und Maschinenlärm in den Werkstätten sowie Schutz vor erhöhten Abgasemissionen getroffen werde. In der Folge richtete auch der Beschwerdeführer Dr. H ein Schreiben an den Stadtrat Dr. Matzka, worin er ersuchte darauf zu achten, daß bei der Bauführung der Abstand von 4 m zu seiner Grundgrenze eingehalten werde. Ein Amtsgutachten der Abteilung 10/9 des Magistrates Graz,. Technisches Sicherheitswesen (Umweltschutz) vom gelangte zusammenfassend zu folgendem Ergebnis: Bei der angeführten Benützungsart entstehe durch Personen und PKWs wenn diese im üblichen Rahmen und ordnungsgemäß erfolge, keine Lärmentwicklung, die über das ortsübliche Ausmaß hinausgehe. Vereinzelte, nicht einer ordnungsgemäßen Benützung unterliegende Lärmstörungen, etwa durch lautes Schreien, Zuknallen von Autotüren und ähnliches, könne technischerseits nicht erfaßt werden, weil es sich bei all dem um einen ungebührlicherweise erregten störenden Lärm handle. Gegen die Errichtung des Erwachsenenbildungszentrums bestünden in lärmtechnischer Hinsicht keine Bedenken, wenn für das Gebäude selbst die entsprechenden Schallschutzmaßnahmen durchgeführt würden und für alle einzelnen Lärmentwicklungen im Freien durch entsprechende Ordnungsregeln eine Begrenzung erfolge. Wenn tagsüber die Lärmemission bei Anrainern mit Wohngebäuden hofseitig mit L(A) = 45 dB und straßenseitig mit 55 dB als Mittelungspegel begrenzt werde, entsprächen diese Werte wohl dem Betriebscharakter, sie würden aber in der Natur nicht erreicht, weil der Verkehrslärm zu stark sei. Auch gelte für die nächsten Anrainer nicht der geringere Wert für die Hoflage, da eine entsprechend ausreichende Abschirmung von der Straße nicht gegeben sei. Die vorgeschlagenen Grenzwerte der Immission bei den Anrainern seien technischerseits möglich. Eine gutächtliche Äußerung der Abteilung 7 des Magistrates Graz (Gesundheitsamt) vom ergab zusammengefaßt folgendes: Der ortsübliche Lärmpegel werde tagsüber sicher nicht erreicht, doch setze dies voraus, daß kein Maschinen- oder sonstiger Lärm aus dem in den rückwärtigen Gartenanlagen liegenden Objekt dringe und kein Lehrbetrieb oder Pausenaufenthalt im Freien stattfinde. Allenfalls müßten Maßnahmen gegen Blendung oder Lichtschein, der in die Nachbarwohnungen dringen könnte, vorgesehen werden. Anders sei die Zeit von 20.00 bis 22.00 Uhr (Abendstunden) zu beurteilen. Erfahrungsgemäß ebbe der Straßenverkehr in diesem Zeitabschnitt zunehmend ab. Kritisch werde daher die Abfahrtszeit der Teilnehmer aus dem Bildungsheim nach 21.30 Uhr.

Es werde zu erwarten sein, daß Dutzende Mopeds und Motorräder gleichzeitig gestartet würden. Für die Bewohner der Mgasse bedeute dies eine erhebliche Störung in der beginnenden Schlafzeit. Das Bildungshaus avanciere somit in den Abendstunden zwangsläufig zu einem unerwünschten Verkehrslärmerreger in einer Gegend, deren Bewohner tagsüber schonungslos dem gesamten Verkehrslärm ausgesetzt seien. Unter Berücksichtigung aller Umstände finde die Zumutbarkeit in den Abendstunden ihre Grenze. Die Abteilung A 14 des Magistrates Graz (Stadtplanungsamt) kam in einer Äußerung vom zusammenfassend zu folgendem Ergebnis: Das Vorhaben werde aus städtebaulicher Sicht negativ beurteilt. Grundsätzlich sei zwar die Errichtung einer Erwachsenenbildungs-Volkshochschule auch in einem Wohngebiet möglich. Die Größe des Widmungsgrundstückes in Verbindung mit seiner ungünstigen Konfiguration erscheine jedoch als nicht ausreichend. Die Zahl der auf dem Bauplatz vorgesehenen Stellplätze für Kraftfahrzeuge (maximal 10) reiche keinesfalls aus. Im Hinblick auf die Lage und die Funktionen des Gebäudes stellten 30 KFZ-Abstellplätze das Minimum dar. Die seinerzeit auf der Grundlage der Grazer Bauordnung festgesetzten Abstände seien nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 nicht mehr zulässig.

In einem Schreiben vom gab die mitbeteiligte Partei bekannt: Es solle nur das Innere des bestehenden Bauwerkes umgestaltet werden; die erforderlichen Abänderungspläne lägen bei. Entsprechend der Stellungnahme des Gesundheitsamtes werde die Kurstätigkeit um 20.00 Uhr beendet werden. Eine Änderung der Traufenhöhe sei nicht vorgesehen. Mit Rücksicht auf das Unterbleiben weitergehender Baumaßnahmen erscheine die Parkplatzfrage nicht mehr relevant. Auch sei eine Widmungsänderung nicht nötig.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 17-K-18.485/4-1978, wurde die beantragte Bewilligung zur Widmungsänderung gemäß §§ 2 und 3 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 versagt. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: In der dem damaligen Antragsteller erteilten Widmungsbewilligung vom seien die an der Mgasse gelegenen Parzellen A, B, und C in EZ D, KG E, zu Bauzwecken auf einer Baustelle gewidmet und dabei festgelegt worden, daß nur eine offene Bauweise nit einem mehrgeschossigen Gebäude für Büro- und Betriebszwecke zulässig sei, wobei die bebaute Fläche einschließlich aller eventuell zugelassenen Nebengebäude höchstens ein Drittel der Baustellenfläche, die eine Größe von 1260 m2 aufweise, betragen dürfe. Entsprechend diesem Widmungsrahmen sei ein teilweise dreigeschossiges Betriebsgebäude errichtet worden, das von allen Grundgrenzen die vorgeschriebenen Nachbarabstände eingehalten habe. Lediglich gegen Süden sei mit Bescheid vom die Baubewilligung für einen Zubau an das bestehende Bürogebäude erteilt worden, wobei zwischen dem neuzuerrichtenden Zubau und der südlichen Mauer an der Nachbargrundgrenze der verbleibende Hofraum mit einem Asphaltbelag versehen werden sollte. Das nunmehrige Ansuchen um Widmungsänderung diene der Umwandlung des bisher Büro- und Betriebszwecken dienenden Gebäudes in eine Erwachsenenbildungs-Volkshochschule zur Schulung, Ausbildung und für Freizeitgestaltung. Nach dem Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt Graz liege der Widmungsgrund im reinen Wohngebiet. Nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Flächennutzungspläne und die Bebauungspläne von 1964 seien „Wohngebiete Flächen, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner des Wohngebietes dienen (z.B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen u. dgl. und Betriebe aller Art, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen) errichtet werden können“. Nach dieser Gesetzesstelle könnten auch Schulen in einem Wohngebiet errichtet werden, soweit sie den Bedürfnissen der Bewohner des Wohngebietes dienten. Bei dieser Textierung habe der Gesetzgeber zweifellos daran gedacht, daß es sich nur um die Errichtung von Sprengelschulen handeln solle. Die Umfunktionierung des Verwendungszweckes in eine Volkshochschule gehe aber über den Rahmen von solchen Sprengelschulen weit hinaus, weil sie nicht überwiegend den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner des dortigen Wohngebietes diene. Sowohl bei der Anlage einer Hochschule (z.B. Musikhochschule im Palais M) wie auch bei der Umfunktionierung von Gebäuden zu solchen Schulzwecken müßten gemäß § 8 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 ausreichende, dem Verwendungszweck und der Lage des Baues entsprechende Freiflächen geschaffen werden. Diese Bestimmung sei bereits im Widmungsänderungsverfahren zu berücksichtigen. Die zu geringe Größe und ungünstige Konfiguration des Widmungsgrundes ermögliche nicht die Anordnung der erforderlichen Freiflächen, insbesondere der Anzahl von mindestens 30 Autoabstellflächen. Daß dieser Forderung nicht entsprochen werden könne, sei gleichfalls ein Versagungsgrund. Die Volkshochschule werde weiters laut den von den Einschreitern vorgelegten Unterlagen von maximal 200 Personen besucht werden, wobei fallweise 60 bis 100 Personen und bei Wechsel des Unterrichtes auch mehr den Zugang passierten. Diese Besucher würden infolge des überregionalen Einzugsgebietes überwiegend Fahrzeuge benützen, die im näheren und weiteren Bereich abgestellt werden müßten. Da die Mgasse schon derzeit die Funktion einer Gürtelstraße ausübe, würde ein neuer Verkehrserreger auf die derzeitige Verkehrsbelastung äußerst ungünstig wirken. Durch die Änderung des Verwendungszweckes der Liegenschaft zu einer Volkshochschule im angenommenen Ausmaß würde die Infrastruktur wesentlich gestört werden. Schließlich würde laut einem Amtsgutachten des Amtes für technisches Sicherheitswesen vom die Widmungsänderung (nur) dann keine unzumutbare Störung der Nachbarn herbeiführen, wenn durch entsprechende organisatorische und technische Maßnahmen sowie gewissenhafte Aufsicht hinsichtlich der Einhaltung strenger Ordnungsregeln eine Begrenzung der zu erwartenden Lärmentwicklung erfolge. Solche Maßnahmen zur Lärmeindämmung müßten nach diesem Gutachten von der Widmungsbehörde etwa in der Weise vorgeschrieben werden, daß eine gewisse Dezibelanzahl nicht überschritten werden dürfe. Derartige Auflagen könnten jedoch mangels gesetzlicher Deckung nicht gemacht werden. Nach Vorhalt des Ermittlungsergebnisses hätten die Widmungsänderungswerber den Standpunkt vertreten, daß ihrer Meinung nach für Umbauten im Inneren des Gebäudes keine Widmungsänderungsgenehmigung notwendig wäre. Dem sei aber entgegenzuhalten, daß die Änderung des bisherigen Verwendungszweckes gemäß § 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 einer Bewilligung bedürfe und überdies auch der diesbezügliche Widmungsänderungsantrag bisher aufrecht sei. Unter Berücksichtigung der Tatsachen, daß der Einzugsbereich der genannten Volkshochschule sich auf große Teile des Stadtgebietes erstrecke und diese Einrichtung daher nicht in erster Linie den sozialen bzw. kulturellen Bedürfnissen der Bewohner des dortigen Wohngebietes diene, sowie daß im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck die Größe und Konfiguration des Widmungsgrundes die Anordnung der notwendigen Freiflächen (Parkplätze, Pausenhof, etc.) nicht zulasse, sei die Widmungsänderung zu versagen gewesen.

Gegen diesen Bescheid berief die mitbeteiligte Partei. Sie führte im wesentlichen aus: Wie sich aus §§ 2 und 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 ergebe, seien die Begriffe einer „Änderung des Verwendungszweckes“ und einer „Widmungsänderung“ nicht ident; die Widmung bedeute nur die Eignung eines Grundstückes als Bauplatz, während der Verwendungszweck der vorgesehenen Bauten lediglich im Widmungsansuchen anzuführen sei. Die Änderung des Verwendungszweckes sei im Baubewilligungsverfahren nach §§ 57 ff der Steiermärkischen Bauordnung 1968 zu behandeln. Im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides seien beide Begriffe widersprüchlich nebeneinander angeführt worden. Das dem Verfahren zugrunde liegende Ansuchen begehre nicht, das Grundstück zu anderen Zwecken als Bauzwecken zu verwenden. Der Verwendungszweck für Büro- und Betriebszwecke scheine lediglich in einer Auflage des Widmungsbescheides vom auf. Auch in einer Volkshochschule werde eine Bürotätigkeit entwickelt und eine Schule betrieben, sodaß sie als „Betrieb“ anzusehen sei, wobei dadurch die Anrainer viel weniger belastet würden als durch ein Industrieunternehmen. Die nunmehr geplante Verwendung widerspreche also nicht einmal der erwähnten Auflage im seinerzeitigen Widmungsbewilligungsbescheid. In dieser Richtung seien keinerlei Ermittlungen vorgenommen worden. Es gehe also nur um eine Bewilligung zur Änderung von Umbauten. Nach § 57 lit. c der Steiermärkischen Bauordnung 1968 bedürften nur solche Änderungen des Verwendungszweckes einer Baubewilligung, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Sicherheit, die äußere Gestaltung und die gesundheitlichen Verhältnisse von Einfluß sein können oder auf welche die Bestimmungen des Gesetzes in Ansehung der Rechte der Nachbarn anzuwenden sind. Dies treffe bei einer Volkshochschule nicht zu. Das ursprüngliche Vorhaben der Errichtung von Zubauten sei nicht mehr aufrecht. Äußerlich solle an dem bestehenden Gebäude nichts geändert werden. Es fehle daher sogar die Bewilligungspflicht nach § 57 lit. c der Steiermärkischen Bauordnung 1968. Die Erstinstanz habe es auch verabsäumt, über diese Umstände ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Selbst wenn also die Auflage im seinerzeitigen Widmungsbewilligungsbescheid, das Gebäude sei zu Büro- oder Betriebszwecken zu verwenden, als „Widmung“ und nicht als „Verwendungszweck“ angesehen würde, läge kein Ansuchen um Widmungsänderung im Sinne der §§ 2 und 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 vor. Schließlich aber wäre selbst für den Fall, daß entgegen der Ansicht der Berufungswerberin eine Widmungsänderung erforderlich sei und das Ansuchen sich darauf erstrecke, eine Versagung im Gesetz nicht begründet. Daß das Vorhaben der Berufungswerberin weit über den bezirksbedingten Rahmen hinausginge und nicht vorwiegend den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner des dortigen Wohngebietes diene, stelle lediglich eine Vermutung der Baubehörde dar. An die Realisierung des Projektes solle vielmehr gerade deshalb gegangen werden, weil im betroffenen Stadtbezirk keine derartige Bildungseinrichtung bestehe. Es werde angestrebt, das Weiterbildungsanbot in möglichst vielen Stadtbezirken zu gewährleisten. Solche Einrichtungen stünden bereits in den Bezirken IV, VI, VII, VIII, XII, XIII und XIV. Auch das Vorhaben in der Mgasse solle diesem Ziel dienen, weil dort noch keine solchen Einrichtungen. vorhanden seien. Die konsequente Weiterverfolgung des Gedankens der Erstinstanz würde dazu führen, daß in Wohngebieten auch keine Universitäten errichtet werden dürften. Bezüglich der erforderlichen 30 Abstellplätze sei, wie im Verfahren vor der Erstinstanz vorgebracht, ein übereinkommen mit der STEWEAG getroffen worden. Der Erwachsenen-Bildungsbetrieb sei ferner so angelegt, daß zwischen den Kursstunden keine Pausen gehalten würden; Pausenflächen seien daher überflüssig. Ganz allgemein gehe der Trend in einer Großstadt vom Einzelverkehrsmittel zum Massenverkehrsmittel und auch die Mehrzahl der Schüler benützten heute bereits die vorhandenen Massenverkehrseinrichtungen. Da eine überregionale Inanspruchnahme der geplanten Volkshochschule nicht zu erwarten sei, erweise sich auch die Befürchtung einer Störung der Infrastruktur durch die Anreise auswärtiger Benützer als unbegründet. Schließlich aber würde selbstverständlich durch entsprechende organisatorische Maßnahmen die im Amtsgutachten vom geforderte Sicherung gegen Lärmentwicklung gewährleistet werden.

Im Zuge des Berufungsverfahrens erstattete der Magistrat Graz (A 14-Stadtplanungsamt) am eine gutächtliche Stellungnahme, welche im wesentlichen folgendes besagte: Bezogen auf die nunmehrige Widmungsfläche (1413 m2) ergäben sich eine Bebauungsdichte von 0,8, ein Bebauungsgrad von 30/100 (lt. Bestand), eine Gebäudehöhe von maximal 10.50 m (lt. Bestand) und die Unzulässigkeit von Nebengebäuden (Garagen, Abstellschuppen). Es sei offene Bauweise vorzuschreiben, wobei die Abstände von den Nachbargrundgrenzen jeweils so viele Meter zu betragen hätten, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergebe. Dies gelte nicht für das Bestandsobjekt, bei dem im Süden 3 m und im Westen mindestens 2,50 m Abstand vorgeschrieben worden seien. Die Größe und Figuration des Widmungsgrundes seien für die Errichtung einer Volkshochschule im beantragten Umfange mehr als problematisch. Zur Erfüllung einer Minimalforderung von 30 Kraftfahrzeug-Stellplätzen seien auf dem Widmungsgrund selbst lediglich 5 Stellplätze für Beschäftigte anzuordnen und Besucher-Parkplätze in einer maximalen Entfernung von 200 m anzulegen; es sei der Nachweis zu erbringen, daß die dazu benötigte Fläche ausschließlich zugunsten der Widmungswerberin zur Verfügung gestellt werde und daß sich der Grundeigentümer verpflichte, eine diesbezügliche grundbücherliche Sicherstellung vor Erteilung der Widmungsbewilligung durchführen zu lassen. Der auf dem Widmungsareal vorhandene Baumbestand sei zu erhalten und ein etwa 3 m breiter Streifen entlang des Kbaches sowie der südlichen Nachbargrundgrenze zu begrünen bzw. mit Bäumen zu bepflanzen. Alle Freiflächen seien zu begrünen. Auch ohne fundierte Unterlagen könne unterstellt werden, die geplante Volkshochschule diene den „sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes“. Bezüglich der Frage von Belästigungen der Bewohnerschaft werde auf die gutächtliche Äußerung der Abteilung für technisches Sicherheitswesen vom sowie jene des Gesundheitsamtes vom verwiesen.

Für wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt. Dazu wurden unter anderem die nunmehrigen Beschwerdeführer, und zwar unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen, geladen. Vor der Verhandlung erhoben die Beschwerdeführer Dr. S - dieser noch vor Zustellung der Ladung - und L schriftlich Einwendungen gegen die Widmungsänderungsbewilligung. Der Erstbeschwerdeführer führte im wesentlichen aus: Es handle sich nicht um eine Schule im üblichen Sinn/sondern um eine solche mit Abendbetrieb, Lehrwerkstätten sowie Festsaal für Sonn- und Feiertagsbenützung, mit deren Betrieb eine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigung der Bewohnerschaft entgegen der Widmung als Wohngebiet im Flächennutzungsplan verbunden wäre. Nach der bisherigen Widmungsbewilligung sei nur ein Bürohaus zulässig. Die in § 4 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 vorgesehene Möglichkeit einer Festsetzung größerer Gebäudeabstände zur Abwehr einer das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil das Gebäude bereits bestehe. Die Vorschreibung von Auflagen zur Abwehr derartiger Einwirkungen sei im Gesetz nicht vorgesehen. Die das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung der Nachbarschaft sei nicht nur aus dem Verwendungszweck des Widmungsgrundes/sondern auch aus dessen Beschaffenheit selbst abzuleiten, weil er ein derart geringes Ausmaß habe, daß die Errichtung eines Schulungszentrums für eine derart große Anzahl von Personen von vornherein eine unzumutbare Belästigung mit sich bringen müsse. Der Widmungsgrund liege in unmittelbarer Nähe mehrerer Wohnhäuser. Auf die Einhaltung der Bestimmungen über das Wohngebiet stehe den Nachbarn ein Rechtsanspruch zu. Die beabsichtigte Abänderung des Bauwerkes führe überdies zu einer Verletzung der Abstandsbestimmungen nach § 4 der Steiermärkischen Bauordnung 1968. Die Viertbeschwerdeführerin brachte vor, daß der zu erwartende Lärm eines Schulbetriebes mit Hörsälen und Lehrwerkstätten eine unzumutbare Belästigung für die Anrainer bedeuten würde. Dazu komme, daß durch die Errichtung eines Festsaales mit Bühne und 200 Sitzplätzen eine weitere Lärmquelle zu erwarten sei, zumal die Weitervergebung des Saales an andere Interessenten wahrscheinlich sei. Es müsse zumindest der Schulbetrieb bis 20.00 Uhr begrenzt, der Sonn- und Feiertagsbetrieb eingestellt und die Benützung des Festsaales untersagt werden.

Bei der mündlichen Verhandlung am wurde als Gegenstand in der Verhandlungsschrift vermerkt: „Die Widmungsänderung soll darin bestehen, daß der Verwendungszweck von bisher Büro- und Betriebszwecken neu für Erwachsenen-Bildung, Volkshochschule mit Schulung, Ausbildung und Freizeitgestaltung festgelegt wird.“ In der Niederschrift findet sich weiters der Hinweis, daß auf Grund der vorhandenen schriftlichen Gutachten der Magistratsabteilung für Umweltschutz und des Städtischen Gesundheitsamtes sowie des Stadtplanungsamtes die Widmungsänderung zur Genehmigung vorgeschlagen werde und als Auflage vorzusehen sei, daß mindestens 30 Abstellplätze für Kraftfahrzeuge in maximal 500 m Entfernung bis zur Erteilung einer Baubewilligung bereitzustellen und der Nachweis für die Bewilligung der Benützung vorzulegen, weiters auf dem Widmungsareal mindestens 5 Kraftfahrzeug-Abstellplätze vorzusehen und auszubauen seien. Seitens des technischen Amtssachverständigen vom Stadtplanungsamt wurden. keine Bedenken gegen die Widmungsänderung vorgebracht. Der technische Amtssachverständige von der Abteilung für Umweltschutz erklärte, daß auf Grund der Veränderung des Verwendungszweckes eine Erhöhung des Innenlärms im bestehenden Gebäude nicht zu erwarten sei und daher ein vergrößerter Abstand im Widmungsverfahren nicht begehrt werde. Der Amtssachverständige vom Gesundheitsamt erklärte, mit Rücksicht auf die Zusicherung des Widmungswerbers, den Kursbetrieb um 20.00 Uhr zu beenden und für die Kraftfahrzeuge der Kursteilnehmer anderweitig Parkplätze zur Verfügung zu stellen, würden die bisherigen Bedenken, welche von einem Abendunterricht bis 22.00 Uhr ausgingen, zurückgenommen. Die anwesenden Vertreter der Widmungswerberin erklärten, das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis zu nehmen; weiters erklärten sie, daß das vorhandene Bauvolumen (verbaute Fläche und umbauter Raum) nicht beeinflußt und die Abstände eingehalten würden. Unbeschadet ihres in der Berufung vorgebrachten Rechtsstandpunktes erklärten sie ferner unter Vorlage eines Hörerverzeichnisses, daß sich die Mehrzahl der Hörer aus Bewohnern des Bezirkes oder der angrenzenden Bezirke rekrutiere, sodaß der größte Teil der Hörer überhaupt nicht unter Verwendung eines Individualverkehrsmittels die Kurse besuche. Parkmöglichkeiten seien außerdem am Lgürtel an der Klostermauer tagsüber vorhanden. Lehrwerkstätten mit Tischlereimaschinen und sonstigen größeren Maschinen würden nicht errichtet, sondern im wesentlichen Hobbyräume zum Basteln, Schnitzen und Keramikarbeiten. Ein Festsaal sei nicht vorgesehen, sondern nur Kursräume. Die Kapazität der Kurse sei insbesondere tagsüber nur geringfügig ausgenützt, weil in dieser Zeit vor allem Pensionisten und Hausfrauen die Kurse besuchten. Die Kurszeit ende abends um 20.00 Uhr und es fänden zwischen den Kursen keine allenfalls lärmverursachenden Pausen statt. Als Vergleichsobjekt der zu erwartenden Lärmentwicklung komme allenfalls die W in Betracht. Die Widmungswerberin sei bereit, die Einfahrt von Mopeds in den Hofraum zu verbieten und auch alle möglichen technischen Vorkehrungen zu treffen, daß ein unbefugtes Einfahren weitgehend verhindert werde; ebenfalls werde vorgesehen werden, daß die im Hofraum befindlichen Abstellplätze nur von Lehrkräften und Angestellten benützt würden. Der Zweitbeschwerdeführer Univ.Prof. Dr. H erhob die Einwendung, daß der beabsichtigte Verwendungszweck der Widmungskategorie „Wohngebiet“ widerspreche. Bei einem Kursbetrieb von 8.00 bis 12.00Uhr und von 14.00 bis 20.00 Uhr werde eine maximale Teilnehmerzahl von 1400 Personen erreicht, wofür die Grundfläche unzureichend sei. Entgegen der Annahme der Widmungswerberin werde ein Großteil der Kursteilnehmer mit einem Fahrzeug erscheinen. Bei der derzeitigen Verkehrsfrequenz in der Mgasse als Autobahnzubringer erscheine eine weitere Belastung untragbar und es würden Luftmessungen während verschiedener Tageszeiten erbeten. Der Drittbeschwerdeführer M schloß sich den Einwendungen des Zweitbeschwerdeführers an und brachte zusätzlich vor: Durch die Verkehrsbelastung in der Mgasse werde er in Zukunft behindert sein, die Be- und Entladetätigkeit für seinen Betrieb in der bisherigen Art ausführen zu können, wobei zu bedenken sei, daß er schon bisher durch die starke Verkehrsbelastung in der Mgasse am Be- und Entladen behindert gewesen sei. Weiters erklärten der Zweitbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin, es trete durch die Widmungsänderung eine Wertminderung ihrer Grundstücke ein. Die Viertbeschwerdeführerin schloß sich überdies den Einwendungen des Zweitbeschwerdeführers an, erklärte aber, daß durch die Bereitschaft der Widmungswerberin, den Kursbetrieb um 20.00 Uhr einzustellen sowie die Zufahrt von Fahrzeugen der Hörer in die Schule und das Parken zu unterbinden, einem Teil ihrer Einwendungen hinsichtlich der Lärmbelästigung weitgehend der Boden entzogen sei. Die Widmungswerberin erklärte, sich trotz der zustimmenden Kenntnisnahme zu den Gutachten gegen eine Auflage auszusprechen, daß 30 Abstellplätze von 8.00 Uhr morgens bis 20.00 Uhr abends zur Verfügung stehen müßten, weil dies im Gesetz nicht begründet sei; sie habe freiwillig im Rahmen der vorgelegten Verträge für Abstellplätze gesorgt, ohne hiezu verpflichtet zu sein. Auch werde auf die Parkmöglichkeit vor 18.00 Uhr am Lgürtel und auf den Umstand, daß die Besucher in diesem Zeitraum ohne Verkehrsmittel oder mit Massenverkehrsmitteln eintreffen würden, verwiesen. Hinsichtlich der privatrechtlichen Einwendungen scheiterte ein vom Verhandlungsleiter unternommener Einigungsversuch.

Die mitbeteiligte Partei vertrat sodann in einem Schriftsatz vom neuerlich den Standpunkt, daß die Vorschreibung von 30 Abstellplätzen im Gesetz nicht gedeckt sei. Überdies reichten die Abstellplätze auf der Liegenschaft, die bis auf 12 erhöht werden könnten, aus, wozu noch 5 Garagenplätze kämen, welche ganztägig zur Verfügung stünden. Überhaupt sei über die Frage der Abstellplätze im Widmungsverfahren, welches die Behörde entgegen der Rechtsansicht der mitbeteiligten Partei durchführe, nicht abzusprechen. Ab bestehe keine gesetzliche Grundlage für die Vorschreibung von Abstellplätzen. Sollte bis zur Entscheidung durch den Gemeinderat die Reichsgaragenordnung durch ein anderes Gesetz ersetzt werden, so müsse der mitbeteiligten Partei die Möglichkeit gegeben werden, unter Berücksichtigung der geänderten Rechtslage noch vor der Entscheidung zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen und allfällige, auf der neuen Rechtslage fußende Anträge zu stellen. Abschließend wurde darauf verwiesen, daß durch dieses Vorbringen in keiner Weise die Berechtigung zur Durchführung eines Widmungsverfahrens anerkannt und die in der Berufung vertretene Rechtsmeinung aufrechterhalten werde.

Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 der erstinstanzliche Bescheid behoben und gemäß §§ 2 und 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 die Widmungsänderung für die Grundstücke Nr. A, B und C, EZ D, KG E, nach den baurechtlichen Vorschriften auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung insofern bewilligt, als der mit Bescheid des Stadtsenates vom festgelegte Verwendungszweck „Büro- und Betriebszwecke“ neu für „Erwachsenenbildung-Volkshochschule mit Schulung, Ausbildung und Freizeitgestaltung“ bestimmt werde. Gleichzeitig wurde die Auflage erteilt, auf dem Bauplatz mindestens 5 Kraftfahrzeug-Abstellplätze vorzusehen. Über die Einwendungen der Beschwerdeführer wurde wie folgt abgesprochen: Die Einwendungen sämtlicher Beschwerdeführer, der Verwendungszweck widerspreche dem Flächennutzungsplan, da es sich nicht um eine Schule im üblichen Sinne, sondern um eine solche besonderer Art handle und dadurch eine dem Wohncharakter widersprechende Belästigung der Nachbarn entstehe, sowie die Einwendung der Viertbeschwerdeführerin, es entstehe eine Belästigung durch Lärm und Abgase durch den Schulbetrieb und durch das Zu- und Abfahren der Fahrzeuge, insbesondere auch durch die Errichtung eines Festsaales mit 200 Sitzplätzen, wurden abgewiesen. Die Einwendungen der Beschwerdeführer, die Grundfläche des Bauplatzes sei zu klein, sodaß sie für eine so große Kursteilnehmerzahl unzureichend sei, die Einwendung des Zweitbeschwerdeführers, des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin, infolge der Zurverfügungstellung von 30 Kraftfahrzeug-Abstellflächen in der Zeit von 18.00 bis 20.00 Uhr werde eine weitere unzumutbare Verkehrsfrequenz in der Mgasse eintreten, die Einwendung des Zweitbeschwerdeführers, das Projekt dürfe keine Erweiterung erfahren, insbesondere keine Ausdehnung nach Süden und keine Erhöhung, und es dürften an der unmittelbaren Grundgrenze keine sanitären Anlagen errichtet werden, auch könne der Errichtung von Lehrwerkstätten nicht zugestimmt werden, die Einwendung des Erstbeschwerdeführers, durch die beabsichtigte Abänderung des Bauwerkes, insbesondere eine Vergrößerung der Gebäudehöhe, würden die Abstandsbestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1968 verletzt, sowie die Einwendung des Drittbeschwerdeführers, er werde durch die Verkehrsbelastung der geplanten Volkshochschule in Zukunft behindert sein, die Be- und Entladetätigkeit für seinen in der Mgasse befindlichen Betrieb in der bisherigen Art auszuführen, da er schon bisher durch die starke Verkehrsbelastung in der Mgasse daran gehindert gewesen sei, wurden sämtliche als unzulässig zurückgewiesen. Die Austragung der nichterledigten zivilrechtlichen Einwendungen des Zweitbeschwerdeführers, des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin, durch die Widmungsänderungsbewilligung erfolge eine Wertminderung ihrer Grundstücke, wurde dem Zivilrechtsweg vorbehalten.

In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt: Da die Bestimmung des Verwendungszweckes bei der Erteilung einer Widmungsbewilligung zwingend vorgeschrieben sei und einen wesentlichen Bestandteil der Widmungsbewilligung darstelle, würde die Benützung eines Objektes entgegen dem in der Widmungsbewilligung bestimmten Zweck gegen die Steiermärkische Bauordnung verstoßen. In solchen Fällen sei eine Widmungsänderungsbewilligung erforderlich. Im vorliegenden Fall lasse sich der bisherige Verwendungszweck (Wohn- und Betriebszwecke) mit dem nunmehr angestrebten Verwendungszweck (Erwachsenen-Volkshochschule) nicht vereinbaren. Die Widmungsänderungsbewilligung sei daher erforderlich. Die Voraussetzungen für ihre Erteilung seien jedoch entgegen der Auffassung der ersten Instanz gegeben. Das Widmungsareal sei im Flächennutzungsplan vom als Wohngebiet ausgewiesen. Der Flächennutzungsplan müsse nach dem Gesetz über die Flächennutzungspläne und die Bebauungspläne von 1964 ausgelegt werden. (In der Folge wurde der Wortlaut des § 3 Abs. 2 des Gesetzes wiedergegeben). Daß eine Volkshochschule den sozialen und kulturellen Bedürfnissen eines Personenkreises diene, brauche nicht weiter begründet zu werden und werde auch von den Nachbarn nicht bestritten. Wesentlich sei daher, was unter dem Begriff “Gebiet“ zu verstehen sei. Die Berufungsbehörde stehe auf dem Standpunkt, daß das im Flächennutzungsplan für Graz ausgewiesene Wohngebiet das gesamte Wohngebiet der Stadt Graz darstelle. Unter diesem Gesichtspunkt sei es unerheblich, von welchem Bezirkseinzugsgebiet Schüler kommen, sofern sie in Graz wohnhaft seien, und es könne daher eine Schule in einem Wohngebiet immer dann errichtet werden, wenn vornehmlich Schüler aus Graz diese Schule besuchten. überdies hätte die Widmungswerberin eine von den Nachbarn nicht bestrittene Liste von Kursteilnehmern der Volkshochschule Graz vorgelegt, wonach über 286 Anmeldungen von Personen, die ihren Wohnsitz in der näheren Umgebung der Mgasse haben, erfolgt seien. An die Realisierung des gegenständlichen Projektes werde auch deswegen geschritten, weil gerade im angeführten Stadtbezirk keine derartige Bildungseinrichtung bestehe und die Weiterbildung in möglichst vielen Stadtbezirken angeboten werden solle, wie die Widmungswerberin glaubhaft dargetan habe. Auch eine Unterscheidung zwischen Schulen im üblichen Sinn und Schulen besonderer Art sei im Gesetz über die Flächennutzungspläne und die Bebauungspläne nicht getroffen. Entgegen der Auffassung der Nachbarn seien nicht Lehrwerkstätten und ein Festsaal vorgesehen, sondern lediglich Hobbyräume zum Basteln, Schnitzen und für Keramikarbeiten sowie Kursräume. Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Umweltschutz sei durch einen ordnungsgemäßen Betrieb im Bildungszentrum eine Störung oder eine das ortsübliche Ausmaß überschreitende Lärmbelästigung der Anrainer nicht zu erwarten, da eine Lehrtätigkeit im Freien nicht vorgesehen sei. Der Zugang zum Bildungszentrum erfolge auch auf kürzestem Weg direkt von der öffentlichen Straße, wo der durchschnittliche Lärm 75 dB(A) betrage und daher so hoch sei, daß die normale Geräuschentwicklung einschließlich des Redens von Personen in diesem Bereich im Verkehrslärm untergehe. Auch aus dem Gutachten des Sachverständigen des Gesundheitsamtes gehe hervor, daß infolge des eben zitierten Verkehrslärmes, der sich über das straßenseitig unverbaute Grundstück der Widmungswerberin zwangsläufig bis in die rückwärtigen Gartenanlagen ausbreite, tagsüber keine unzumutbare Belästigung der Nachbarn durch den Lehrbetrieb gegeben sei und erst ab 20.00 Uhr eine Störung der beginnenden Schlafzeit erwartet werden könne, die Kurstätigkeit jedoch nur bis 20.00 Uhr dauere, sodaß eine Belästigung der Nachbarn nicht erfolgen könne. Auch in städtebaulicher Hinsicht bestünden im Hinblick auf den Flächennutzungsplan keine Bedenken gegen die Erteilung der Widmungsänderungsbewilligung. Ein Widerspruch zum Gesetz über die Flächennutzungspläne und die Bebauungspläne bestehe nicht. Durch die geringe Anzahl von 5 bis 8 Personenkraftfahrzeugen, welche auf dem Widmungsareal zur Abstellung kommen sollten, könne nach dem Gutachten der Magistratsabteilung für Umweltschutz auch durch den Lärm dieser Fahrzeuge keine unzumutbare Belästigung der Nachbarn entstehen, weil dieser Lärm durch den Straßenlärm weit überdeckt werde und nicht mehr wahrnehmungsfähig sei. Ebenso könnten die dadurch entstehenden Abgase unter der gegebenen Belastung des Straßenverkehrs nicht mehr als unzumutbar betrachtet werden. Die auf die bisherigen Ausführungen bezughabenden Anrainereinwendungen seien daher abzuweisen gewesen. Die übrigen öffentlich-rechtlichen Einwendungen der Nachbarn seien mangels eines entsprechenden subjektiven öffentlichen Nachbarrechtes zurückzuweisen gewesen. So bestehe keine gesetzliche Bestimmung über die Mindestgröße von Bauplätzen, welche Schulzwecken dienen, abgesehen davon, daß Bestimmungen über die Form und Größe von Grundstücken keine Nachbarrechte verletzen könnten. Auch die behauptete unzumutbare Erhöhung der Verkehrsfrequenz in der Mgasse sei keine im Baubewilligungsverfahren zulässige Nachbareinwendung, weil sie sich auf Verkehrsverhältnisse auf den öffentlichen Verkehrsflächen beziehe. Soweit sich Einwendungen auf die Ausdehnung der bebauten Fläche und die Erhöhung des bestehenden Gebäudes bezögen, gingen sie fehl, weil Gegenstand der Widmungsänderungsbewilligung lediglich die Änderung des Verwendungszweckes sei. Die allfällige Abänderung des bestehenden Bauvolumens sowie die Errichtung von Lehrwerkstätten oder eines Festsaales sei erst im Baubewilligungsverfahren feststellbar. Ebensowenig sei die Verringerung der gesetzlichen Abstände Gegenstand des vorliegenden Widmungsänderungsverfahrens. Die allfällige Behinderung eines-Anliegers der Straße beim Be- und Entladen durch die Verkehrsbelastung der Straße könne im Widmungsbewilligungsverfahren nicht geltend gemacht werden, weil es dabei um die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen gehe, wozu noch komme, daß auf die Benützung einer Verkehrsfläche über den Gemeingebrauch hinaus kein Rechtsanspruch bestehe. Soweit schließlich Einwendungen in zivilrechtlicher Hinsicht vorgebracht worden seien, sei die Austragung den ordentlichen Gerichten vorbehalten; ein Vergleichsversuch sei vorgenommen worden, aber gescheitert.

In der Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines. Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt. Die belangte Behörde beantragte in ihrer Gegenschrift unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens die Abweisung der Beschwerde. Auch die mitbeteiligte Partei beantragt in einer Gegenschrift, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vor Eingehen in eine weitere Untersuchung des Falles war das Vorbringen in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei zu prüfen, eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer komme schon deswegen nicht in Betracht, weil in Wahrheit, wie bereits in der Berufung geltend gemacht, ein Widmungsänderungsansuchen gar nicht vorgelegen sei und eine Widmungsänderung zur Verwirklichung der beabsichtigten baulichen Maßnahmen auch gar nicht erforderlich gewesen wäre. Diesem Vorbringen muß bei der gegebenen prozessualen Situation von vornherein ein Erfolg versagt bleiben. Die mitbeteiligte Partei hat es nämlich unterlassen, den Bescheid der belangten Behörde vom  mit einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen, obwohl damit ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt nach der nunmehr vertretenen Auffassung der mitbeteiligten Partei ohne Antrag erlassen wurde und obwohl ihr darin, nämlich durch die Auflage zur Errichtung von Kraftfahrzeug-Abstellplätzen, eine Verpflichtung auferlegt wurde, sodaß die Beschwerdelegitimation gegeben gewesen wäre. Der Bescheid ist der mitbeteiligten Partei gegenüber somit verbindlich, dies insbesondere auch hinsichtlich der Frage, ob ein Antrag auf Bewilligung der Widmungsänderung vorlag und ob für die geplanten baulichen Maßnahmen eine Widmungsänderungsbewilligung erforderlich war.

Soweit in der Beschwerde die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides daraus abzuleiten versucht wird, daß einer Reihe weiterer Anrainer zu Unrecht keine Parteistellung eingeräumt worden sei, ist das Beschwerdevorbringen schon deswegen zum Scheitern verurteilt, weil nach Art. 131 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, sodaß die Verletzung fremder Rechte nicht zum Gegenstand einer Beschwerde gemacht werden kann.

Soweit ferner die Beschwerde auf die behauptete Unzulässigkeit verschiedener Details der geplanten baulichen Maßnahmen, wie etwa die Errichtung eines Festsaales oder mehrerer Lehrwerkstätten, gestützt wird, erweist sie sich deswegen als unbegründet, weil mit dem angefochtenen Bescheid nicht mehr ausgesprochen wurde als die Bewilligung der Änderung des mit Bescheid des Stadtsenates vom anläßlich der Bauplatzwidmung festgelegten Verwendungszweckes „Büro- und Betriebszwecke“ in „Erwachsenenbildung-Volkshochschule mit Schulung, Ausbildung und Freizeitgestaltung“, sodaß die nunmehrige Widmungsänderungsbewilligung einerseits keine Vergrößerung des Bauvolumens deckt, anderseits aber die Frage der Zulässigkeit der Einzelheiten der geplanten baulichen Umgestaltungen einschließlich der Zweckbestimmung der einzelnen Räume, welche im Baubewilligungsverfahren nach §§ 57 ff der Steiermärkischen Bauordnung 1968 zu behandeln ist, in keiner Weise präjudiziert.

In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, daß die notwendigen Einstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge der Kursbesucher weder auf der Liegenschaft noch in der Umgebung sichergestellt seien. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein subjektives öffentliches Nachbarrecht, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, etwa zu § 36 des Wiener Garagengesetzes (siehe etwa das Erkenntnis vom , Zl. 730/72, auf welches unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird) dargetan und begründet hat.

Ebensowenig ist die von den Beschwerdeführern behauptete zu geringe Größe des Widmungsgrundes für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet, subjektive öffentliche Nachbarrechte zu beeinträchtigen (siehe etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1735/67, Slg. N.F. Nr. 7510/A).

Ein subjektives öffentliches Nachbarrecht kann auch nicht aus der von den Beschwerdeführern behaupteten Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse in der Umgebung des Widmungsgrundes, insbesondere in der Mgasse, sowie aus der dadurch bewirkten größeren Lärm- und Geruchsbelästigung durch den Straßenverkehr abgeleitet werden, wie der Verwaltungsgerichtshof gleichfalls in ständiger Rechtsprechung dargetan und eingehend begründet hat, so etwa in seinem zur Bauordnung für Oberösterreich ergangenen Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 5182/A, und in seinem zur Tiroler Landesbauordnung ergangenen Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 6180/A. Weder die Steiermärkische Bauordnung 1968 noch das Gesetz über die Flächennutzungspläne und die Bebauungspläne enthalten eine Bestimmung, welche Nachbarrechte im Hinblick auf die von einem Bauwerk ausgehende Verkehrsbelastung auf öffentlichen Verkehrswegen gewährleisten könnten.

Was die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Einrichtung von mindestens 5 Kraftfahrzeug-Stellplätzen anlangt, so konnte die belangte Behörde, ohne die Beschwerdeführer in ihren Rechten zu verletzen, auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu der Auffassung gelangen, daß dadurch keine unzumutbare Belästigung der Nachbarn entstehen könne, weil der Lärm dieser Fahrzeuge durch den Straßenlärm überdeckt werde, wozu noch kommt, daß die von den Beschwerdeführern selbst ins Treffen geführte geringe Größe des Widmungsgrundes die Errichtung einer - dann möglicherweise doch störenden - größeren Anzahl von Stellplätzen auf dem Widmungsgrund ausschließt.

Das Schwergewicht des Beschwerdevorbringens liegt in der Behauptung, die bewilligte Widmungsänderung widerspreche dem Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt. Graz im Hinblick auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Flächennutzungspläne und die Bebauungspläne von 1964. Dabei gehen die Beschwerdeführer, ebenso wie die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei, davon aus, daß im Flächennutzungsplan für das betreffende Gebiet die Widmung „Wohngebiet“ festgelegt wurde. In dieser Hinsicht ist die im angefochtenen Bescheid festgesetzte neue Umschreibung des Verwendungszweckes maßgebend; nach Auffassung des Gerichtshofes reicht diese Umschreibung aus, um die Zulässigkeit an den Bestimmungen des Flächennutzungsplanes und des Gesetzes über die Flächennutzungspläne und die Bebauungspläne zu messen, weil die wesentlichen Kriterien für die Subsumtion darin enthalten sind, die Type also festgelegt ist, und die Details im Baubewilligungsverfahren geprüft werden können.

Bei Untersuchung der Frage, ob der angestrebte Verwendungszweck auf dem Widmungsgrund zulässig ist, ist von der Übergangsregelung des § 51 Abs. 4 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, in der ursprünglichen Fassung, auszugehen, welche lautet:

„Für Entwürfe von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Gesetz vom , LGB1. Nr. 329, über die Flächennutzungspläne und die Bebauungspläne aufgelegt waren und für Bebauungspläne, die. auf Grund eines Flächennutzungsplanes, der bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Gesetz vom aufgelegt war, erlassen werden, sind weiterhin die Bestimmungen des bezeichneten Gesetzes mit Ausnahme des § 10, an dessen Stelle § 34 dieses Gesetzes tritt, anzuwenden. Solche Flächennutzungspläne und Bebauungspläne können jedoch nach Ablauf von fünf Jahren nach dem im § 52 bezeichneten Zeitpunkt nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geändert werden.“

Außer Streit steht, daß diese Übergangsbestimmung auf den Flächennutzungsplan für die Landeshauptstadt Graz Anwendung zu finden hat. Da der Widmungsgrund nach diesem Flächennutzungsplan zum „Wohngebiet“ gehört, ist die zulässige Verwendung aus § 3 Abs. 2 Z. 1 lit. a des Gesetzes über die Flächennutzungspläne und die Bebauungspläne, LGBl. für Steiermark Nr. 329/1964, zu entnehmen; diese Bestimmung lautet:

„a) Wohngebiete, das sind Flächen, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienen (z.B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gasthäuser und Betriebe aller Art, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen) errichtet werden können;“

In der Beschwerde wird der Auffassung der belangten Behörde, eine Volkshochschule diene sozialen und kulturellen Bedürfnissen, an sich nicht entgegengetreten. Die Beschwerdeführer bekämpfen jedoch die Auffassung, das gesamte Wohngebiet der Stadt könne für die Beurteilung, ob ein Bedürfnis der Einwohner des Wohngebietes vorliege, herangezogen werden. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung in diesem weitreichenden Umfange zutrifft oder ob nicht vielmehr als das maßgebliche Wohngebiet nur eine im Zusammenhang stehende Fläche gleicher Widmungskategorie anzusehen sei, wofür sprechen würde, daß das Gesetz über die Flächennutzungspläne und die Bebauungspläne in § 3.Abs. 2 Z. 1 lit. a eingangs das Wort „Wohngebiete“, nicht aber das Wort „Wohngebiet“ verwendet. Nach dem Flächennutzungsplan gehört nämlich der Widmungsgrund zu einem großen zusammenhängenden Wohngebiet, welches weit über den betreffenden Stadtbezirk hinausreicht und welches einen erheblichen Teil jenes Einzugsgebietes umfaßt, welches von der belangten Behörde als für das Vorliegen eines Bedürfnisses der Einwohner des Wohngebietes vorwiegend maßgebend angesehen wurde. Wenn die belangte Behörde hiezu die von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Anmeldungsliste von Kursteilnehmern als Beweismittel herangezogen hat, kann ihr füglich nicht entgegengetreten werden. Dadurch, daß die Vereinbarkeit des angestrebten Verwendungszweckes des Widmungsgrundes mit der Flächenwidmung wegen des Vorliegens eines sozialen und kulturellen Bedürfnisses der Einwohner des Wohngebietes als ergeben angenommen wurde, sind die Beschwerdeführer demnach nicht in ihren Rechten verletzt worden.

Wenn in der Beschwerde weiters ausgeführt wird, bei einer Volkshochschule handle es sich nicht um eine Schule herkömmlicher Art, weil sie der Fortbildung berufstätiger Erwachsener, welche einen Bildungsweg nachholen und ihre berufliche oder auch nur soziale Stellung verbessern wollen, diene, so kann dies nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die 'Schulgebäude“ sind nämlich im § 3 Abs. 2 Z. 1 lit. a des Gesetzes über die Flächennutzungspläne und die Bebauungspläne nur im Rahmen einer demonstrativen Aufzählung erwähnt, welche zur Erläuterung des Begriffes „Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienen“ bestimmt ist und nicht ausschließlichen Charakter besitzt. Auch wenn also eine Volkshochschule kein „Schulgebäude“ wäre, könnte daraus nicht abgeleitet werden, sie diene keinen sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes.

In der Beschwerde wird allerdings die Unzulässigkeit des angestrebten Verwendungszweckes des Widmungsgrundes auch aus dem Umstand abgeleitet, es mangle an der gesetzlichen Voraussetzung, daß die betreffende Einrichtung keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen dürfe. Diese Voraussetzung ist nur in der vorerwähnten demonstrativen Aufzählung im § 3 Abs. 2 Z. 1 lit. a des Gesetzes über die Flächennutzungspläne und die Bebauungspläne, anschließend an die Erwähnung von Betrieben, enthalten; es kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, ob die Auffassung der Beschwerdeführer zutrifft, daß diese Beschränkung schon begrifflich für jegliche anderen Gebäude als Wohnbauten in Wohngebieten gelten müsse, wofür sprechen könnte, daß sonst eine sachlich nicht zu begründende Differenzierung vorläge. Denn die Beschwerdeführer können auch in diesem Punkte nicht durchdringen. Soweit nämlich das Vorliegen einer solchen Belästigung mit der Intensivierung des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen begründet wurde, kann auf die vorstehenden Ausführungen über subjektive öffentliche Nachbarrechte verwiesen werden. Soweit aber in der Beschwerde vorgebracht wird, das Bauprojekt der mitbeteiligten Partei sehe unter anderem einen Festsaal und Lehrwerkstätten vor, hängt dies mit der bewilligten Widmungsänderung nicht unmittelbar zusammen und bleibt der Beurteilung eines konkreten Bauansuchens im Baubewilligungsverfahren überlassen, in welchem die Nachbarn gleichfalls Parteistellung besitzen und ihre Einwendungen vorbringen können. Der in der Widmungsänderungsbewilligung festgesetzte Verwendungszweck führt ja keineswegs zwangsläufig, als einer“ Volkshochschule mit Schulung, Ausbildung und Freizeitgestaltung“ notwendigerweise immanent, zu einer dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigung der Bewohnerschaft. Dem stünde auch nicht entgegen, daß nach der insoweit zutreffenden Auffassung der Erstinstanz, welche nunmehr von den Beschwerdeführern mit ins Treffen geführt wird, im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens Auflagen zur Vermeidung einer Belästigung nicht vorgeschrieben werden können. Es müßte eben das Bauprojekt selbst so gestaltet werden, daß unzulässige Belästigungen der Bewohnerschaft nicht zu erwarten sind, dies bei sonstiger Verweigerung der Baubewilligung, worauf die Nachbarn einen Anspruch hätten. Es trifft auch die Befürchtung der Beschwerdeführer nicht zu, daß die von der mitbeteiligten Partei freiwillig zugestandene zeitliche Beschränkung des Betriebes der Volkshochschule in keine rechtlich verbindliche Form gebracht werden könnte. Vielmehr wäre es durchaus möglich, eine solche zeitliche Beschränkung in die einer Baubewilligung zugrunde liegende Baubeschreibung aufzunehmen, dies mit der Rechtsfolge, daß eine davon abweichende Benützung des Gebäudes als konsenswidrig, somit als Abweichung von den Bauvorschriften im Sinne des § 73 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, zu werten wäre. Somit wurden aber die Beschwerdeführer auch dadurch, daß die belangte Behörde die Widmungsänderung nicht aus dem Titel einer den Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigung der Bewohnerschaft für unzulässig angesehen hat, in ihren Rechten nicht verletzt.

Die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides liegt demnach nicht vor.

Aber auch die Verfahrensrüge ist nicht begründet. Soweit darin ausgeführt wird, es seien im Verfahren politische Weisungen erteilt und bei der Entscheidung parteipolitische Erwägungen angestellt worden, was als Willkürakt und Ermessensexzeß anzusehen sei, verkennen die Beschwerdeführer, daß die Erteilung von Weisungen im Bereiche der Verwaltung gemäß Art. 20 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes durchaus legitim ist. Ebensowenig, wie allerdings das Vorliegen einer an sich zulässigen Weisung die Rechtswidrigkeit eines behördlichen Aktes ausschließen könnte, vermag die Erteilung einer, wenngleich möglicherweise auch politisch motivierten, Weisung für sich allein einen behördlichen Akt als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Im Zuge der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist lediglich entscheidend, ob der Inhalt des behördlichen Aktes rechtmäßig ist und ob er in einem Verfahren zustande gekommen ist, welches von entscheidungswesentlichen Mängeln frei ist.

Soweit sich die Verfahrensrüge auf die Besucherparkplätze bezieht, ist sie schon deswegen nicht zielführend, weil insoweit, wie bereits zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes ausgeführt, ein subjektives öffentliches Recht der Nachbarn nicht besteht.

Ein zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führender Verfahrensmangel ist aber auch nicht darin zu erblicken, daß der Bescheid der ersten Instanz dem Erstbeschwerdeführer nicht zugefertigt wurde und ihm im Verfahren erster Instanz keine Parteistellung eingeräumt worden war. Er hatte nämlich im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde die Möglichkeit, seine Einwendungen vorzubringen und seinen Standpunkt darzulegen. Er wurde somit im Ergebnis in seinen prozessualen Rechten nicht beeinträchtigt, zumal die Erstinstanz. das Ansuchen ohnedies abgewiesen hatte.

Da sich die Beschwerde somit in allen Punkten als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976, abzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in der vorzitierten Fassung und die Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil der in der bezeichneten Verordnung vorgesehene Schriftsatzaufwand eine nicht überschreitbare Pauschalsumme darstellt und weil nur notwendige Bundesstempel zu ersetzen sind.

Wien,

Zusatzinformationen


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Normen
BauO Stmk 1968 §2
BauO Stmk 1968 §3
BauRallg implizit
Flächennutzung Bebauungspläne Stmk 1964 §3 Abs2 Z1 lita
Sammlungsnummer
VwSlg 10382 A/1981
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Planung Widmung BauRallg3
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1979000195.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-52430