VwGH 12.04.1965, 2033/64
VwGH 12.04.1965, 2033/64
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Ausübung der Jagdpacht ist zur Gänze einer Unternehmertätigkeit im Sinne des Umsatzsteuerrechtes zuzurechnen, wenn diese Tätigkeit selbständig und nachhaltig ausgeübt wird und auf Erzielung von Einnahmen gerichtet ist. Die schenkungsweise Abgabe von erlegtem Wild ist daher in einem solchen Fall als Eigenverbrauch anzusehen. |
Normen | |
RS 2 | Liefert ein Jagdpächter "erlegtes" Wild, kann er gemäß § 7 Abs 2 Z2 UStG den ermässigten Steuersatz nicht anwenden da er den Gegenstand der Lieferung nicht erworben hat. |
Norm | |
RS 3 | Die gesetzliche Bestimmung in § 2 Abs 1 UStG 1959:"gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen" ist objektiv aufzufassen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3257 F/1965 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1965:1964002033.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-57922