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VwGH 12.04.1965, 2033/64

VwGH 12.04.1965, 2033/64

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Die Ausübung der Jagdpacht ist zur Gänze einer Unternehmertätigkeit im Sinne des Umsatzsteuerrechtes zuzurechnen, wenn diese Tätigkeit selbständig und nachhaltig ausgeübt wird und auf Erzielung von Einnahmen gerichtet ist. Die schenkungsweise Abgabe von erlegtem Wild ist daher in einem solchen Fall als Eigenverbrauch anzusehen.
Normen
RS 2
Liefert ein Jagdpächter "erlegtes" Wild, kann er gemäß § 7 Abs 2 Z2 UStG den ermässigten Steuersatz nicht anwenden da er den Gegenstand der Lieferung nicht erworben hat.
Norm
RS 3
Die gesetzliche Bestimmung in § 2 Abs 1 UStG 1959:"gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen" ist objektiv aufzufassen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3257 F/1965
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1965:1964002033.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-57922