VwGH 28.04.1975, 2017/73
VwGH 28.04.1975, 2017/73
Rechtssätze
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Norm | KOVG 1957 §4 Abs1; |
RS 1 | Aus einem Bescheid in dessen Spruch der Antrag auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente abgewiesen wird und lediglich in der Begründung gewisse Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigungen festgestellt werden, kann nicht die Folgerung gezogen werden, daß diese festgestellten Gesundheitsschädigungen als anerkannte Dienstbeschädigungen gem. §§ 1 und 4 KOVG 1957 idF BGBl. 319/1961 zu werten seien. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0301/70 E RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Ein in der Beschwerde enthaltender allgemeiner Hinweis auf die in der Berufung gestellten Anträge ist nicht geeignet darzutun, daß das Ermittlungsverfahren in einem wesentlichen Punkte ergänzungsbedürftig geblieben wäre. (hier: keine Begründung für die Anfechtung ärztlicher Sachverständigengutachten) |
Normen | |
RS 3 | Bestehen keine Mängel des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens bezüglich der Krankheitsvorgeschichte und keine fundierten Einwendungen gegen die Richtigkeit und Schlüssigkeit ärztlicher Sachverständigengutachten, so kann die Behörde auf Grund dieser Gutachten entscheiden und von der Einholung anderer, weiterer Gutachten Abstand nehmen. |
Normen | KOVG 1957 §7; KOVG RichtsatzV 1965 §3; |
RS 4 | Nicht jeder Fehler bei der Einzeleinschätzung stellt sich als eine zur Aufhebung führende Rechtsverletzung dar. (Hinweis auf E vom , Zl. 2343/54, VwSlg. 4307 A/1954 und vom , Z. 0374/63). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0286/64 E VS VwSlg 6733 A/1965 RS 7 |
Norm | KOVG 1957 §4 Abs1; |
RS 5 | Die Partei des Verfahrens ist, da das KOVG zwar einen Anspruch auf Anerkennung von Dienstbeschädigungen und einen Anspruch auf Entscheidung über die gebührende Versorgungsleistung gibt, nicht aber die bescheidmäßige Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgesehen ist, nur insoferne in einem Recht verletzt, als die unrichtige Anwendung der Bestimmungen des KOVG oder der Richtsatzverordnung eine unrichtige Bemessung der Beschädigtenrente zur Folge hat. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1975:1973002017.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-57835