VwGH 24.03.1972, 2013/71
VwGH 24.03.1972, 2013/71
Rechtssatz
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Normen | JagdabgabeG OÖ 1967 §3 Abs2; JagdabgabeG OÖ 1967 §42 Abs1; |
RS 1 | Als "Nebenleistungen" zum Pachtschilling können jene Leistungen des Pächters einer Eigenjagd nicht angesehen und in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, welche ihm - und nicht dem Verpächter - als Jagdausübungsberechtigten nach den Bestimmungen des Jagdgesetzes selbst obliegen; zu diesen Obliegenheiten des Jagdausübungsberechtigten gehört die Bestellung der Jagdschutzorgane, die Wildfütterung in Notzeiten und die Vorsorge gegen Wildschaden; dies auch dann, wenn der Verpächter nach dem Vertrag solche Aufwendungen gegen Ersatz der angenommenen Kosten übernimmt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4367 F/1972 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1972:1971002013.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-57796