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VwGH 27.02.1964, 2014/63

VwGH 27.02.1964, 2014/63

Rechtssätze


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Norm
KOVG 1957 §54a Abs1;
RS 1
Die Behörde ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 54a Abs 1 KOVG berechtigt, über die Gebührlichkeit eines Leistungsanspruches aus der Kriegsopferversorgung ab dem Zeitpunkte zu entscheiden, ab welchem ein Anspruch auf eine Rente aus der Sozialversicherung entstanden ist. Das bedeutet aber, daß für die Zeit ab zu erbringende Leistungen auch rückwirkend gemindert oder eingestellt werden können. Dies gilt auch für die auf Grund des Kriegsopferernährungszulagengesetzes, BGBl. Nr. 229/1951, zu erbringenden Leistungen. (Hinweis auf E vom , Zl. 0487/61).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2015/63 E VwSlg 6241 A/1964 RS 1
Norm
KOVG 1957 §54a idF 1959/289;
RS 2
Der Umstand, daß Leistungen aus der Kriegsopferversorgung bereits rechtskräftig mit einem bestimmten Zeitpunkt eingestellt sind, ist kein rechtliches Hindernis für die Prüfung des Anspruches für den Zeitraum bis zum Einstellungszeitpunkt, sofern nach der Einstellung eine Rentenzuerkennung in der Sozialversicherung erfolgt ist und der Rentenanfall dort für einen Zeitpunkt festgelegt wurde, der vor dem Einstellungszeitpunkt der Leistungen in der Kriegsopferversorgung liegt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2015/63 E VwSlg 6241 A/1964 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1964:1963002014.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-57804