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VwGH 27.11.1978, 2017/75

VwGH 27.11.1978, 2017/75

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Personengesellschaften, an denen ausschließlich dieselben Personen beteiligt sind, können umsatzsteuerlich nur als einheitlicher Unternehmer angesehen werden, wenn das Beteiligungsverhältnis an Vermögen und Gewinn bei allen diesen Gesellschaften gleich ist und die Einheitlichkeit der Willensbildung gewährleistet ist. Sind zwar die Gewinnbeteiligungsprozentsätze gleich, haben einzelne Gesellschafter daneben aber Vorweggewinne (Geschäftsführerbezüge udgl), die nicht bei allen Gesellschaften gleich sind, liegt in Wirklichkeit keine gleiche Gewinnbeteiligung vor.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1975002017.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-57837