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VwGH 29.04.1977, 2010/75

VwGH 29.04.1977, 2010/75

Rechtssatz


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Normen
VwGG §48 Abs1 lita;
VwGG §48 Abs1 Z1 impl;
VwGG §59 Abs2 litd;
RS 1
Der Gesetzgeber hat die Aufwandersatzpflicht der belangten Behörde für die Stempelgebühren, die der Bf im Verfahren vor dem VwGH zu entrichten hat, davon abhängig gemacht, ob und in welcher Höhe in diesem Verfahren die Pflicht zur Entrichtung von Stempelgebühren bestand; daraus folgt, daß dem obsiegenden Bf alle jene Stempelgebühren zu ersetzen sind, die er im Verfahren vor dem VwGH zu entrichten hatte, unabhängig davon, ob er diese Gebühren tatsächlich bereits entrichtet hat oder nicht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 9312 A/1977
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1977:1975002010.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-57771

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