VwGH 30.11.1961, 2013/60
VwGH 30.11.1961, 2013/60
Rechtssätze
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Norm | VwGG; |
RS 1 | Gegen die Behebung einer amtswegigen Erklärung über das Erlöschen von Freischürfen kann derjenige, der dieses Verfahren angeregt hat, mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit keine Beschwerde an den VwGH erheben. |
Normen | |
RS 2 | Im und im E des ist es um die Löschung von Freischürfen gegangen. Daraus, dass in einem solchen amtswegigen Verfahren der die Löschung Anregende keine Parteistellung besitzt, ist mit zureichendem Grund auf die mangelnde Legitimation von durch die Verleihung von Grubenmaßen in ihren Privatrechten berührten Grundeigentümern nicht zu schließen. Im übrigen ist zu dieser Frage folgendes zu sagen: Der Bergwerksberechtigte, wozu auch der Inhaber eines Grubenmaßes zählte (§§ 28, 29 des Berggesetzes), darf bergfreie Mineralien auf fremden Grund gewinnen und auch abbauen. Darin liegt, was keines weiteren Nachweises bedarf, eine Beschränkung des Eigentums oder anderer Privatrechte Dritter. Dies wäre allerdings auch bei der Verleihung von Schürfberechtigungen der Fall. In diesem Falle hat der Gesetzgeber aber anders als bei der Verleihung von Grubenmaßen das Interesse der Grundeigentümer an einem Schutz der privatrechtlichen Sphäre vor nach dem Gesetz nicht zulässigen Eingriffen (Beschränkungen) nicht zu einem die Parteistellung im Verwaltungsverfahren begründenden rechtlich geschützten Interesse erhoben. Während nämlich im § 38 Abs 2 lit e und im § 40 des Berggesetzes Verfahrensvorschriften enthalten sind, die auf ein Mitwirkungsrecht der beteiligten Grundeigentümer eindeutig schließen lassen, fehlen solche oder ähnlich geartete Bestimmungen in dem die Schurfrechte behandelnden Abschnitt des Berggesetzes zur Gänze. Bei dem in der Beschwerde angeführten Erkenntnis und dem dort angeführten Beschluss war schon der Sachverhalt anders als im vorliegenden Fall geartet. Wenn, wie im Beschwerdefall, durch die Verleihung von Grubenmaßen die Rechte der Grundeigentümer (in dieser ihrer Eigenschaft) berührt werden (was zu erörtern übrigens gem dem § 38 Abs 2 lit c des Berggesetzes zum Zwecke der Freifahrung gehört), dann ist dem Grundeigentümer die Bekämpfung der Verleihung von Grubenmaßen im Instanzenzug nicht verwehrt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5677 A/1961 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1961:1960002013.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-57793