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VwGH 18.02.1982, 2034/78

VwGH 18.02.1982, 2034/78

Rechtssätze


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Normen
BAO §217 Abs1 impl;
LAO Wr 1962 §164 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1963 §6 Abs6;
VergnügungssteuerG Wr 1963 §6 Abs7;
VergnügungssteuerG Wr 1963 §8 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1963 §8 Abs6;
RS 1
Die an den Magistrat der Stadt Wien abzuführende Vergnügungssteuer, die der steuerpflichtige Veranstalter beim Verkauf von Getränken, Speisen, Blumen, Juxartikel und dergleichen auf die Käufer abwälzt, ist Teil des Verkaufspreises und gehört somit zur Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer.
Normen
BAO §217 Abs1 impl;
LAO Wr 1962 §164 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1963 §6 Abs6;
VergnügungssteuerG Wr 1963 §6 Abs7;
VergnügungssteuerG Wr 1963 §8 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1963 §8 Abs6;
RS 2
Der Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes. Solcherart ist die Rechtsfolge durch das Gesetz festgelegt. Der Säumniszuschlag stellt sich sohin als eine objektive Säumnisfolge dar. Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Sämniszuschlages von Gesetzen wegen unter Ausschaltung jedweden Ermessens - verpflichtet. Diese Sanktion eigener Art, die den Abgabepflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll, hat auch bei Abgabenschuldigkeiten, deren Höhe nach den Abgabenvorschriften vom Abgabenpflichtigen SELBST zu berechnen ist und die grundsätzlich ohne bescheidmäßige Festsetzung zu entrichten sind (Selbstbemessungsabgaben), Anwendung zu finden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5659 F/1982
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1978002034.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-57925