VwGH 03.09.1975, 2011/74
VwGH 03.09.1975, 2011/74
Rechtssatz
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Norm | UStG 1972 §1 Abs1 Z1; |
RS 1 | Bei einem Spiel (hier: optisches Kugelkarussel), bei dem der Spieler um den von ihm bestimmten Einsatz wettet, daß die Spielkugel in ein seiner Vorhersage entsprechendes Fach rollen wird, während der Spielunternehmer das aus den Spielbedingungen sich ergebende Vielfache dagegen wettet, wird eine sonstige Leistung iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1972 darin erblickt, daß den Spielern die Teilnahme am Spiel ermöglicht wird. Das Entgelt für diese Leistung bildet der Geldbetrag, um den der Spieler Spielmarken erwirbt. Erstattet der Spielunternehmer in der Folge dem Spieler den aufgewendeten Betrag ganz oder teilweise unter Rücksichtnahme der Spielmarken, so liegt eine Entgeltrückgewährung vor. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4872 F/1975 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1975:1974002011.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-57779