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VwGH 26.11.1963, 2020/62

VwGH 26.11.1963, 2020/62

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Entwürfe für Strickmodelle, die in der Regel nach der Methode der einfachen Ornamentik entworfen werden, sind Erzeugnisse, die das Niveau einer erlernbaren Technik meist nicht überschreiten.
Norm
RS 2
Ein selbständier Modezeichner, der Textilmuster vorwiegend für Krawattenstoffe entwirft, wenn er auch der Berufsvereinigung bildender Künstler Österreichs angehört und seine Ausbildung an der Fachschule für Modezeichner an der Bundeslehranstalt und Versuchsanstalt für Textilindustrie abgeschlossen hat, ist

Kunsthandwerker und nicht Künstler.

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E , 1302/61 #2 VwSlg 2750 F/1962
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1302/61 E VwSlg 2750 F/1962 RS 1
Norm
RS 3
Ein selbständiger Modezeichner ist in der Regel Kunsthandwerker, nicht Künstler. Seine Tätigkeit unterliegt somit in aller Regel der Gewerbesteuer.

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SW: Gewerbebetrieb oder freiberufliche Tätigkeit Modezeichner

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E , 1302/61 #1 VwSlg 2750 F/1962
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1302/61 E VwSlg 2750 F/1962 RS 2
Normen
EStG 1953 §15 Abs1 Z1;
EStG 1953 §18 Abs1 Z1 idF 1958/147;
GewStG §1 Abs1;
RS 4
Auch ein Handwerker, der Arbeiten auf Grund eigener künstlerischer Ideen ausführt, bleibt Handwerker.

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E , 162/61 #2 VwSlg 2459 F/1961
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0162/61 E VwSlg 2459 F/1961; RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1962002020.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-57863